Bußgeld entspricht nicht vorgehaltenem Vergehen?!

Hallo,

mich interessiert der folgende Fall und wäre sehr froh, wenn jemand sich dazu kompetent äußern würde:

Person A ist leider, ohne dies zu bemerken, bei Rotlicht über eine Ampel gefahren. A wird deshalb von der Polizei angehalten. Der Polizist äußert sich dementsprechend im Sinne von: Sie sind eben über eine rote Ampel gefahren… Wenn da schon Verkehr von der Seite gekommen wäre, dann hätte das gefährlich werden können… bitte ihre Personalien!
A sieht den Sachverhalt ein, denkt sich, dass A vermutlich wirklich unbemerkt eine rote Ampel missachtet hat und gibt die Personalien. A fragt noch, mit welchem Bußgeld zu rechnen ist, Antwort des Polizisten: etwa 50 Euro.
A bekommt beim anschließenden Bußgeldbescheid einen gehörigen Schreck. Statt 50,-Euro nun 150 Euro und ein Monat Fahrverbot. Vorwurf nun: Rote Ampel mißachtet nachdem diese schon länger als 1 Sekunde rot war mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Problem nun: es gab nur eine im Prinzip mögliche Gefährdung, im konkreten Fall hat A aber keinen tatsächlich gefährdet. Ein solcher Vorwurf wurde A vom Polizisten auch nicht gemacht.
Fragen:

  • kann schon eine mögliche, wenn auch nicht konkrete Gefährdung zur Verhängung des höheren Bußgeldes führen?
  • Das Bußgeld entspricht nicht dem Vorwurf und auch die Höhe des genannten Bußgeldes nicht dem tatsächlichen. Man könnte also von einem Versehen/falscher Einstufung o.ä. ausgehen. Wie sollte man am besten Widerspruch einlegen?

Danke für alle hilfreichen Antworten!

P.S.: A hat sonst noch keine Punkte in Flensburg :smile:

Hi,

A fragt noch, mit welchem Bußgeld zu rechnen ist,
Antwort des Polizisten: etwa 50 Euro.

unverbindliche Schätzung.

Statt 50,-Euro nun 150 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Vorwurf nun: Rote Ampel mißachtet nachdem diese schon länger
als 1 Sekunde rot war mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Kann nicht sein, das wäre teurer. Siehe unten.

Problem nun: es gab nur eine im Prinzip mögliche Gefährdung,
im konkreten Fall hat A aber keinen tatsächlich gefährdet. Ein
solcher Vorwurf wurde A vom Polizisten auch nicht gemacht.

Was die Polizisten mündlich vorwerfen, ist irrelevant.

  • kann schon eine mögliche, wenn auch nicht konkrete
    Gefährdung zur Verhängung des höheren Bußgeldes führen?

In der Regel nicht.

  • Das Bußgeld entspricht nicht dem Vorwurf und auch die Höhe
    des genannten Bußgeldes nicht dem tatsächlichen.

Das ist absolut irrelevant.

Wie sollte man am besten Widerspruch einlegen?

Gar nicht, weil im Bußgeldkatalog folgendes zu finde ist:

innerhalb 1 Sekunde nach dem Umspringen über rote Ampel gefahren, kein grüner Pfeil 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

Hier dürfte also der dritte Fall zutreffen (länger als 1 Sek. rot, keine Gefährdung). Ein Widerspruch lohnt sich im Prinzip sowieso nur, wenn man bereit ist, die Sache vor Gericht durchzustehen, und das dürfte ohne Zeugen verbranntes Geld sein, zumal der Verstoß ja tatsächlich stattgefunden hat.

Gruß,

Malte

Hallo

Statt 50,-Euro nun 150 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Vorwurf nun: Rote Ampel mißachtet nachdem diese schon länger
als 1 Sekunde rot war mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Kann nicht sein, das wäre teurer. Siehe unten.

Aber wie? 150,- Euro gibt es da ja gar nicht. Das ist ja auch komisch, wenn schon länger als eine Sekunde rot war, gibt es 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot, egal ob eine Gefährdung da war oder nicht.

Problem nun: es gab nur eine im Prinzip mögliche Gefährdung,
im konkreten Fall hat A aber keinen tatsächlich gefährdet.

