Cannabis beim Autofahren

Hallo, mich würde Eure Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren: Jemand gerate mit dem Auto in eine Routine-Kontrolle, und es werde bei ihm eine Cannabis-haltige Zigarette (Joint) gefunden. Es gebe aber keine Hinweise, dass unter Cannabis-Einfluss gefahren wurde (wird auch nicht getestet).
Nach meiner Information macht die Polizei oder der Zoll in solchen Fällen routinemäßig eine Meldung an die Führerscheinstelle des Betroffenen, die wiederum auf Kosten des Betroffenen mindestens einen Nachweis über die Cannabis-Abstinenz über einen längeren Zeitraum verlangt und ansonsten den Führerschein entzieht.
Mich würden Eure Meinungen bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Praxis interessieren. Das BVGe hat wohl 2002 entschieden, dass der bloße Besitz unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges eine solche Praxis nicht rechtfertigt. Meine (völlig laienhafte) Meinung dazu wäre, dass 1. eigentlich kein Unterschied zwischen dem Besitz und Besitz beim Fahren gemacht werden dürfte, wenn es keine Hinweise auf Konsum gibt, und 2. dass diese Praxis eigentlich gegen die Unschuldsvermutung verstößt und hier die Beweislast umgedreht wird. Schließlich wird ohne konkreten Hinweis ein Vergehen unterstellt, und der Betroffene muss dieses nun (auf eigene Kosten) entkräften (Ich meine hier nicht den Verstoß gegen das BtmG).
Ist das völlig naiv oder würde es sich lohnen, einen Anwalt zu konsultieren, um das ggf. auszufechten? Gibt es vielleicht schon ein neueres Urteil?
Was ist unabhängig von diesen grundsätzlichen Fragen zu raten? Erstmal abwarten bis etwas kommt oder von sich aus aktiv werden?
Vielen Dank schonmal im Voraus.

High,

davon habe ich keine Ahnung. Aber teilweise sehr gute Infos gibt es hier:

http://www.gruene-hilfe.de/linkempfehlungen/

Grüße
Didi

Hallo,

leider ist es meiner Ansicht nicht ganz so einfach. Ich bin zwar auch kein Experte für Verkehrsrecht oder Drogendelikte, allerdings wird die Fahrerlaubnis, sprich Führerschein ja nur an Personen erteilt, die körperlich und psychisch in der Lage sind ein Kraftfahrzeug zu führen.

Erhält die Führerscheinbehörde Kenntnis von Umständen, die darauf hindeuten, dass eine Person ungeeignet ist, muss sie diesen Hinweisen nachgehen und die Eignung der Person überprüfen.

Auch dass die Polizei den Fund von Rauschmitteln bei Fahrzeugführern meldet ist meiner Meinung nach nicht zu beanstanden, da auch die Polizei die Sicherheit des Straßenverkehrs sicherzustellen hat. Unverhältnismäßig wäre es, wenn die Polizei den Führerschein an Ort und Stelle einziehen würde. Allerdings ist es nach meiner Einschätzung im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Ordnung, wenn die Polizei die zuständige Stelle darüber informiert um weitere Nachforschungen anzustellen. Kommt ein Kind mit auffälligen blauen Flecken in den Kindergarten sollte ja auch das Jugendamt verständigt werden.

Dies verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, da keine Strafe ohne nachweis eines Verstoßes oder der Schuld verhängt wird. Darüber hinaus ist der Führerscheinentzug schon keine Strafe. Auch ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich einer Haarprobe oder Blutuntersuchung zu unterziehen um den Verdacht zu entkräften.

Eine andere Frage ist jedoch die Kostentragungspflicht. Meiner Meinung nach können die Kosten dem Betroffenen nur bei einem positiven Test auferlegt werden. Bei einem unverhärteten Verdacht sollte es jedoch zu Kosten der Staatskasse gehen.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo,

Du hast mit Deinen Ausführungen natürlich grundsätzlich recht. Entscheident ist in diesem Fall aber tatsächlich die von dem Fragesteller angeführte Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2002. In dieser hat das Gericht ausdrücklich gesagt, dass ein Entzug des Führerscheins allen aufgrund der Tatsache, dass jemand Haschisch konsumiert, nicht möglich ist. Die Straßenverkehrsbehörde muss konkrete Tatsachen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene möglicher Weise aufgrund dieses Konsums nicht zum Fahren eines Fahrzeuges geeignet ist, letztlich also unter Drogeneinfuss fahren wird.

