Hallo,
folgender fiktiver Sachverhalt:
Ein Gebrauchtwagenverkauf von Privat an Privat. Die Gewährleistung ist im Kaufvetrag ausgeschlossen worden. Unter dem Vertragspunkt „Besondere Vereinbarungen“ befindet sich folgender Satz/Ausdruck: „Ventilator + Drehzahlmesser instand setzen“.
Der Vertrag sei seit knapp 1,5 Monaten abgeschlossen worden.
Der Käufer läßt das Fahrzeug zur generellen technischen Überholung wegen TÜV, etc. in einer Werkstatt reparieren. Er weist den Verkäufer auf die Instandsetzung des Vertragsgegenstandes fernmündlich hin, da dieser bisher keine Anstalten gemacht hat. Der Verkäufer meldet sich jedoch nicht wie vereinbart bei der Werkstatt, so dass alles „in einem Abwasch + technisch vertauenswürdig“ im Sinne des Käufers erledigt werden kann.
Zu welchem Zeitpunkt bzw. bei welchem Sachverhalt kann der Käufer die Instandsetzung selbst veranlassen und kann er dann die Kosten einfordern?
Wäre sehr nett von Euch, wenn Ihr Tipps hättet!
Bilde ganze Sätze 
Hallo blablablubblub!
Unter
dem Vertragspunkt „Besondere Vereinbarungen“ befindet sich
folgender Satz/Ausdruck: „Ventilator + Drehzahlmesser instand
setzen“.
Der Vertrag sei seit knapp 1,5 Monaten abgeschlossen worden.
Der fiktive Käufer hätte gute Karten, wenn da stehen würde:
Ventilator- und Drehzahlmesserreparartur werden nachträglich vom Käufer erstattet.
Nun steht im Vertrag, dass Ventilator und Drehzahlmesser instand zu setzen sind.
Zu erkennen ist hier nicht, ob es um einen Hinweis an den Käufer geht (Vorsicht, die Teile sind kaputt und das weisst Du!),
oder ob der Käufer sich tatsächlich bereiterklärt, diese Kosten zu übernehmen.
Gruss Ulli, die hier nicht erkennen kann, warum der Verkäufer das bezahlen sollte.
Hi,
Gruss Ulli, die hier nicht erkennen kann, warum der Verkäufer
das bezahlen sollte.
ich würde das aus dem Satz
„Besondere Vereinbarungen“ befindet sich folgender Satz/Ausdruck: „Ventilator + Drehzahlmesser instand setzen“.
ableiten.
Gruß
Christian
nö…
Hi Christian
ich würde das aus dem Satz
„Besondere Vereinbarungen“ befindet sich folgender Satz/Ausdruck: „Ventilator + Drehzahlmesser instand setzen“.
ableiten.
nö… denn da steht nur, dass die Teile repariert werden müssen, nicht jedoch, wer die Kosten übernimmt.
Ich sehe darin einen Hinweis, dass der Käufer über den Defekt der Teile unterrichtet ist.
Eine Vereinbarung, dass der Käufer die Teile auf Kosten des Verkäufers reparieren lassen darf, kann ich nicht herauslesen.
Wäre auch denkbar, dass der Kaufpreis dies bereits berücksichtigt hat.
Wieso sollte ein Verkäufer nachträglich noch recht unkalkulierbare Reparaturen bezahlen?
Gruss Ulli
logisch gesehen
Hallo zusammen,
noch mein Senf dazu:
Aus der Formulierung ergibt sich nicht, ob es der Verkäufer noch auf eigene Kosten instand setzt oder ob er nur auf einen Mangel hinweist, um sich nicht später eine arglistige Täuschung vorwerfen lassen zu müssen.
Logisch gesehen ist für mich aber klar, dass es die erste Variante gemeint sein muss (Verkäufer muss instand setzen).
Wäre es nämlich die andere Variante, wäre folgendes unlogisch:
- wenn man nur darauf hinweist, dass etwas kaputt ist, schreibt man das auch so („Käufer wird darauf hingewiesen, dass das Teil x defekt ist“).
- es ist ja dann auch Sache des Käufers, ob er es instand setzt oder nicht. Wenn ich ein altes Auto kaufe, wo der Drehzahlmesser kaputt ist, lasse ich mir nicht vorschreiben, ob ich den zu reparieren habe.
- Ich weiss nicht, was mit Ventilator gemeint ist, aber zumindestens beim Drehzahlmesser wäre der Hinweis in Sachen Arglistigkeit unnötig. Bei der Probefahrt sieht man, dass sich zwar die Tachonadel bewegt, aber nicht der Drehzahlmesser, es ist also etwas, was man garnicht verschweigen kann. Wenn der Käufer es nicht merkt, hat er m.E. selbst Schuld.
Gruss Hans-Jürgen
***
Hi,
die Damen könnten Recht haben.
"Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). "
Quelle: http://www.ra-kotz.de/gewaehrleistungsrechte.htm
Gruß
Christian
Hallo,
die Damen könnten Recht haben.
Haben sie aber nicht, denn es ist bekannt, dass Teile mangelhaft sind. Darüber hinaus wurde exakt der von dir zitierte § durch den Ausschluss der Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Und man kann sich nicht auf etwas berufen, was zuvor vertraglich ausgeschlossen wurde.
Zum Sachverhalt selbst: In Deutschland gilt immer noch „wer behauptet, muss beweisen“. Der Käufer müsste nun also den Beweis antreten, dass durch diesen missverständlichen Satz tatsächlich vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Kosten trägt. Da sehe ich ein ganz erhebliches Beweisproblem.
Gruß
S.J.
"Ist keine besondere Vereinbarung getroffen worden, so ist
eine Sache frei von Mängeln, wenn sie sich für die nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst, wenn sie sich
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die
der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. § 434
Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). "
Quelle: http://www.ra-kotz.de/gewaehrleistungsrechte.htm
Hallo,
die Damen könnten Recht haben.
Haben sie aber nicht,denn es ist bekannt, dass Teile
mangelhaft sind. Darüber hinaus wurde exakt der von dir
zitierte § durch den Ausschluss der Gewährleistung wirksam
ausgeschlossen.
Mit meinem vorherigen Artikel revidierte ich meinen ersten Artikel.
Also reden wir gerade vom gleichen.
Ich ging zuerst davon aus, dass ein als besondere Vereinbarung genannter Mangel aus dem Grund genannt wird, damit der Verkäufer ihn beseitigt. Nach ein wenig Recherche gehe ich nun davon aus, dass die Nennung eines Mangels als „besondere Vereinbarung“ eine Beseitigung nicht mehr impliziert.
Man wird ja seine Meinung noch ändern dürfen. 
Gruß
Christian
hallo nochmals,
erstmal danke für die infos - das nächste mal nimmt der käufer einen volljuristen mit 10 jahren berufserfahrung mit!
gehen wir aber mal davon aus, dass sich aus dem hier so vertieft diskutierten satz die reparaturpflicht für den VERkäufer ergibt.
was geschieht nun, was kann der käufer tun - siehe originalbeitrag oben?
erstmal danke für die infos - das nächste mal nimmt der käufer
einen volljuristen mit 10 jahren berufserfahrung mit!
Och. Gesunder Menschenverstand reicht meistens aus …
gehen wir aber mal davon aus, dass sich aus dem hier so
vertieft diskutierten satz die reparaturpflicht für den
VERkäufer ergibt.
was geschieht nun, was kann der käufer tun - siehe
originalbeitrag oben?
Klage auf Vertragserfüllung erheben.
Gruß
S.J.