man kennt ja diese personalisierte Behindertenparkplätze, ein Parkplatz und unten hängt ein Schild mit einer Ausweisnummer.
Doch nun kommt die Frage: Wer hat ein Recht auf einen solchen Parkplatz? Wo stehen die Voraussetzungen für einen solchen Platz? In Welchen §§ wird das ganze geregelt?
Ich hoffe, ihr könnt da etwas Licht in die Dunkelheit bringen.
lt. Wikipedia (Stichwort: Behindertenparkplatz) gilt: Rechtsgrundlage ist § 126 SGB IX i.V. mit § 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 Straßenverkehrsordnung.
Ich hoffe, ihr könnt da etwas Licht in die Dunkelheit bringen.
sorry, nicht wirklich. Ich habe mir den Wiki-Artikel natürlich durchgelesen und muss sagen, dass dort ein Chaos steht. Dort wird in einem Satz eben von dem in der Ausgangsfrage erwähnten personalisierten Platz und im anderen von einem allgemeinen Behindertenparkplatz gesprochen.
Ich möchte meine Frage nun etwas spezifizieren:
Wer hat Anspruch auf einen Parkplatz mit dem Schild „Frei nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …“?
Wo ist das ganze Bundesweit, bzw. im konkreten Fall in Baden-Würtemberg geregelt?
Wo, wie viel, und für wen die Behindertenparkplätze geschaffen werden legt die Gemeinde fest. Die personenbezogenen Behindertenparkplätze müssen eben beim Ordnungsamt beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen vor wird der Parkplatz eingerichtet. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Wer hat Anspruch auf einen Parkplatz mit dem Schild „Frei
nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …“?
Wie bereits gesagt, gibt es hierauf keinen Anspruch. Die relevanten Normen wurden ja bereits dargestellt, wobei aber anzumerken ist, dass § 126 SGB IX hierzu wirklich nichts beiträgt, den hätte man sich auch sparen können.
Die Regelungen der StVO sind Ermächtigungen der Straßenverkehrsbehörde zur Aufstellung solcher Schilder. Eine Verpflichtung könnte sich tatsächlich nur aus dem SGB IX ergeben. Diese ist hier aber nicht enthalten.
Man kann daher den Antrag bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt stellen. Dort hat man aber keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Parkplatzes sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behöre.
Wo ist das ganze Bundesweit, bzw. im konkreten Fall in
Baden-Würtemberg geregelt?
Da die StVO und das SGB IX Bundesrecht darstellen, gilt dies bundesweit und es gibt keine landesspezifischen Besonderheiten.
Wer hat Anspruch auf einen Parkplatz mit dem Schild „Frei
nur für Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. …“?
niemand.
Wo ist das ganze Bundesweit, bzw. im konkreten Fall in
Baden-Würtemberg geregelt?
Nirgends. Für derartige Beschilderungen ist die lokale Straßenverkehrsbehörde verantwortlich, die bei Bedarf solche Regelungen erlässt - oder eben nicht. Die müsste auch wissen, auf welche Rechtsvorschriften sie ihr Handeln stützt.