Was die Situation mit dem Blaulicht angeht. Natürlich sollte
Platz geschaffen werden, geht normalerweise auch ohne das in
den Gefahrenbereich gefahren wird.
Wenn 2 nebeneinander vor der roten Ampel stehen und hinten sowie seitlich kein Platz ist, dann kann der Eine über die Haltelinie vorsichtig (Querverkehr Radweg) vor den Anderen fahren. Dort ist meist noch genug Platz, ohne den Querverkehr zu erwischen.
Falls nicht, dann ist idR.
auch das Einsatzfahrzeug zum sehen, dann passiert da nichts.
Da habe ich andere praktische Erfahrungen. Ich empfehle dann unter Beachtung der üblichen Vorsicht langsam vorzufahren, bis knapp vor die „Kollisionsgrenze“, und abzuwarten bis der Querverkehr tatsächlich anhält um dem Einsatzfahrzeug Vorrang zu gewähren oder gerade kein Querverkehr vorhanden ist. Auch beim Querverkehr kann Augenblicksversagen (=weiterfahren) vorkommen. Zuerst sollten aber alle anderen Möglichkeiten (vorsichtiges befahren von Gehweg/Radweg etc.) ausgeschlossen werden. In eine Kreuzung bei Rot einzufahren um freie Bahn zu schaffen ist die letzte Möglichkeit.
In der Praxis sollte man einem Einsatzfahrzeug auch dann freie Bahn schaffen, wenn es nur mit Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn unterwegs ist. In dem diskutierten, seltenen Fall würde ich aber pingelig sein und nur bei Rot fahren, wenn auch tatsächlich getutet wird. Es wäre nämlich sehr ärgerlich, wenn es zu einem Schaden kommt und der Einsatzfahrer sagt aus, er habe mit Blaulicht und ohne Horn gefahren, weil er z.B. vor seinem besonders langsamen Fahrstil (z.B. Krankenwagen schleicht im Slalom um die Schlaglöcher) warnen wollte. Der Richter könnte dann auf http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html verweisen und auf Rotlichtverstoß entscheiden, weil es für die Pflicht zur „Freien Bahn“ nach den Buchstaben des § 38 Abs. 1 am Horn fehlte und ein Fall von § 38 Abs. 2 vorgelegen habe.
Da bei Rotlichtüberwachung 2Bilder gemacht werden, kann doch
recht gut gesehen werden ob jemand Platz schafft, oder frisch
fromm fröhlich frei über die Ampel fährt.
Zusätzlich kann man sich das Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges merken. Meistens ist nach Landesrecht (Feuerwehr/Rettungsdienst/polizeiliche Dienstvorschriften) ein Tagebuch über Einsatzfahrten zu führen. Dort kann dann Notfalls vom Gericht/der Polizei nachgeforscht werden. Man kann auch gleich bei der nächsten Dienststelle des Einsatzfahrers vorstellig werden und das Zeugenproblem schildern. Da das nicht so häufig vorkommt, wird man dort wahrscheinlich behilflich sein.
Diese Zusatzbemühungen sind ratsam, wenn auf dem Bild das Einsatzfahrzeug voraussichtlich nicht zu erkennen ist. Beispielsweise wenn es nicht direkt hinter einem ist, sondern dort noch ein weiteres Fzg. ist, das das Einsatzfahrzeug auf dem Foto verdecken könnte.
Gruß
Carsten
P.S. Ich wundere mich immer wieder wie häufig dieses Thema in der Fahrschule schlampig behandelt wird. Es kommt nur selten vor, ist aber für die Einsatzfahrer eine wichtige Hilfe. Gerade rechtswidriges, „behinderndes parken“ vor der roten Ampel ist häufig zu beobachten. Ich selbst habe 3x Fahrschulunterricht zum Thema hören müssen und habe 2x nur den Kopf geschüttelt…