Hallo,
mal angenommen, man begeht noch während der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise zu schnelles fahren und erhält den Bußgeldbescheid erst nach dem Ende der Probezeit.
Wird diese dann trotzdem verlängert?
Jerry
Hallo,
mal angenommen, man begeht noch während der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise zu schnelles fahren und erhält den Bußgeldbescheid erst nach dem Ende der Probezeit.
Wird diese dann trotzdem verlängert?
Jerry
Hallo,
es zählt der Tag wo derjenige erwischt wurde.
Ab 21km/h zuviel ist es ein A-Verstoß
Probezeitverlängerung
Nachschulung
Gruß
hartmut
Hallo,
es zählt der Tag wo derjenige erwischt wurde.
Falsch ! ! !
Es zählt der tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird. Also an dem Tag, an dem die Widerspruchfrist abgelaufen ist ! !
Gruß
hartmut
Gruß hatchbeck
Hallo,
darf ich mal aus dem § 2a Fahrerlaubnis auf Probe zitieren?
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen,
http://www.bundesrecht.juris.de/stvg/__2a.html
Innerhalb begangen, bedeutet es zählt der Tag der Untat.
Gruß
hartmut
Hallo hartmut,
ich als Laie möchte dir ja nicht unterstellen das du unrecht hast. Aber ich verstehe gerade deinen Einwand nicht. Gerade in deinem Zitat
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen
einer innerhalb der Probezeit begangenen
Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige
Entscheidung ergangen
wird doch auch von einer rechtskräftigen Entscheidung gesprochen.Wieso hat „hatchbeck“ dann Unrecht wenn er schreibt.
Es zählt der tag, an dem der Bescheid rechtskräftig wird. Also an dem Tag, an dem die Widerspruchfrist abgelaufen ist ! !
Also gerade wegen deinem Zitat erscheint es einem Laien wie mir doch richtig was „hatchbeck“ geschrieben hat. Kannst du mir da mal helfen und schreiben wo der Fehler ist?
Gruß Horst
Hallo,
mal den Satz etwas zerrupft
_ innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit_
Wann ist die Owi begangen worden, innerhalb der Probezeit, hier ist ein Zeitpunkt angegeben
eine rechtskräftige Entscheidung ergangen
Damit sie Folgen haben kann, muss sie später rechtskräftig werden, hier gibt es keinen Zeitpunkt
mal an einem anderen Beispiel erklärt.
Die ( normalen) Punkte in Flensburg werden sofern keine Neuen dazukommen nach 2Jahren gelöscht. Und zwar 2 Jahre nach Rechtskraft.
Angenommen das Datum zum Löschen wäre der 01.06.08 und ein neuer Verstoß wurde am 31.05.08 begangen. Dann geht es einige Zeit bis der Übeltäter seine neuen Punkte gutgeschrieben bekommt. Theoretisch werden die Punkte am 01.06.08 gelöscht.
Jetzt darf aber zwischen der Rechtskraft der alten Punkte, und dem löschen kein Verstoß dazu kommen. Es ist aber einen Tag vor der Löschung ein Verstoß dazugekommen, der allerdings erst nach dem Löschtermin Rechtskräftig wird. Dadurch werden die alten Punkte wieder dem Sünder gutgeschrieben. Die Punkte liegen aus diesem Grund ein Jahr in der Überliegefrist.
Und so ist es in der Probezeit auch. Es ist egal ob die Rechtskraft des Verstoßes innerhalb der regulären Probezeit liegt oder nicht, weil entscheidend ist der Tag wann der Verstoß begangen wurde.
Sonst wäre die Versuchung groß die Rechtskraft des Verstoßes zu verzögern, um über diese Grenze zu kommen.
Gruß
hartmut
Hallo Hartmut,
vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Im Sinne des Gesetzes kann ich das auch alles nachvollziehen. Nur hatte ich angenommen das es sich in diesem speziellen Fall um eine Gesetzeslücke handelt.
Gerade das von dir angeführte Beispiel mit den Punkten hatte ein Bekannter von mir vor ca. 4 Jahren.
Sonst wäre die Versuchung groß die Rechtskraft des Verstoßes
zu verzögern, um über diese Grenze zu kommen.
Ihm wurde von einem Rechtsanwalt geraten gegen einen Bescheid Widerspruch einzulegen um die Frist bis zur Löschung seiner Punkte zu überbrücken. Natürlich wurde dem Widerspruch (wie erwartet) nicht stattgegeben, aber die alten Punkte wurden (laut Selbstauskunft aus Flensburg) gelöscht.
Gerade weil ich diesen Fall noch im Kopf habe, hatte ich die Antwort von „hatchbeck“ für richtig und logisch gehalten. Aber vielleicht ist dies auch wieder so ein KANN Fall, in dem es keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Gruß Horst