Ich hab das Gefühl, dass das völlig egal ist. Wenn man über eine rote Ampel fährt, dann gefährdet man in Deutschland den Verkehr, auch wenn weit und breit kein anderer Verkehrsteilnehmer zu sehen ist.

Viele Grüße
Simsy

Hallo

Statt 50,-Euro nun 150 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Vorwurf nun: Rote Ampel mißachtet nachdem diese schon länger
als 1 Sekunde rot war mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Kann nicht sein, das wäre teurer. Siehe unten.

Aber wie? 150,- Euro gibt es da ja gar nicht.

Vielleicht sind die unpassenden 25 € irgendwelche Verwaltungsgebühren.

Das ist ja auch
komisch, wenn schon länger als eine Sekunde rot war, gibt es 4
Punkte und 1 Monat Fahrverbot, egal ob eine Gefährdung da war
oder nicht.

Klingt komisch, is aber so: http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1448/Bussgeldka…

Problem nun: es gab nur eine im Prinzip mögliche Gefährdung,
im konkreten Fall hat A aber keinen tatsächlich gefährdet.

Ich hab das Gefühl, dass das völlig egal ist. Wenn man über
eine rote Ampel fährt, dann gefährdet man in Deutschland den
Verkehr, auch wenn weit und breit kein anderer
Verkehrsteilnehmer zu sehen ist.

Bei roten Ampeln weiß ich’s nicht genau, aber von anderen Verkehrsdelikten weiß ich, dass eine Gefährdung konkret sein muss und nicht abstrakt, um auch als solche gewertet zu werden -> kein „hätte könnte würde sollte“.

Gruß,

Malte

Huhu!

Wie
sollte man am besten Widerspruch einlegen?

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Polizeibeamte sind keine geeichten Messgeräte, der Vorwurf wird deshalb nicht zu halten sein.

Huhu!

Wie
sollte man am besten Widerspruch einlegen?

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 67 OWiG). Polizeibeamte sind
keine geeichten Messgeräte, der Vorwurf wird deshalb nicht zu
halten sein.

werden Widersprüche nicht idR abgelehnt, sodass die Sachen dann vor Gericht gehen, wo man ohne Zeugen gegen eine entsprechende Aussage („seit vielen Sekunden tiefrot gewesen“) von Polizeibeamten eh keine Chance hat? Der Spaß könnte teurer werden als das Bussgeld.

Gruß,

Malte

Hallo!

werden Widersprüche nicht idR abgelehnt, sodass die Sachen
dann vor Gericht gehen,

Genau genommen heißt es im Ordnungswidrigkeitenrecht „Einspruch“ (aber man darf es nennen, wie man will), und der muss nicht mehr abgelehnt werden, sondern eröffnet sogleich das gerichtliche Verfahren.

wo man ohne Zeugen gegen eine
entsprechende Aussage („seit vielen Sekunden tiefrot gewesen“)
von Polizeibeamten eh keine Chance hat?

In amerikanischen Filmen mit Sicherheit nicht. In deutschen Realitäten kann man davon ausgehen, dass ein Polizeibeamter, wenn man ihm nicht gerade die Frau ausgespannt hat, bei dem bleibt, was er mal gesagt hat und kein Interesse daran hat, einem einzelnen Bürger zu schaden.

Der Spaß könnte teurer
werden als das Bussgeld.

Aber wesentlich billiger als man denkt.

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Hallo

Ich hab das Gefühl, dass das völlig egal ist. Wenn man über
eine rote Ampel fährt, dann gefährdet man in Deutschland den
Verkehr, auch wenn weit und breit kein anderer
Verkehrsteilnehmer zu sehen ist.

Bei roten Ampeln weiß ich’s nicht genau, aber von anderen
Verkehrsdelikten weiß ich, dass eine Gefährdung konkret sein
muss und nicht abstrakt, um auch als solche gewertet zu werden
-> kein „hätte könnte würde sollte“.

Na gut, ich kenne das konkret auch nur von kleineren Delikten wie falsch parken oder auf dem linken Fahrradweg radfahren. Da geht es nach meiner Erfahrung genauso zu wie ich es geschildert habe.

Viele Grüße
Simsy

Moin,

Bei roten Ampeln weiß ich’s nicht genau, aber von anderen
Verkehrsdelikten weiß ich, dass eine Gefährdung konkret sein
muss und nicht abstrakt, um auch als solche gewertet zu werden
-> kein „hätte könnte würde sollte“.

