Nehmen wir an, es ist früh morgens und man ist ein bisschen spät dran zur Arbeit, drum überholt man ein schneckiges Auto trotz durchgezogener Linie. Es fahren dann auf der breiten Gegenspur zwei Autos vorbei. Man hört zwar ein Unfallkrachen, weiß aber nicht woher das kommt und fährt weiter.
Nach getaner Arbeit kommt man nach Hause und zwei Polizisten warten auf einem, um Strafanzeige zu schreiben wegen Unfallbeteiligung…weil die 2 Autos von Gegenspur zusammengekracht sind und zwar deswegen, weil man unerlaubt überholt hat. Und jetzt ist auch noch einer verletzt.
Man würde dann zu einem Anwalt gehen, der sagt: “alles nicht so schlimm: die 2 haben Schuld, weil sie Sicherheitsabstand halten müssen. Doof ist nur Unfallflucht und durchgezogene Linie. Macht insgesamt ca. 1000,- Euro mit Strafzettel und Honorar. Ich mach das schon“
Man würde dann nach Hause fragen und sich fragen: Wie kann der Anwalt das so gut beurteilen, ohne die Aussage vom Gegner bzw. Polizeibericht zu kennen? Wieso Unfallflucht? Erwartet einem doch nicht etwas anderes?
so „aus dem Stand“ würde ich dasselbe sagen wie der Anwalt. Der würde sich natürlich die Akte ansehen und dann mehr sagen können. Die „Grobeinschätzung“ ist aber nachvollziehbar.
Strafbar aus der Schilderung ist tatsächlich die Fahrerflucht. Die Unfallbeteiligten dürfen sich nicht entfernen und Unfallbeteiligter ist auch jemand, der den Unfall mit ausgelöst hat (zum einen, weil er ggf. teilweise haftet, zum anderen, weil er ggf. Zeuge ist)
Theoretisch denkbar ist noch der Vorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr, da kommts dann wirklich auf die Umstände an. Wenn man einmal ein Auto ungeschickt überholt und dadurch einen Unfall verursacht, ist das nicht strafbar. Wenn man allerdings eine ganze Kolonne -vielleicht auch noch bei eingeschränkter Sicht- gefährlich überholt, kann der Tatbestand erfüllt sein.
Hinzu kommt natürlich noch die Ordnungswidrigkeit des Überholens bei Verbot incl. Gefährdung. Zusätzlich zur Buße kann man sich schon mal einen Monat aufs Bahnfahren einstellen.
Ich würde einen geeigneten Anwalt (am besten Fachmann für Verkehrsrecht und ggf. auch für Strafrecht) beauftragen.
Man hört zwar ein Unfallkrachen … und fährt weiter.
… der, wie der Fahrer selbst bemerkt, augenscheinlich zu einem Unfall auf der Gegenfahrbahn führt. Trotzdem hält der Fahrer an, ohne sich über die konkrete Situation Gedanken zu machen => Unfallflucht
zwei Polizisten warten … wegen Unfallbeteiligung
Vermutlich gab es einen Zeugen hinter dem Verursacher, der sich das AKZ notiert hat (der schneckige Fahrer?!).
Man würde dann zu einem Anwalt gehen, der sagt: “alles nicht
so schlimm: die 2 haben Schuld, weil sie Sicherheitsabstand
halten müssen. Doof ist nur Unfallflucht und durchgezogene
Linie. Macht insgesamt ca. 1000,- Euro mit Strafzettel und
Honorar. Ich mach das schon“
Nicht ganz falsch, klingt aber auch nicht allzu „seriös“. Vermutlich haben auch die 2 Geschädigten eine Mitschuld, der Überholende haftet aber wohl zu mindestens rd. 30 % aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges. Da er mit dem riskanten Manöver die Unf-Ursache gesetzt hat, tendier ich sogar zu 50 %.
Dass der RA eijne solch exakte Aussage zu den Zahken macht, wundert mich, s. o. Zumal er die Rückforderung des K-Haftpflichtversicherers nicht erwähnt, die kommt aber garantiert.
Meine Empfehlung: einen kompetenten RA konsultieren und kleine Brötchen backen. Da der Sachverhalt an sich wohl auch überhaupt nicht strittig ist, sollte auch schnellstens eine Schadenanzeige beim Versicherer gemacht werden.
