Folgendes Problem beschäftigt mich schon länger:
Ich verkehre in zwei politisch lange voneinander getrennten Gebieten und stoße auf ein Problem. In Gebiet A ist es üblich, dass Fußgänger „Vorfahrt“ vor einem abbiegenden Fahrzeug haben. Läuft also jemand entlang einer Vorfahrtsstraße und will die anschließende Nebenstraße überqueren, um weiter entlang der Vorfahrtsstraße zu gehen, so hat das abbiegende Fahrzeug zu warten und den Fußgänger passieren zu lassen. In Gebiet B wird dies so nicht gehandhabt. Der Fußgänger hat zu warten, bis das Fahrzeug abgebogen ist, und überquert dann die Straße.
Für Fußgänger und Fahrzeugführer ist das Kräfteverhältnis natürlich eindeutig bestimmbar, weshalb im Zweifelsfall in Gebiet B immer gilt: Ich lasse als Fußgänger dem Fahrzeugführer seinen Willen. MIch interessiert es aber deshalb, weil es mir in letzter Zeit im Gebiet B häufig passiert ist, dass ich beim Abbiegen über den Schulterblick festgestellt habe, dass da noch ein Fahrrad oder ein Fußgänger kommt und das Abbiegen entsprechend verlangsamt habe (bis hin zum Stillstand). Fußgänger und vor allem nachfolgende Verkehrsteilnehmer sind stets sehr überrascht. Ein Auffahrunfall konnte kürzlich nur knapp vermieden werden.
Sind die Fahrzeugführer in Gebiet A also nur nett oder die in Gebiet B falsch informiert?
Keine Ahnung was dein Geschwurbel von den „politisch getrennten Gebieten“ genau bedeuten soll, aber Fußgänger haben eben Vorrang (das ist auch das entsprechende Fachwort), wenn ein Auto in eine Straße abbiegt. Das Auto muss warten.
Ich verkehre in zwei politisch lange voneinander getrennten
Gebieten und stoße auf ein Problem.
Liegt eines davon in Deutschland, so gilt dort §9 (3) StVO: „Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. […] Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.“
Ob etwas anderes „üblich“ ist oder dir so erscheint, ändert an der Rechtslage nichts.
Hast du auch einen Paragraphen für den Vorrang der Fußgänger? Mir wird das auch der StVO nicht ganz deutlich.
§9 (3) “Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren”: “Auf Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muss er warten”
§25 (3)“Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu beschreiten…"
Das ist alles, was ich dazu gefunden habe. Mir wird daraus weder das Recht des Fußgängers zum Überqueren der Straße vor dem Auto ersichtlich noch die Pflicht des Autofahrers, unbedingt zu warten, bis der Fußgänger durch ist!?
Keine Ahnung was dein Geschwurbel von den „politisch
getrennten Gebieten“ genau bedeuten soll,
Das soll lediglich bedeuten, dass man sich „im Osten“ als Fußgänger nicht auf dieses Recht verlassen sollte, wenn man gesund über die Straße kommen will.
Ich sage das nicht, weil ich den Autofahrern im Osten etwas böses will, sondern weil es viele dort anscheinend nicht wissen (vielleicht war die StVO in der DDR anders?!). Und da ich sehr bald wieder viel dort unterwegs sein werde, wollte ich gern mal wissen, wer nun im Recht ist, wenn es einen Auffahrunfall gibt (als Fußgänger sehe ich vom Gebrauch meines Rechtes lieber ab).
(Ich selbst habe übrigens meinen Führerschein in den Neuen Bundesländern gemacht, fahre aber seit fünf Jahren „im Westen“ und habe immer wieder Probleme, wenn ich als Fußgänger oder eben abbiegender Autofahrer in ostdeutschen Landen unterwegs bin, weil es hier einfach verschiedene Regelungen zu geben scheint (zumindest im Kopf der Verkehrsteilnehmer).)
Auf Fußgänger muß er
besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten."
Diesen Paragraph habe ich auch gefunden, allerdings erschließt sich für mich nicht, wann es nötig ist!? Impliziert das eine prinzipielle Pflicht des abbiegenden Autofahrers zu warten, bis Fußgänger durch sind (ist es erst nötig, wenn der Fußgänger schon auf der Straße ist, oder schon, wenn ich sehe, dass er die Straße überqueren könnte?!)? Ich finde dieses „wenn es nötig ist“ sehr schwammig.
Ob etwas anderes „üblich“ ist oder dir so erscheint, ändert an
der Rechtslage nichts.
Hallo, wenn Du rechts in eine Nebenstrasse abbiegst und der Fahradfahrer oder Fußgänger kommt aus der gleichen Richtung, dann kommt er ganz einfach von rechts und hat deswegen Vorfahrt. So wurde mir das mal erklärt.
auch Fußgänger können nicht einfach drauf los marschieren, sondern müssen auf Autos „Rücksicht nehmen“ - so lange nicht eine grüne FuGä-Ampel oder ein Z-Streifen per se das Überqueren der Straße erlauben.
Du hast recht, aus der StVO ist das so nicht rauszulesen… ich muss gestehen, dass ich die einschlägigen Vorschriften dazu noch nie gezielt nach dem Wortlaut abgeklopft habe. Denn: in der Praxis ist die Auslegung so, dass das Auto warten muss.
Zumindest ergäbe sich bei einem Unfall eine weit überwiegende Haftung für den A-Fahrer, schon wegen der Gefährdungshaftung des Autos.
wer nun im Recht ist, wenn es einen
Auffahrunfall gibt
Da kannst Du als blinkender/abbiegender Vordermann ganz beruhigt sein: der Auffahrende haftet zu 100%.
Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen;
wenn nötig, muß er warten."
Diesen Paragraph habe ich auch gefunden, allerdings erschließt
sich für mich nicht, wann es nötig ist!?
IMHO steht der entscheidende Punkt im ersten Satz - der zweite betont nur nochmal, dass dies auch dann zutrifft, wenn es für den Fahrzeugführer und eventuell nachfolgenden Verkehr besonders lästig ist, er also Warten muss.
Impliziert das eine prinzipielle Pflicht des abbiegenden
Autofahrers zu warten, bis Fußgänger durch sind (ist es
erst nötig, wenn der Fußgänger schon auf der Straße ist,
oder schon, wenn ich sehe, dass er die Straße überqueren
könnte?!)?
Dass du einen Fußgänger, der sich bereits auf der Straße befindet, nicht zusammenfahren darfst ergibt sich bereits aus §1 StVO.
§9 zwingt dich darüberhinaus zu „besonderer“ Rücksicht auf Fußgänger beim Abbiegen. Warten ist also immer dann nötig, wenn du anders keine Rücksicht auf Fußgänger nehmen kannst. IMHO[1] beinhaltet Rücksicht nehmen aber Vorrang gewähren.