'Falscher' Strafzettel

Hallo liebe Gemeinde,

folgendes: falls jemand einen Strafzettel hinter den Scheibenwischer geklemmt bekommt, das Parken dort aber nachweislich erlaubt war (der Strafzettel also absolut ungerechtfertigt) und dann ein Einspruch erhoben wird inkl. Fotos der Verkehrsschilder, die das Parken erlauben - kann dieser Jemand dann dem Einspruch eine Rechung für die „Beweisführung“ (Porto, Fotoentwicklung, Mühe, was-weiss-ich-noch) beilegen?

Über Antworten freut sich,

Holger

Witzbold
Hi!
Möglicherweise war da ja auch ein Witzbold am Werk, der seinen eigenen Strafzettel weitergereicht hat? Stand denn eine Autonummer drauf?
Renate

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Hallo Renate,

logo! Das ist schon alles 100%-ig offiziell und so.

Hi!
Möglicherweise war da ja auch ein Witzbold am Werk, der seinen
eigenen Strafzettel weitergereicht hat? Stand denn eine
Autonummer drauf?
Renate

Moin, Holger,

kann dieser Jemand dann dem Einspruch eine Rechung für die
„Beweisführung“ (Porto, Fotoentwicklung, Mühe,
was-weiss-ich-noch) beilegen?

klar kann er das, interessiert nur niemanden. Es ist das gute Recht eines jeden Verkehrsteilnehmers, sich veräppeln zu lassen, nicht aber die Pflicht der Verkehrsbehörde, dafür auch noch zu bezahlen.

Gruß Ralf

Hallo,

nochmal ausdrücklich: es handelt sich um einen Strafzettel der Stadt (inkl. Post nach Hause etc.). Das Parken war und ist aber erlaubt.

Ist es also auch das Recht der Verkehrsbehörde jeden zu veräppeln, Ralf???

Moin, Holger,

nochmal ausdrücklich: es handelt sich um einen Strafzettel der
Stadt (inkl. Post nach Hause etc.). Das Parken war und ist
aber erlaubt.

pardon, das war ein totales Missverständnis. Ändert aber nichts an der Sachlage; die Stadt kann sich jederzeit herausreden, dass ein Anruf genügt hätte, um den Strafzettel aus der Welt zu schaffen.

Generell gilt: Nicht der vermeintliche Sünder muss seine Unschuld beweisen, sondern umgekehrt, der Anzeigende muss dem Angezeigten den Tatbestand nachweisen.

Wenn die Stadt Kosten übernähme, die ein (hier zu Unrecht) Beschuldigter verursacht, dann entstünde blitzschnell ein neuer Wirtschaftszweig, der Copy-Shops, Standfotografen, Vermessungsbüros, Rechtsanwälte etc pp in Lohn und Brot brächte. Könnte man durchaus diskutieren :smile:

Gruß Ralf

Hi
im bußgeldverfahren (das Verwarnungsverfahren ist teil eines BG-Verfahrens) gibt es Kostenerstattung nur, wenn nach Erlass eines Bußgeldbescheides das Verfahren eingestellt oder der Betr. vor Gericht freigesprochen wird.
Auch dann werden nur die „notwendigen“ Kosten erstattet, was wiederum im Einzelfall geprüft wird.

Gruß
HaWeThie