Der Bussgeldkatalog sieht Geldbußen vor für Überholen bei unklarer Verkehrslage trotz Überholverbot (75 Euro, 4 Punkte), teurer wirds noch bei Gefährdung oder Sachbeschädigung (125 Euro, 4 Punkte, 1 Monat Bahnfahren). Das sind die normalen Fälle, wie sie tagtäglich passieren und auch sanktioniert werden. (Natürlich wird der Fahrer „bestraft“, aber es ist so weit erstmal nur eine Ordnungswidrigkeit). Wäre das gleich strafbar, könnte man den Bussgeldkatalog auch weglassen. Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist eine Straftat!
Besonders „krasse“ Fälle von Fehlverhalten im Straßenverkehr fallen unter 315c StGB und sind auch strafbar. Das ist das, was ich in meinem Artikel meine. Für eine Strafbarkeit nach 315c müssen vier Voraussetzungen zwingend gegeben sein, fehlt nur eine, ist der Tatbestand nicht erfüllt:
es muss sich um eine der im Gesetz genannten „sieben Todsünden“ handeln (Überholen gehört dazu)
Es muss eine konkrete Gefahr für Leben oder bedeutende Werte anderer vorhanden sein
der Täter muss grob verkehrswidrig handeln
der Täter muss rücksichtslos handeln.
Vergleichen wir das mal mit dem Fall (bzw. meinem Beispiel mit dem „missglückten“ Überholvorgang)
ist gegeben
ist dann gegeben, wenn ein Unfall passiert ist oder er nur „um Haaresbreite“ vermieden werden konnte. Die rein hypothetische Gefahr („Da hätte jemand kommen können“) reicht nicht aus
„grob verkehrswidrig“ bedeutet, dass die Regeln gröblich verletzt werden müssen. Dazu gehört nicht allein die Missachtung des Überholverbots, sondern noch mehr, z.B. schlechte Sicht, Kuppe oder völlig überhöhte Geschwindigkeit.
„rücksichtslos“ erfordert Eigensinnigkeit bzw. Gleichgültigkeit, also eine gewisse „Gesinnung“. Nicht unter Rcksichtslosigkeit fällt ein so genanntes „Augenblicksversagen“ z.B. wegen Unaufmerksamkeit.
Wenn man also „verunglückt überholt“, weil man ein entgegenkommendes Auto nicht gesehen hat oder sich verschätzt hat, scheitert die Strafbarkeit schon daran, dass die Rücksichtslosigkeit nicht gegeben ist - jedenfalls nicht in der Definition, die ich oben gegeben habe (wenn man das unter einem Augenblicksversagen subsummieren kann).
(Ich habe mir das auch nicht ausgedacht, sondern der Literatur entnommen)
Zur Vollständigkeit: Andere Strafbarkeiten sind dann möglich, wenn es bei dem Unfall nicht bei Sachschäden bleibt, also z.B. fahrlässige Körperverletzung und Gott behüte auch fahrlässige Tötung.
Ich habe die Aussage des RA nur auf die strafrechtliche Seite bezogen. Selbst wenn er davon ausgeht, dass der Überholer eine Teilschuld hat, kann er ja nicht sagen, wieviel das kostet, weil er den Schaden wohl nicht kennt. Wenn der Anwalt allerdings Erfahrungswerte für die TS-Anzahl bei Fahrerflucht eines Ersttäters hat und auch Gehalt abfragt und die TS-Höhe ermittelt, kann er so eine Aussage treffen.
Ich hab eben aber nochmal die Frage nachgelesen und stolpere jetzt erst drüber, dass auch jemand verletzt ist, das könnte die Strafe munter erhöhen (229 StGB)
Theoretisch denkbar ist noch der Vorwurf des gefährlichen
Eingriffs in den Strassenverkehr
Du meinst Straßenverkehrsgefährdung, wie Du ja unten (§ 315c) schreibst. Normalerweise bin ich ja nicht so kleinlich, aber das ist mir vor einigen Tagen auch schon in einem anderen Posting von Dir aufgefallen und das eine unterscheidet sich von dem anderen doch ziemlich stark.
„Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB „pervertiert“, wenn zu dem bewußt zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, daß es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - mißbraucht wird.“ - sagt der BGH, und macht auch Sinn, weil ein Eingriff vom Wortsinn her schon von außen kommt.
ups…
…stimmt, der Paragraf heisst „Strassenverkehrsgefährung“, vielen Dank für den Hinweis (das kommt davon, wenn man meint, es im Kopf zu haben und nicht nachschlägt…)
Der Bussgeldkatalog sieht Geldbußen vor für Überholen bei
unklarer Verkehrslage trotz Überholverbot (75 Euro, 4 Punkte),
teurer wirds noch bei Gefährdung oder Sachbeschädigung (125
Euro, 4 Punkte, 1 Monat Bahnfahren). Das sind die normalen
Fälle, wie sie tagtäglich passieren und auch sanktioniert
werden. (Natürlich wird der Fahrer „bestraft“, aber es ist so
weit erstmal nur eine Ordnungswidrigkeit). Wäre das gleich
strafbar, könnte man den Bussgeldkatalog auch weglassen. Nicht
jede Ordnungswidrigkeit ist eine Straftat!