Ob die Tatsache, dass im Auto ein Joint gefunden wurde, ausreicht, diese Verbindung herzustellen, kann ich nicht sagen. Das BVerfG hat damals bewusst die Hürde höher gesetzt. Allein der räumliche Zusammenhang mag daher eher nicht genügen. Das ist aber letztlich immer nur in der konkreten Situation wirklich festzustellen.

Gruß
Dea

leider ist es meiner Ansicht nicht ganz so einfach. Ich bin
zwar auch kein Experte für Verkehrsrecht oder Drogendelikte,
allerdings wird die Fahrerlaubnis, sprich Führerschein ja nur
an Personen erteilt, die körperlich und psychisch in der Lage
sind ein Kraftfahrzeug zu führen.

Erhält die Führerscheinbehörde Kenntnis von Umständen, die
darauf hindeuten, dass eine Person ungeeignet ist, muss sie
diesen Hinweisen nachgehen und die Eignung der Person
überprüfen.

Auch dass die Polizei den Fund von Rauschmitteln bei
Fahrzeugführern meldet ist meiner Meinung nach nicht zu
beanstanden, da auch die Polizei die Sicherheit des
Straßenverkehrs sicherzustellen hat. Unverhältnismäßig wäre
es, wenn die Polizei den Führerschein an Ort und Stelle
einziehen würde. Allerdings ist es nach meiner Einschätzung
im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Ordnung, wenn die
Polizei die zuständige Stelle darüber informiert um weitere
Nachforschungen anzustellen. Kommt ein Kind mit auffälligen
blauen Flecken in den Kindergarten sollte ja auch das
Jugendamt verständigt werden.

Dies verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, da
keine Strafe ohne nachweis eines Verstoßes oder der Schuld
verhängt wird. Darüber hinaus ist der Führerscheinentzug schon
keine Strafe. Auch ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich
einer Haarprobe oder Blutuntersuchung zu unterziehen um den
Verdacht zu entkräften.

Eine andere Frage ist jedoch die Kostentragungspflicht. Meiner
Meinung nach können die Kosten dem Betroffenen nur bei einem
positiven Test auferlegt werden. Bei einem unverhärteten
Verdacht sollte es jedoch zu Kosten der Staatskasse gehen.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo,

das BVerfG hat damals entschieden, dass einem Gelegenheitskonsument von Cannabisprodukten der Führerschein nicht aufgrund dieser Tatsache entzogen werden kann. Wer einmal in der Woche einen Joint raucht, ist bereits kein Gelegenheitskonsument mehr. Bei Hinweisen, die auf Cannabiskonsum iVm dem Führen eines KFZ schließen lassen (Fertiggedrehter Joint im Auto; Joint wäre Abends geraucht worden, am nächsten Morgen wäre es mit dem Auto zur Arbeit gegangen,usw) oder bei Verbindungen zwischen Cannabis- und zB Alkoholkonsum, stehen die Karten für den Betroffenen sehr schlecht. Falls der Betroffene eine Rechtschutzversicherung hat, welche diese Sache abdeckt, kann ein geeigneter Anwalt für solche Sachen genommen werden um zu versuchen, dagegen vorzugehen.

Gruß

Hallo,

das BVerfG hat damals entschieden, dass einem
Gelegenheitskonsument von Cannabisprodukten der Führerschein
nicht aufgrund dieser Tatsache entzogen werden kann. Wer
einmal in der Woche einen Joint raucht, ist bereits kein
Gelegenheitskonsument mehr.

Diese Ausführung kann ich in - 1 BvR 2062/96 - nicht finden. Und unter den dort dargelegten Grundsätzen wäre ein Führerscheinentzug bei dem Konsum von 1 Joint/Woche ganz sicher nicht möglich.

