Hallo zusammen,
ich würde gerne eure Meinung zu folgender Konstellation hören:
Ein Autofahrer parkt Abends an einer Innenstadtstraße - es ist also schon dunkel, an der Straße stehen aber Laternen, deren Licht jedoch durch die Bäume an der Straße gedämmt wird. Auf dem direkt an den Parkstreifen angrenzenden Fahrradweg nähert sich eine Radfahrerin mit schwachem oder gar keinem Licht. Der Autofahrer übersieht trotz (aber evtl. flüchtigem) Spiegel-&Schulterblicks die Radfahrerin, die sehr eng den Wagen passiert und mit dem rechten Griff des Fahrradlenkers an der ca. 20cm weit geöffneten Tür hängen bleibt und stürzt.
Die Fahrradfahrerin kommt mit Prellungen ins Krankenhaus - die Polizei wird auf ihren Wunsch nicht hinzugezogen.
Wie würdet ihr eine solche Sachlage bewerten? Kann unter diesen Umständen StGB §229 greifen und ist von einem Alleinverschulden des Autofahrers auszugehen, oder trifft die Radfahrerin eine Mitschuld. Gibt es zudem Anhaltspunkte, in welchem Rahmen ein mögliche Strafe liegen könnte, oder würde der Sachverhalt im Falle eines zB 50:50 Verschuldens eher als Ordnungswidrigkeit behandelt?
Hallo,
also ich sehe die Sache wie folgt: Wenn der Radfahrer kein Licht hatte trifft ihn eine erhebliche Mitschuld.
Er hatte nur schwaches Licht! Ein Fall für den Sachverständigen der muß herausfinden ob du man ihn überhaupt sehen konnte.
Und: In den Rückspiegel geschaut und über die Schulter? Denke das wird jeder sagen.
Fehler ist das keine Polizei den Unfall aufgenommen hat.
Gruß
Elmi
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Hallo,
Die Fahrradfahrerin kommt mit Prellungen ins Krankenhaus - die
Polizei wird auf ihren Wunsch nicht hinzugezogen.
Wie würdet ihr eine solche Sachlage bewerten? Kann unter
diesen Umständen StGB §229 greifen und ist von einem
Alleinverschulden des Autofahrers auszugehen, oder trifft die
Radfahrerin eine Mitschuld ?
Dazu gibt es schon ein Posting. Allerdings kann ich mir schlecht vorstellen, auf welcher Grundlage ein Gutachter zu einer weiterhelfenden Stellungnahme kommen soll. Es gibt keine Unfallaufnahme; wie die Lichtverhältnisse genau an dem Abend waren, ist nicht dokumetiert; wie schnell das Fahrrad fuhr und folglich wie hell dessen Licht war, das wäre nur zu raten.
Gibt es zudem Anhaltspunkte, in welchem Rahmen ein mögliche Strafe liegen könnte,
oder würde der Sachverhalt im Falle eines zB 50:50 Verschuldens eher als
Ordnungswidrigkeit behandelt?
Die Polizei wurde - wie berichtet - nicht hinzugezogen. Und solange der Radfahrer nicht selber nachträglich Strafanzeige wegen Körperverletzung stellt, passiert nichts.
Falls doch noch Strafanzeige erstellt werden sollte, dürfte das Verfahren in einer Geldbuße enden.
Gruß
Karl