Besonders „krasse“ Fälle von Fehlverhalten im Straßenverkehr
fallen unter 315c StGB und sind auch strafbar. Das ist das,
was ich in meinem Artikel meine. Für eine Strafbarkeit nach
315c müssen vier Voraussetzungen zwingend gegeben sein, fehlt
nur eine, ist der Tatbestand nicht erfüllt:
es muss sich um eine der im Gesetz genannten „sieben
Todsünden“ handeln (Überholen gehört dazu)
Es muss eine konkrete Gefahr für Leben oder bedeutende
Werte anderer vorhanden sein
der Täter muss grob verkehrswidrig handeln
der Täter muss rücksichtslos handeln.
Vergleichen wir das mal mit dem Fall (bzw. meinem Beispiel mit
dem „missglückten“ Überholvorgang)
ist gegeben
ist dann gegeben, wenn ein Unfall passiert ist oder er nur
„um Haaresbreite“ vermieden werden konnte. Die rein
hypothetische Gefahr („Da hätte jemand kommen können“) reicht
nicht aus
„grob verkehrswidrig“ bedeutet, dass die Regeln gröblich
verletzt werden müssen. Dazu gehört nicht allein die
Missachtung des Überholverbots, sondern noch mehr, z.B.
schlechte Sicht, Kuppe oder völlig überhöhte Geschwindigkeit.
„rücksichtslos“ erfordert Eigensinnigkeit bzw.
Gleichgültigkeit, also eine gewisse „Gesinnung“. Nicht unter
Rcksichtslosigkeit fällt ein so genanntes
„Augenblicksversagen“ z.B. wegen Unaufmerksamkeit.
Wenn man also „verunglückt überholt“, weil man ein
entgegenkommendes Auto nicht gesehen hat oder sich verschätzt
hat, scheitert die Strafbarkeit schon daran, dass die
Rücksichtslosigkeit nicht gegeben ist - jedenfalls nicht in
der Definition, die ich oben gegeben habe (wenn man das unter
einem Augenblicksversagen subsummieren kann).
Was hältst du von folgender Theorie.
Der Zeuge (oder Geschädigte) des „Missglückten“ Überholvorganges geht zur Polizei. Objeltiv liegt ein Tatbestand des § 315 s StGB vor. Also, Vernehmung der Beteiligten und ab zum Staatsanwalt. Der Staatsanwalt (oder später auch der Richter) sehen den subjektiven Tatbestand des „grob verkehrswidrig“ nicht erfüllt und geben die Sache zur Verfolgung der OWi zurück an die Polizei. Und dazu sind dann die Tatbesände im Bußgeldkatalog da ! ! !
(Ich habe mir das auch nicht ausgedacht, sondern der Literatur
entnommen)
Ich hab mir das nicht ausgedacht, sondern der Praxis entnommen.
finde ich nicht so praxisnah, denn kaum jemand wird zur Polizei gehen und sagen „Verstoss nach 315c“. Da wird man eher sagen „der hat wie ein Irrer überholt, nehmen Sie dem mal den Schein ab“.
Wenn aber keine weiteren Zeugen da sind, wird das wahrscheinlich strafrechtlich keine Rolle spielen. Kann sein, dass der Beschuldigte ein Knöllchen bekommt (das ist ja auch eine Anhörung und er kann auch widersprechen)
Ein sorgfältiger Polizist wird auch detailliert nachfragen, was der Beschuldigte denn genau gemacht haben soll. Wenn es den Tatbestand nicht in Ansätzen erfüllt, wird er ggf. von der Strafanzeige abraten.
spät dran zur Arbeit, drum überholt man ein schneckiges Auto
trotz durchgezogener Linie.
Führerschein wegnehmen und nieeeeeeeeeeeeee wiedergeben.
Unfallbeteiligung…weil die 2 Autos von Gegenspur
zusammengekracht sind und zwar deswegen, weil man unerlaubt
überholt hat. Und jetzt ist auch noch einer verletzt.
einspeeren und schlüssel wegwerfen.
wer sowas macht gehört ins heim und nicht auf die straße