Unfallflucht

Hallo!

Person A hat an einem Hang seinen PKW geparkt und wurde von einen anderen PKW eingeparkt. Die Parklücke war deshalb sehr eng und Fahrer A
ist beim ausparken vermutlich aus geringer entfernung mit sehr geringer Geschwindigkeit an das hinter ihm stehende Fahrzeug leicht zusammengestoßen. Fahrer A hat davon nichts gemerkt lediglich ein nicht sehr lautes Geräusch gehört. Nach geglückten ausparken stieg Fahrer A aus und schaute sich ein eigenes Fahrzeug und das Fahrzeug von Person B an. Sein eigener PKW war absolut ungeschädigt (kein einziger Kratzer, Delle etc.) beim PKW von Person B war das Nummernschild vorne leicht verbogen bzw. eingedrückt was nicht sonderlich auffiel. Nachdem Fahrer A aufgrund des fehlens jeglicher Spuren an seinen eigenen Fahrzeug davon ausging, das die Beschädigung des Nummernschildes nicht von ihm stammt und somit wahrscheinlich auch kein zusammenstoß statt fand, fuhr er weiter.
2 Stunden Später dachte er nochmal drüber nach und ihm kam der Gedanke das er sich falsch verhalten hatte bzw. das er Unfallflucht begangen hatte. Da er das absolut nicht wollte hat er sich sofort bei der Polizeidienststelle gemeldet und den Vorgang einen Polizisten geschildert der alles aufgenommen hat.
Mit welchen Konsequenzen hat Person A zu rechnen unter berücksichtigung des Umstandes das er sich bei der Polizei gemeldet hat? Besteht theoretisch die Möglichkeit das im falle einer Anzeige von Person B sich Person A mit Person B in verbindung setzt damit die Sachen zwischen ihnen Beiden geklärt werden kann und kann Person B in so einen Fall die Anzeige zurück ziehen?

Hallo,

ich denke, da wird nichts passieren. Zum einen gilt die Strafbarkeit von Unfallflucht nicht für Bagatellschäden, zum anderen kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn sich der Täter innerhalb von 24 Stunden meldet.

Mir ist mal genau dasselbe passiert, habe beim Ausparken ein Nummernschild verbeult, bei einer anderen Beule war ich mir nicht sicher, ob das von mir war. Ich habe sicherheitshalber die Polizei gerufen, die befanden das verbogene Nummernschild unterhalb der Bagatellgrenze (die in der aktuellen Rechtsprechung bei ca. 25 Euro liegt) und zur Beule meinten sie, die könne nicht von mir sein.

Im vorliegenden Fall wird die Polizei sich mit dem Geschädigten in Verbindung setzen. Es geht dann sicherlich nur noch darum, ggf. ein neues Nummernschild zu bezahlen, nicht um Strafbarkeit, das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

ich muss ergänzend sagen das sich Person B noch nicht gemeldet hat und es ja nicht 100%ig sicher ist das es einen Zusammenstoss gab.
Person A hat ja nur vorsichtshalber gemeldet.

Hallo,

diese Aussage halte ich für falsch:

Zum einen gilt die
Strafbarkeit von Unfallflucht nicht für Bagatellschäden

… zumindest kann ich es aus 142 StGB nicht herauslesen.

Grüße, M

Hi,

im 142 StGB steht das nicht drin, daher ist das aber trotzdem nicht falsch. Das mit den Bagatellschäden ist eine Rechtsprechung, die ich z.B. dem Tröndle/Fischer entnehme. (dort Rdnr. 11 zu 142 StGB, 51. Auflage, S. 931). Dort sind mehrere Quellen genannt, die Summen differieren etwas, aber Tröndle/Fischer nennt als „hM“ eben diese 25 Euronen. (Ich muss allerdings zugeben, dass mein Exemplar etwas älter ist, aber es steht immerhin „Euro“…)

Gruss Hans-Jürgen
***

Moin,

diese 25,-EUR habe auch ich in verschiedenen Quellen nachgelesen.
Das ist zwar nichts verbindliches, wird aber überwiegend in der Praxis als Grenze angesehen.
Völliger Nonsens sind die oft zu lesenden 1.300,-EUR, die auf Internetseiten mit fragwürdiger Quelle genannt werden.

Gruss Jakob