PKW-Schaden in Baustellenbereich

Hallo, ich habe folgende hypothetische Frage:

Angenommen Firma A führt im Auftrag von Kommune B Arbeiten an einem Kanal in einer engen Sackgasse durch, wofür sie Firma C mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Firma C öffnet hierfür am Ende der Sackgasse die Straßendecke und führt die Arbeiten durch. Das Bauloch wird dabei zunächst nur durch einen Bauzaun (ohne Baken und ohne Warnleuchten, auch bei Nacht) abgesichert, später sogar teilweise nur mit Absperrband, am Ende sogar nur noch mit Baken, dafür ohne Warnleuchten und ohne Bauzaun. Ferner haben Firma A und C es versäumt ein Baustellenschild anzubringen (dazu Frage 1: Müssten Firma A und/oder Firma C überhaupt ein Baustellenschild aushängen?).
Während der Bauarbeiten stellen die Mitarbeiter der Firma C einen Stapel Bordsteine, etwas abgelegen vom Bauloch, auf einem Bürgersteig in einem Abstand von einem Zentimeter vom „fließenden Verkehr“, der diese Straße ja nach wie vor befährt, völlig ungesichert ab.
Person D ist ein Anwohner der o. g. Sackgasse. Als er zu seinem PKW geht, einsteigt und mit diesem losfährt, muss er, da er in Fahrtrichtung Sackgassenende steht, zunächst wenden, um aus der Sackgasse herausfahren zu können. Die Wendung führt er ordnungsgemäß auf der Straße durch. Als Person D dabei rückwärts fährt, mit den Rädern nach wie vor auf der Straße, stößt sie trotz Benutzung der Rückspiegel mit der hinteren Stoßstange gegen den Stapel Bordsteine, der ja direkt am fließenden Verkehr steht. Dabei wird der PKW der Person D nicht unerheblich beschädigt. Nachdem sich Person D davon überzeugt hat, dass an den Bordsteinen kein Schaden entstanden ist, fährt sie, nachdem sie Beweisfotos von den Bordsteinen gemacht hat, weg.
Drei Tage später kommt Person D zu dem Schluss, dass Firma A und/oder C möglicherweise eine Mitschuld an dem Schaden am PKW tragen, da sie es trotz ihrer Verkehrssicherungspflicht unterlassen haben, die Bordsteine, von denen sie hätten wissen müssen, dass sie in dieser engen Sackgasse eine potentielle Gefahrenquelle für Dritte darstellen könnte, ordnungsgemäß abzusichern (auch über vier Tage und vier Nächte hinweg).
Nachdem sich Person D daher in einem Fax an Firma A gewendet hat und die Zahlung eines Schadensersatzes für den Schaden am PKW gefordert hat, ruft kurze Zeit später der Inhaber der Firma C an. Er teilt mit, dass weder Firma A noch Firma C bereit wären für den Schaden aufzukommen und im Falle einer zivilrechtlichen Klage gegen eine der beiden Firmen auch Strafanzeige wegen Fahrerunfallflucht gegen Person D stellen würden, da an einem Bordstein ein Schaden i.H.v. 30 Euro entstanden sei. Diesen würde Firma C dann ebenfalls zivilrechtlich einklagen. Person D bestreitet den Schaden an den Bordsteinen und kann entsprechendes auch nicht auf den Beweisfotos feststellen.

Daher nun folgende Fragen:

  1. Müssten Firma A und/oder Firma C überhaupt ein Baustellenschild aushängen?
  2. Sind Firma A und/oder Firma C verpflichtet die Bordsteine bei dieser Nähe zum fließenden Verkehr abzusichern?
  3. Sind Firma A und/oder Firma C gegenüber Person D für den Schaden am PKW schadensersatzpflichtig?
  4. Ist Kommune B gegenüber Person D für den Schaden am PKW schadensersatzpflichtig?
  5. Stellt der von mir so geschilderte Fall bereits ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB durch Person D dar?
  6. Können Firma A und/oder Firma C den Schaden an einem der Bordsteine i.H.v. 30 Euro bei Person D einklagen? Auch wenn nichts zu erkennen ist? Und selbst wenn, könnte es dann nicht auch ein Transportschaden gewesen sein? Bei wem liegt hier die Beweispflicht?

