Zeugenfragebogen trotz angehalten worden?

Hallo zusammen,

wie soll Person A mit folgenden Sachverhalt umgehen:
Person A ist am 01.02 (natürlich direkt mit neuem Bußgeldkatalog) von der Polizeit angehalten worden, weil Person A eine rote Ampel überfahren hat. Führerschein, Perso etc. alles hat A vorgezeigt und die Daten wurden logischer Weise aufgenommen.
Gestern bekommt er/sie/es aber einen Zeugefragebogen in dem drin steht, dass er/sie/es nicht als Fahrzeugführer in Betracht kommt.

???!!!???

Das versteht weder Person A noch ich *wired*
Er/sie wurde doch angehalten.

Sollte er/sie jetzt von dem Verweigerungsrecht gebrauch machen, um so einem Bußgeld zu entgehen? Oder kann das ein Nachspiel haben?

Danke für eure Antworten
LG
Tin

manchmal hat man Glueck
Hallo!

Gestern bekommt er/sie/es aber einen Zeugefragebogen in dem
drin steht, dass er/sie/es nicht als Fahrzeugführer in
Betracht kommt.

Das versteht weder Person A noch ich *wired*

noch ich…

Sollte er/sie jetzt von dem Verweigerungsrecht gebrauch
machen, um so einem Bußgeld zu entgehen?

Der Beschuldigte muss generell keine Angaben zur Sache machen.

Oder kann das ein Nachspiel haben?

Der Gebrauch dieses Rechtes darf niemals negative Folgen haben.

Gruss
Paul

Hallo,

Das versteht weder Person A noch ich *wired*

noch ich…

Ich auch nicht. Ist vielleicht hinter Person A noch jemand über die Kreuzung gefahren, als es noch röter ähm länger rot war?

Sollte er/sie jetzt von dem Verweigerungsrecht gebrauch
machen, um so einem Bußgeld zu entgehen?

Der Beschuldigte muss generell keine Angaben zur Sache machen.

Da steht aber doch in diesem virtuellen Frageboben, daß er/sie/es nicht der Beschuldigte ist sondern wohl ein unbeteiligter (?) Zeuge.

Cu Rene

Unter Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht nur Angaben zur Person des Halters machen.

Selbsbezichtigung verweigern
Hallo!

Der Beschuldigte muss generell keine Angaben zur Sache machen.

Da steht aber doch in diesem virtuellen Frageboben, daß
er/sie/es nicht der Beschuldigte ist sondern wohl ein
unbeteiligter (?) Zeuge.

Das stimmt.
Koennte man trotzdem schreiben, dass man sich bei wahrheitsgemaesser Aussage eventuell selber einer Ordnunswidrigkeit bezichtigen wuerde und deswegen die Aussage verweigert?

Gruss
Paul

Gute Idee,

dann sieht sich die Bußgeldbehörde vielleicht doch noch veranlaßt einen Gerichtstermin anzustrengen.
Da kommt dann der angeschriebene Zeuge ebenso vor, wie der/die Polizeibeamte/n, die die Personalien aufgenommen haben.

Mit ein wenig Glück erinnert sich der Polizeibeamte doch noch an das Gesicht und: Möööööööööööp, der Deppendetektor hat zugeschlagen.
Noch besser sind nur die Leute, die selber besoffen vor der Polizeiwache vorfahren und ihren Blutalkoholwert der letzten Trunkenheitsfahrt erfragen wollen.

Wer soviel Sahne hatte statt als Betroffener als Zeuge in dem Verfahren aufzutauchen, der sollte sein Glück nicht überstrapazieren und flugs vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

verstehe ich nicht…
Hallo!

dann sieht sich die Bußgeldbehörde vielleicht doch noch
veranlaßt einen Gerichtstermin anzustrengen.

Wenn man, wie ich vorgeschlagen habe, versucht das Zeugnis zu verweigern? Das kann sein…

Da kommt dann der angeschriebene Zeuge ebenso vor, wie der/die
Polizeibeamte/n, die die Personalien aufgenommen haben.
Mit ein wenig Glück erinnert sich der Polizeibeamte doch noch
an das Gesicht und: Möööööööööööp, der Deppendetektor hat
zugeschlagen.

Dies halte ich zwar fuer unwahrscheinlich, aber es ist durchaus moeglich.

Noch besser sind nur die Leute, die selber besoffen vor der
Polizeiwache vorfahren und ihren Blutalkoholwert der letzten
Trunkenheitsfahrt erfragen wollen.

Was schlaegst du statt dessen vor?

Wer soviel Sahne hatte statt als Betroffener als Zeuge in dem
Verfahren aufzutauchen, der sollte sein Glück nicht
überstrapazieren und flugs vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen.

Genau das habe ich doch vorgeschlagen.
Das Problem ist nur: Als Beschuldigter darf ich unbegruendet die Aussage verweigern, als Zeuge hingegen nicht. ALs Zeuge geht das nur, wenn man mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwaegert ist oder sich bei wahrheitsgemaesser Aussage selbst etwas bezichtigen wuerde.
Die Frage ist aber nun:
Darf ein Zeuge einfach sagen, dass er nichts sagen kann, weil er sich sonst etwas bezichtigen wuerden?
Das koennte dann ja jeder Zeuge einfach sagen; es koennte ja immer sein, dass eigentlich der Zeuge der Taeter waere. Und Zweifel daran zerstreuen kann der Zeuge nicht, weil er dann ja etwas sagen muesste und seine Schuld schon zugeben muesste.
hm…

Gruss
Paul

Wenn man als Zeuge reinschreibt:
Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch weil ich mich sonst selbst belaste (n könnte), dann muss in der Bußgeldstelle schon ein ziemlich einfach strukturierter Sachbearbeiter sitzen, wenn dem da nicht ein Licht aufgeht.

Man könnte einfach schreiben, dass man gemäß §52 StPO ff. vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Dann bleibt offen, ob man es selbst war oder ein Angehöriger.

aha!
Hallo!

Man könnte einfach schreiben, dass man gemäß §52 StPO ff. vom
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.
Dann bleibt offen, ob man es selbst war oder ein Angehöriger.

Jetzt verstehe ich, was du meinst. Dem kann ich zustimmen.
Es bleibt jedoch immer noch die Frage offen, ob dies zulaessig ist.

Gruss
Paul

Nein, das ist verboten.
OmG.

Man sagt / schreibt in dem Fall überhaupt nichts zur Person des Betroffenen. Nicht: War mein Schwager. War ich selber. Die Ehefrau… etc.
Unklug ist zu schreiben, das man nicht weiß, wer gefahren ist.
Das riecht schnell mal nach Fahrtenbuch führen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht zu Gunsten von Angehörigen bedeutet, dass man nicht aussagen muss. Wenn man aussagt, muss es die Wahrheit sein.
Weil sonst, jedenfalls vor Gericht, ein Meineid oder eine uneidliche Falschaussage im Raum steht.

Soweit wird es bei der Formulierung aber wohl nicht kommen, da die Bußgeldbehörde die Sache wahrscheinlich vorher einstampft.