So sehe ich das auch. Ansonsten würde ja immer eine Gefährdung vorliegen, denn ein „könnte, hätte etc“ kann man immer mit reinkonstruieren.
Da würde ich dann sogar soweit gehen, das bei so manchen Autofahrern schon beim Einsteigen in das Fahrzeug eine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer stattfindet (Ich kenn solche, ihr sicher auch, oder?)

Gruss Jakob

Hallo Simsy,

Du hast eine nette Vorstellung von Regeln im Verkehr:

Na gut, ich kenne das konkret auch nur von kleineren Delikten
wie falsch parken

gell, auf dem Gehweg, und die Fußgänger müssen dann auf die Straße ausweichen, oder an unübersichtlichen Stellen, wo eigentlich gar kein Schild nötig wäre, wenn wir nicht in Deutschland unser Auto überallhin stellen dürfen wollen.

oder auf dem linken Fahrradweg radfahren.

Dieses Verhalten bedingt eine um das 10fache erhöhte Unfallgefahr für den Radfahrer gegen über dem Fahren auf der Straße (Radweg in die richtige Richtung ist „nur“ die 3,5fache Gefahr).

Gruß, Karin

Moin,

gell, auf dem Gehweg, und die Fußgänger müssen dann auf die
Straße ausweichen, oder an unübersichtlichen Stellen, wo
eigentlich gar kein Schild nötig wäre, wenn wir nicht in
Deutschland unser Auto überallhin stellen dürfen wollen.

Ich finde Deine Antwort zwar etwas provokativ, teile aber trotzdem Deine Ansichten. Das Falschparken an Stellen wo keine Schilder nötig wären ärgert mich als Autofahrer mindestens genauso. Wieviele Autos parken in Kurven oder sonstigen unübersichtlichen Stellen? Da brauchts eigentlich keine Schilder, denn es steht auch so im Gesetz.
Aber wo keine Verbotsschilder stehen ist alles erlaubt, zumindest sehen das wohl viele Autofahrer so.
Interessant war dazu ein Projekt während meiner Zivi-Zeit. Wir haben uns alle in einen Rollstuhl gesetzt und sind quer durch die Stadt.
Wo man sich als Fussgänger vielleicht noch durchschlängeln kann ist es mit dem Rolli nicht möglich. Auch an diesen Personenkreis sollte man also ab und an mal denken.

Gruss Jakob

Teilweise nicht richtig
Hallöchen,

Genau genommen heißt es im Ordnungswidrigkeitenrecht
„Einspruch“ (aber man darf es nennen, wie man will), und der
muss nicht mehr abgelehnt werden, sondern eröffnet sogleich
das gerichtliche Verfahren.

Das stimmt nicht.
Die Behörde hat nach dem Einspruch (der innerhalb von zwei Wochen bei der Behörde eingegangen sein muss, drei möglichkeiten:
a) Einstellung des Verfahrens (selten - aber möglich)
b) Rücknahme des Bescheides und Erlass eines neuen (kommt auch vor)
c) Abgabe an die Staatsanwaltschaft
bis dahin liegt noch kein gerichtliches Verfahren vor.

erst wenn die StA, die nochmal entscheiden darf, das Verfahren ans Gericht abgibt, ist es ein gerichtliches Verfahren.

wo man ohne Zeugen gegen eine
entsprechende Aussage („seit vielen Sekunden tiefrot gewesen“)
von Polizeibeamten eh keine Chance hat?

Die Aussage „seit vielen Sekunden“ reicht nicht.
Der Beamte muss angeben, wie er auf diese Zeit kommt.

CU
HaWeThie

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Hi ihr zwei,

Wieviele Autos parken in Kurven oder sonstigen
unübersichtlichen Stellen? Da brauchts eigentlich keine
Schilder, denn es steht auch so im Gesetz.