Bei Hinweisen, die auf
Cannabiskonsum iVm dem Führen eines KFZ schließen lassen
(Fertiggedrehter Joint im Auto; Joint wäre Abends geraucht
worden, am nächsten Morgen wäre es mit dem Auto zur Arbeit
gegangen,usw)

Das ist Deine Auslegung. Das BVerfG hat hier deutlich höhere Hürden an die Begründung der fehlenden Eignung gestellt.

oder bei Verbindungen zwischen Cannabis- und zB
Alkoholkonsum, stehen die Karten für den Betroffenen sehr
schlecht.

Woraus genau soll sich das ergeben?

Falls der Betroffene eine Rechtschutzversicherung
hat, welche diese Sache abdeckt, kann ein geeigneter Anwalt
für solche Sachen genommen werden um zu versuchen, dagegen
vorzugehen.

Aha…

Dea

Vielen Dank schonmal für die Antworten.

leider ist es meiner Ansicht nicht ganz so einfach. Ich bin
zwar auch kein Experte für Verkehrsrecht oder Drogendelikte,
allerdings wird die Fahrerlaubnis, sprich Führerschein ja nur
an Personen erteilt, die körperlich und psychisch in der Lage
sind ein Kraftfahrzeug zu führen.

Erhält die Führerscheinbehörde Kenntnis von Umständen, die
darauf hindeuten, dass eine Person ungeeignet ist, muss sie
diesen Hinweisen nachgehen und die Eignung der Person
überprüfen.

Keine Frage. Fraglich ist allerding, wie gesagt, ob der Besitz, sei es beim Autofahren, dazu ausreicht. Zumindest wird hier im Vergleich zu Alkohol offenbar mit zweierlei Maß gemessen. Jemand, der mit einem Kasten Bier oder gar einer halben Flasche
Schnaps im Auto angetroffen wird, muss schließlich auch nicht ohne weitere Indizien wochen- oder monatelange Alkoholabstinenz nachweisen. Sicherlich, Cannabis ist nach wie vor illegal. Doch während der Besitz kleiner Mengen i.d.R. straffrei bleibt, drohen in Verbindung mit dem Führen von Kraftfahrzeugen mitunter harte Sanktionen, obwohl selbst der Konsum vermutlich eine deutlich geringere Gefahr für den Straßenverkehr darstellt als Alkohol am Steuer. Zumindest gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die diese Andersbehandlung rechtfertigen würden.

Auch dass die Polizei den Fund von Rauschmitteln bei
Fahrzeugführern meldet ist meiner Meinung nach nicht zu
beanstanden, da auch die Polizei die Sicherheit des
Straßenverkehrs sicherzustellen hat. Unverhältnismäßig wäre
es, wenn die Polizei den Führerschein an Ort und Stelle
einziehen würde. Allerdings ist es nach meiner Einschätzung
im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Ordnung, wenn die
Polizei die zuständige Stelle darüber informiert um weitere
Nachforschungen anzustellen. Kommt ein Kind mit auffälligen
blauen Flecken in den Kindergarten sollte ja auch das
Jugendamt verständigt werden.

Der Vergleich hinkt aber. Während blaue Flecken ein Indiz für eine mögliche bereits geschehene Straftat darstellen, stellt der Besitz eines Joints bezogen auf das Fahren allenfalls ein Indiz für ein mögliches bevorstehendes Vergehen (weiß nicht ob das eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit ist) dar. Etwas anderes wäre ein Jointstummel im Aschenbecher, obwohl das bei einer leeren Flasche Bier im Auto auch wieder anders wäre.

Dies verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung, da
keine Strafe ohne nachweis eines Verstoßes oder der Schuld
verhängt wird. Darüber hinaus ist der Führerscheinentzug schon
keine Strafe. Auch ist es dem Betroffenen zuzumuten, sich
einer Haarprobe oder Blutuntersuchung zu unterziehen um den
Verdacht zu entkräften.

Eine andere Frage ist jedoch die Kostentragungspflicht. Meiner
Meinung nach können die Kosten dem Betroffenen nur bei einem
positiven Test auferlegt werden. Bei einem unverhärteten
Verdacht sollte es jedoch zu Kosten der Staatskasse gehen.

Einverstanden!