Ich danke Euch vielmals für Eure Mühe bei der Beantwortung meiner Fragen zu diesem hypothetischen Fall.

Gruß
Michael

Hallo,

die Baustelle ist in jedem Fall deutlich sichtbar zu sichern (ich finde den blöden § gerade nicht), unabhängig, ob es sich um eine öffentliche oder private Baustelle handelt. Deutlich sichtbar bedeutet, dass bei nicht ausreichender Beleuchtung (hier: Straßenbeleuchtung) eine entsprechende zusätzliche Beleuchtung angebracht werden muss. Ein Absperrband bei geöffneter Straßendecke erfüllt diese Anforderungen definitiv nicht.
Ein „lagern“ von Bauschutt und/oder -material ist nur bei entsprechend ausreichender Sicherung zulässig.

Ob nun A oder C hierfür haftbar gemacht werden kann, hängt vom Vertrag zw. A und C ab.

Ich empfehle das Einschalten eines Anwaltes, da es sich in diesem fiktiven Fall wohl um eine öffentliche Behörde handelt, die die Möglichkeit und Mittel hat, einen monatelangen Schriftkrieg daraus zu machen.

Viele Grüsse

Hallo, vielen Dank für Deine Antwort!

Nun habe ich aber noch ein paar Nachfragen:
1.Muss das Baumaterial auch tagsüber so ausreichend abgesichert werden, dass es keine Gefahrenquelle für Dritte darstellt? Ist ein Abstand von einem Zentimeter zum fließenden Verkehrs ausreichend?
2. Nochmal zu dem Baustellenschild: Müssten Firma A und/oder Firma C überhaupt ein Baustellenschild aushängen?
3. Stellt der von mir so geschilderte Fall bereits ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB durch Person D dar?
4. Können Firma A und/oder Firma C den Schaden an einem der Bordsteine i.H.v. 30 Euro bei Person D einklagen? Auch wenn nichts zu erkennen ist? Und selbst wenn, könnte es dann nicht auch ein Transportschaden gewesen sein? Bei wem liegt hier die Beweispflicht?

Vielen Dank im Voraus!

Gruß
Michael

Uff. Kompliziert.
Moin,

Nun habe ich aber noch ein paar Nachfragen:
1.Muss das Baumaterial auch tagsüber so ausreichend
abgesichert werden, dass es keine Gefahrenquelle für Dritte
darstellt? Ist ein Abstand von einem Zentimeter zum fließenden
Verkehrs ausreichend?

Siehe weiter unten.

  1. Nochmal zu dem Baustellenschild: Müssten Firma A und/oder
    Firma C überhaupt ein Baustellenschild aushängen?

Ein Baustellenschild (Zeichen 123) ist ein Gefahrzeichen. Also soll es auf eine Gefahr hinweisen, logisch.
Im fliessenden Verkehr ist eine Baustelle eine Gefahr, also muss ein Schild vorhanden sein. Aber frag jetzt bitte nicht nach dem § im Detail.
Geregelt wird das in den Verwaltungsvorschriften zu § 43 StVO und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA) http://www.stvzo.de/seminare/rsa/rsa_inhalt.htm
Dann gibt es noch die Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) und auch noch die zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Strassen (ZTV-SA) http://www.bas-verkehr.de/content/common/ztvsa97/ind…
Da darfst Du Dich aber selber durchwurschteln :wink:

  1. Stellt der von mir so geschilderte Fall bereits ein
    unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB durch
    Person D dar?

Wenn Du den Schaden bemerkt hast (Grundvoraussetzung) ja.

  1. Können Firma A und/oder Firma C den Schaden an einem der
    Bordsteine i.H.v. 30 Euro bei Person D einklagen? Auch wenn
    nichts zu erkennen ist? Und selbst wenn, könnte es dann nicht
    auch ein Transportschaden gewesen sein? Bei wem liegt hier die
    Beweispflicht?

Die Firmen müssten beweisen, das genau Du den Schaden verursacht hast.
Das wird bei Baustoffen, die unbewacht längere Zeit öffentlich zugänglich dort liegen, sicher nicht einfach :wink:
Ich halte die Behauptung der Firmen für einen Einschüchterungsversuch um sich vor unliebsamen Forderungen zu schützen.

Vielen Dank im Voraus!

Gern.

Gruss Jakob