PKW-Fahrer X wurde vor sehr kurzer Zeit von der Polizei angehalten. Grund: Die verwendeten Rückleuchten seien nicht erlaubt, wodurch auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sei. Es handelte sich zwar um Original-Rückleuchten, die vom Vorbesitzer jedoch mit dunkler Farbe lasiert wurden, wodurch die Reflektionsfunktion nicht mehr gegeben ist. Fahrer X war sich über diesen Sachverhalt nicht im Klaren (was aber natürlich völlig unerheblich ist) und verwendete sie nur, weil sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der erstbeste dringend benötigte Ersatz für defekte Rückleuchten waren.
Fahrer X befindet sich noch in der Probezeit. Das Fahrzeug ist auf den Vater von X zugelassen.
Muss X damit rechnen, dass die Probezeit verlängert wird und eine Nachschulung angeordnet wird?
Muss X damit rechnen, dass die Probezeit verlängert wird und
eine Nachschulung angeordnet wird?
Nein, muss er nicht. Bei Verstößen gegen die StVZO/FZV ist keine NAchschulung fällig.
Nein, muss er nicht. Bei Verstößen gegen die StVZO/FZV ist
keine NAchschulung fällig.
Ich habe nun ein wenig recherchiert und stieß auf folgendes Gerichtsurteil zu einem durchaus ähnlich gelagerten Fall:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?I…
Daraus ergibt sich, dass X offenbar doch „fällig“ ist… 
Ich habe nun ein wenig recherchiert und stieß auf folgendes
Gerichtsurteil zu einem durchaus ähnlich gelagerten Fall:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?I…
Daraus ergibt sich, dass X offenbar doch „fällig“ ist… 
Grundsätzlich ja, aber …
- muss die Polizei der Führerscheinstelle eine Mitteilung über den Sachverhalt machen
- muss dann die Führerscheinstelle die Nachschulung anordnen
- muss, im Falle eines Widerspruches, das zuständige Gericht ähnlich entscheiden wie das von dir genannte.
Und du hast 1 Urteil gefunden, welches zu Ungunsten des Mopedfahrers ausgeht. Wieviel Mopeds fahren mit Polini-Auspuff durch die Gegend??? Wieviele davon müssen zur Nachschulung???
Und bei X ist es ein Rücklicht, welches nicht einmal das Moped schneller oder lauter macht. Gut, die BE würde auch damit erlöschen.
Okay, wenn es dumm läuft muss X zur Nachschulung.
Moin,
- muss die Polizei der Führerscheinstelle eine Mitteilung
über den Sachverhalt machen
Nein. Meines Wissens nach geht das über die Bussgeldstelle.
- muss dann die Führerscheinstelle die Nachschulung anordnen
Was sie auch tun würde.
- muss, im Falle eines Widerspruches, das zuständige Gericht
ähnlich entscheiden wie das von dir genannte.
Was es auch tun würde.
Und du hast 1 Urteil gefunden, welches zu Ungunsten des
Mopedfahrers ausgeht. Wieviel Mopeds fahren mit Polini-Auspuff
durch die Gegend??? Wieviele davon müssen zur Nachschulung???
Kuriose Argumentation. Die haben alle genau so lange Glück bis sie abgegriffen werden.
§34Fev Anlage 12 Abs.2.2 nennt sowas sogar „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ im Bezug zur Fahrerlaubnis auf Probe. Deutlicher als da niedergeschrieben geht es eigentlich kaum.
Und bei X ist es ein Rücklicht, welches nicht einmal das Moped
schneller oder lauter macht. Gut, die BE würde auch damit
erlöschen.
Eben, und nur darauf kommt es an.
Gruss Jakob