RICHTIG lustig finde ich es wenn es soweit geht, dass z.B. in Hamburg an jedem Grünpfeil (Zeichen 720) ein Schild steht wie man sich richtig verhalten muss („STOP an der Haltlinie…“ oder so ähnlich steht da). Oder das auf Autobahnen inzwischen übliche „Reißverschluss erst in 200m“ an Verengungen.
Zum totlachen… Davon, dass VTeilnehmer die Regeln kennen kann man heute nicht mehr ausgehen. Traurig, traurig…

Grüße,
J~

Hallo Simsy,

Du hast eine nette Vorstellung von Regeln im Verkehr:

Na gut, ich kenne das konkret auch nur von kleineren Delikten
wie falsch parken

gell, auf dem Gehweg, und die Fußgänger müssen dann auf die
Straße ausweichen, oder an unübersichtlichen Stellen, wo
eigentlich gar kein Schild nötig wäre,…

Genau sowas wurde ja damals von der Behörde unterstellt, nur dass es definitiv nicht der Fall war. Ich meine genau dieses Denken: Falsch geparkt = Fußgänger behindert. Das mag sehr oft der Fall sein, aber eben nicht immer.

Wenn z. B. ein breiter Bürgersteig genau an einer Stelle (wegen einer Baulücke o.ä.) noch weitere 2 m breiter ist als sonst, und man sich mit seinem 2 m breiten Auto genau in diese breitere Ecke stellt, und in dieser Ecke sonst auch nichts los ist, würde ich sagen, dass man da mit großer Wahrscheinlichkeit niemanden behindert.

oder auf dem linken Fahrradweg radfahren.

Dieses Verhalten bedingt eine um das 10fache erhöhte
Unfallgefahr für den Radfahrer gegen über dem Fahren auf der
Straße (Radweg in die richtige Richtung ist „nur“ die 3,5fache
Gefahr).

Das sagt die Statistik, aber die trifft eben nur im Durchschnitt zu, und nicht in jedem einzelnen konkreten Fall.

Meine (sehr langjährige) Erfahrung im Fahrradfahren besagt, dass man als Radfahrer generell sehr gefährlich lebt, wenn man einfach nur stur nach Verkehrsregeln fährt, ohne den Autoverkehr zu verstehen. D. h., dass ich sowieso auf das Geschehen achte und auch immer berücksichtige, von wo ein Autofahrer, ein anderer Radfahrer, oder ein Fußgänger kommen könnte, egal, ob ich jetzt Vorfahrt habe oder nicht. Denn die Vorfahrt eines Radfahrers wird von den anderen Verkehrsteilnehmerns ziemlich regelmäßig nicht beachtet. Insofern spielt es keine große Rolle, wo ich fahre, ich fahre sowieso an die reale Situation angepasst.

Und wenn es morgens früh um 7:30 ist und es außerdem noch nieselt, dann trifft man meistens auch nicht viele andere Radfahrer, die einem da entgegenkommen, und die man evtl. behindert.

Genau sowas (sinngemäß) hatte ich auch dem Polizisten gesagt.

Viele Grüße
Simsy

geeichte Meßgeräte
Hallo

Polizeibeamte sind
keine geeichten Messgeräte, der Vorwurf wird deshalb nicht zu
halten sein.

Zufällig das hier gefunden:
http://www.suche-urteil.de/?show=anzeige_urteil&item…

Gilt das hier nicht?

MfG Simsy

Moin,

richtig. Wir bekommen hier so langsam „amerikanische Verhältnisse“.
Wenn nur 50% der Menschen mal wieder das Gehirn einschalten würden, dann ginge vieles leichter, nicht nur im Strassenverkehr.
Da es aber keine Pflicht zur Nachschulung bzw. Auffrischung für den FS gibt, so fahren eben Leute rum, die meinen es gelte immer noch die StVO von 1934 und haben keine Ahnung was sich zwischenzeitlich alles so geändert hat.

Gruss Jakob

Hallo Simsy,

zur Behinderung durch parkende Autos sag ich mal lieber nichts, da mir das nie unterkommt mangels Auto, aber einiges möchte ich doch noch anmerken:

Meine (sehr langjährige) Erfahrung im Fahrradfahren besagt,
dass man als Radfahrer generell sehr gefährlich lebt,

Da kann ich mit meinen läppischen 30 Jahren im Münchner Straßenverkehr natürlich nicht mitreden.

Genau sowas (sinngemäß) hatte ich auch dem Polizisten gesagt.

Aber mit Polizisten diskutiere ich grundsätzlich nur, wenn ich mich verkehrsgerecht verhalten habe und verwarnt werden soll. Kleines Beispiel: Radwegebenutzungspflicht.

Gruß, Karin