Haltbarkeitdatum beim Autoverbandskasten

Stimmt es, das man ein Bußgeld bezahlen muß, wenn das Halbarkeitsdatum beim Verbandskasten abgelaufen ist? Wenn ja, welcher Paragraph ist das und wie teuer kommt das?

Hi,

nein.

Der Inhalt des Verbandskasten muss nur der Norm DIN 13164 (Jan '98) entsprechen.

Daran ändert auch ein abgelaufenes Haltbarkeitsdatum nichts.

Aus eigenem Interesse sollte aber der Kasten öfters mal ausgetauscht werden. Aldi, Lidl und Co. haben öfters die Kästen im Angebot, weit unter 10€

Q-Gruß

Hallo.

Die grundstätzliche Regelung den Verbandskasten mitzuführen ergibt sich aus dem § 35 h StVZO. Diese besagt wie schon erwähnt wurde, dass der Verbandskasten der DIN 13164 (Ausgabe Jan. 98) entsprechen muss. Zudem ist das Erste Hilfe Material in einem Behältnis verpackt zu halten, in welchem es vor Staub, Feuchtigkeit und vor Kraft-/Schmierstoffen schützt. Wie teuer das ist, weiß ich jedoch aus dem Stehgreif leider nicht.

Stimmt es, das man ein Bußgeld bezahlen muß, wenn das
Halbarkeitsdatum beim Verbandskasten abgelaufen ist? Wenn ja,
welcher Paragraph ist das und wie teuer kommt das?

Hallo,

habe leider nur gefunden, dass es 5 € kostet, wenn man gar keinen dabei hat.

Gruß
T.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit ja, da es verboten ist, diese Medizinprodukte anzuwenden.
Es würde irgendwie keinen Sinn machen, wenn es genügen würde einen Verbandkasten mitzuführen, dessen Inhalt man nicht verwenden darf… (siehe: http://bundesrecht.juris.de/mpg/__4.html )

Stimmt es, das man ein Bußgeld bezahlen muß, wenn das
Halbarkeitsdatum beim Verbandskasten abgelaufen ist? Wenn ja,
welcher Paragraph ist das und wie teuer kommt das?

Hallo Goosi,

…, da es verboten ist, diese
Medizinprodukte anzuwenden.

Wo kann ich das nachlesen?

Neugierige Grüße,
Tinchen

Mit hoher Wahrscheinlichkeit ja, da es verboten ist, diese
Medizinprodukte anzuwenden.
Es würde irgendwie keinen Sinn machen, wenn es genügen würde
einen Verbandkasten mitzuführen, dessen Inhalt man nicht
verwenden darf… (siehe:
http://bundesrecht.juris.de/mpg/__4.html )

Hi,

entschuldige, aber Du bist da auf einer ganz anderen Baustelle. Das Medizinproduktegesetz ist für den Hersteller von medizinischen Produkten, Geräte, Instrumente, Implantate gemacht worden. Nach dem Gesetz musser seine Produkte entsprechend prüfen und Kennzeichnen. Hat mit dem Endverbraucher nichts zu tun.

Fakt ist das nur der Inhalt des Verbandskasten vorgeschrieben ist, und im Gesetzestext steht nichts davon wie lange der haltbar sein muss.

Q-Gruß

Hallo!

Aus eigenem Interesse sollte aber der Kasten öfters mal
ausgetauscht werden. Aldi, Lidl und Co. haben öfters die
Kästen im Angebot, weit unter 10€

Weil der Klebstoff am Pflaster z. B. nicht mehr klebt.

Ich lege die alten Sachen aber dann z. B. ins Gartenhaus. Bei Verlsetzungen kann man es wenigstens „mal eben schnell“ verbinden, bevor man gar nichts da hat.

Gruß Carmen

Hi,

Wo kann ich das nachlesen?

im Link in meinem Posting.

Gruß

Hi,

entschuldige, aber Du bist da auf einer ganz anderen
Baustelle. Das Medizinproduktegesetz ist für den Hersteller
von medizinischen Produkten, Geräte, Instrumente, Implantate
gemacht worden. Nach dem Gesetz musser seine Produkte
entsprechend prüfen und Kennzeichnen. Hat mit dem
Endverbraucher nichts zu tun.

das ist falsch.
Das MPG gilt pauschal für Medizinprodukte und ist nicht auf Teilaspekte (Herstellung, Vertrieb o.ä.) beschränkt. Es geht sogar noch weiter, es gilt auch für Produkte die gar nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden aber als solche verwendet werden (mit definierten Grenzen, das Taschentuch als Notverband fällt nicht darunter). ( http://bundesrecht.juris.de/mpg/__2.html )
Die Bußgeldvorschriften des MPG sind auch eindeutig:
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §4 Abs. 1 Nr. 2 ein Medizinprodukt … anwendet.“ ( http://bundesrecht.juris.de/mpg/__42.html und http://bundesrecht.juris.de/mpg/__4.html )

Fakt ist das nur der Inhalt des Verbandskasten vorgeschrieben
ist, und im Gesetzestext steht nichts davon wie lange der
haltbar sein muss.

Fakt ist, daß es nicht reicht nur ein Gesetz zu lesen…

Gruß Stefan

Nachtrag
Hi,

Hat mit dem
Endverbraucher nichts zu tun.

ein Endverbraucher kann sich sogar strafbar machen nach dem MPG, z.B. wenn er entgegen $4 Abs. 1 Punkt 1 ein Medizinprodukt anwendet (z.B. ein verschimmeltes Verbandspäckchen verwendet; bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe: http://bundesrecht.juris.de/mpg/__40.html ). Das geht über das StGB hinaus, da hier kein Schaden auftreten muß. Allein der begründete Verdacht einer Gefährdung reicht für die Strafbarkeit aus.

Gruß Stefan