Hallo!
Kann mir jemand sagen, ob unten zitierter Text meint, daß eine Straftat erst dann eintritt, wenn ein Fahrzeug sich in Bewegung setzt? Und kann mir jemand sagen, ob Richter XY die Möglichkeit hat, sich über eine „ständige Rechtsprechung“ hinwegzusetzen, so sie ihm bekannt ist?
Vielen Dank im Vorraus!
Vincent
Aus dem Sinn des Wortes „Führen“ in § 316 Abs. 1 StGB und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGHSt 35, 390 [392 f.]) ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur derjenige Führer eines Fahrzeugs sein kann, wer sich selbst aller oder wenigstens einesTeiles der wesentlichen technischen Einrichtungendes Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein-oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
Hallo!
Kann mir jemand sagen, ob unten zitierter Text meint, daß eine
Straftat erst dann eintritt, wenn ein Fahrzeug sich in
Bewegung setzt?
Richtig.
Und kann mir jemand sagen, ob Richter XY die
Möglichkeit hat, sich über eine „ständige Rechtsprechung“
hinwegzusetzen, so sie ihm bekannt ist?
Das wird in dem Falle wohl kaum ein Richter tun. Es mag aber sein, dass der Richter von einem anderen Sachverhalt ausgeht.
Gruß,
Florian.
Moin.
Kann mir jemand sagen, ob unten zitierter Text meint, daß eine
Straftat erst dann eintritt, wenn ein Fahrzeug sich in
Bewegung setzt?
Die Antwort steht ja bereits hier im Text (hab es mal fett hervorgehoben):
Aus dem Sinn des Wortes „Führen“ in § 316 Abs. 1 StGB und der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. BGHSt 35, 390 [392
f.]) ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, dass nur derjenige Führer eines Fahrzeugs
sein kann, wer sich selbst aller oder wenigstens einesTeiles
der wesentlichen technischen Einrichtungendes Fahrzeuges
bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind. Es muss
also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das
Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner
Antriebskräfte unter Allein-oder Mitverantwortung in Bewegung
setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen
Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen
Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6
[8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
Also ja, bewegen ist Voraussetzung. Aber nicht unbedingt fahren.
Es gab den Fall einer Verurteilung von jemandem ohne Führerschein, der ein Motorrad bei laufendem Motor schob.
Dies wurde als Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ausgelegt.
Nähere Umstände sind mir allerdings unbekannt.
Gruss Jakob