Ganzjahresreifen-Zahlen auch wenn keine Schuld?

Hallo,

ich habe gehört, dass wenn man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Ganzjahresreifen einen Unfall baut, bei dem man keine Schuld trägt, man trotzdem eine gewisse Eigenbeteiligung zahlen muss (man hat mir gesagt 30% des Schadens), weil es keine Winterreifen sind. Stimmt das?

Moin,

so pauschal stimmt das nicht.
Entgegen vieler Aussagen gibt es keine Winterreifenpflicht.
§2 Abs.3a nennt lediglich eine „geeignete“ Bereifung. Dies kann, je nach Temperatur und Fahrbahnbeschaffenheit, sogar auch ein Sommerreifen sein.
Bei Glätte und tiefen Aussentemperaturen sind natürlich Winterreifen oder aber Ganzjahresreifen (mit Kennzeichen M+S) angesagt.
Im Falle eines Unfalles mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen aber gar von einer bestimmten Haftungsquote in Prozent zu sprechen ist Unsinn. Die Versicherung könnte hier den Fahrzeughalter in Regress nehmen, das stimmt schon. Aber nicht mit einer pauschalen Quote.
Sowas ist immer vom Einzelfall abhängig.
Bei Ganzjahresreifen mit M+S Kennzeichnung gibt es da auch keine Probleme.
Diese gehören zu der oben angesprochenen „geeigneten“ Bereifung im Winter.

Gruss Jakob

ergänzend
Auch Moin,

99% Zustimmung, 1% Anmerkung… :smile:

mit Kennzeichen M+S)

diese Bezeichnung ist nicht geschützt oder definiert, ihr kommt daher keine Bedeutung zu

Die Versicherung könnte hier
den Fahrzeughalter in Regress nehmen

Nein, noch nicht einmal das ist möglich, da die Haftpflichtversicherung keine grobe Fahrlässigkeit kennt (als Ausschluss). Allenfalls eine „Gefahrerhöhung“ könnte zu einer Ablehnung (= Regress) führen, das ist aber sehr weit hergeholt.
Und da inzwischen sogar die Kaskoversicherung gr. Fl. „mitversichert“, wünsche ich eine gute Fahrt.

Grüße, M

Ergänzung zu Ergänzung
Moin,

99% Zustimmung, 1% Anmerkung… :smile:

Schade ;-(

mit Kennzeichen M+S)

diese Bezeichnung ist nicht geschützt oder definiert, ihr
kommt daher keine Bedeutung zu

Oh doch:
Lies mal nach unter UN-ECE-Regelung (ECE-R 30 und 54), EG-Richtlinien (Richtlinie 92/23 EWG) und StVZO (§36).

Die Versicherung könnte hier
den Fahrzeughalter in Regress nehmen

Nein, noch nicht einmal das ist möglich, da die
Haftpflichtversicherung keine grobe Fahrlässigkeit kennt (als
Ausschluss). Allenfalls eine „Gefahrerhöhung“ könnte zu einer
Ablehnung (= Regress) führen, das ist aber sehr weit
hergeholt.
Und da inzwischen sogar die Kaskoversicherung gr. Fl.
„mitversichert“, wünsche ich eine gute Fahrt.

Stimmt. Siehe http://www.versicherungsnetz.de/News/Meldung.asp?Mel…
Danke für die Korrektur.

Gruss Jakob