Angenommen Autofahrer A würde am 08.05.2008 auf der Autobahn von der Polizei angehalten. Die Polizisten werfen A vor mit dem Handy telefoniert zu haben. A streitet dieses aber ab, da A tatsächlich nicht telefoniert hat.
A würde sich noch am gleichen Tag über den Vorgang beschweren.
Am 09.08.2008 würde A Post von der Bußgeldstelle erhalten.
Dieser würde ihm dann OWI nach §24/24a StVG vorwerfen.
Als Bemerkung stünde im Brief: Sie haben rechtliches Gehör erhalten. Am 08.05.2008 ist Ihnen Gelegenheit gegeben worden sich zum Vorwurf zu äußern.
A nähme Kontakt zur Sachbearbeiterin des Falles auf. Diese würde ihm erneute Prüfung es Falles zusagen - bleibt aber vorerst bei Ihrer Meinung. A äußert sich per Mail nochmal dazu. Die Sachbearbeiterin fragt ob sie das als Einspruch werten solle. A würde dies verneinen. Nach ein paar Wochen riefe A beim Amt an und fragt nach dem Stand der Dinge. Der Beamte am Telefon würde erklären Fall sei zu den Akten gelegt - Verfahren wohl eingestellt.
A wäre natürlich beruhigt…
Nun bekäme A am 13.03.2009 eine Vorladung zur Hauptverhandlung des Einspruchs…
Was könnte A in dieser Situation tun bzw. sollte er tun?
Gäbe es Mittel und Wege die tatsächlich nicht begangene OWI auch nicht „bezahlen“ zu müssen?
Wenn nein, sollte A den Einspruch aufrecht erhalten? (Schließlich hat er ja per MAil schriftlich, dass er keinen Einspruch einlegen wollte - trotz Unschuld)
Was bedeutet so eine Hauptverhandlung? Wie liefe so etwas ab und welche Kosten kämen auf A zu? Hätte A als „Normalbürger“ überhaupt eine Chance wenn seine Aussage gegen die von Polizisten stünde?
Hätte A als „Normalbürger“ überhaupt eine Chance wenn seine Aussage gegen die von Polizisten stünde?
Wohl weniger, aber es kommt darauf an, was die Beamten tatsächlich dazu sagen. Ich frage mich aber, warum denn nicht sofort, als A von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, nicht das Handy - das Gesprächsdauer und -zeit speichert - als Entlastung vorgewiesen hat. Die gleiche Frage wird sich vermutlich auch der Richter stellen.
Wohl weniger, aber es kommt darauf an, was die Beamten
tatsächlich dazu sagen. Ich frage mich aber, warum denn nicht
sofort, als A von der Polizei angehalten und mit dem Vorwurf
konfrontiert wurde, nicht das Handy - das Gesprächsdauer und
-zeit speichert - als Entlastung vorgewiesen hat. Die gleiche
Frage wird sich vermutlich auch der Richter stellen.
Hey Iru,
in diesem hypothetischen Fall wollten die Polizisten das Handy nicht sehen!Trotz Angebot des A!
LG, Horde
in diesem hypothetischen Fall wollten die Polizisten das Handy nicht sehen!Trotz Angebot des A!
Dann hat der Betroffene die Erhebung eines Beweismittels beantragt und es wurde trotz seiner Beantragung nicht erhoben. Sowas nennt man Verfahrensfehler und gibt „gute Karten“ bei einer eventuellen fiktiven Gerichtsverhandlung.
in diesem hypothetischen Fall wollten die Polizisten das Handy nicht sehen!Trotz Angebot des A!
Dann hat der Betroffene die Erhebung eines Beweismittels
beantragt und es wurde trotz seiner Beantragung nicht erhoben.
Sowas nennt man Verfahrensfehler und gibt „gute Karten“ bei
einer eventuellen fiktiven Gerichtsverhandlung.
Hey Iru,
hm, aber das könnte A doch bei einer Verhandlung gar nicht belegen, oder?
Er würde dies natürlich sagen, aber wenn der Polizist dann das Gegenteil behauptet???
LG,
Horde
Er würde dies natürlich sagen, aber wenn der Polizist dann das Gegenteil behauptet???
und wenn der Polizist sagt, dass A mit blutigem Messer neben der Leiche angetroffen wurde? Oder wenn du nun 5 Zeugen aufbietest, die die Worte des A bestätigen? Oder ist das Vorzeigen des Handy nur eine Schutzbehauptung?
Jeder Zeuge, auch ein Polizist, wird vor seiner Vernehmung über seine Wahrheitspflicht belehrt Wenn er dennoch falsch aussagt, dann ist das keine Owi mehr, sondern eine Straftat. Meinst du, dass das ein Polizist in Kauf nimmt?
Er würde dies natürlich sagen, aber wenn der Polizist dann das Gegenteil behauptet???
und wenn der Polizist sagt, dass A mit blutigem Messer neben
der Leiche angetroffen wurde? Oder wenn du nun 5 Zeugen
aufbietest, die die Worte des A bestätigen? Oder ist das
Vorzeigen des Handy nur eine Schutzbehauptung?
Jeder Zeuge, auch ein Polizist, wird vor seiner Vernehmung
über seine Wahrheitspflicht belehrt Wenn er dennoch falsch
aussagt, dann ist das keine Owi mehr, sondern eine Straftat.
Meinst du, dass das ein Polizist in Kauf nimmt?
Hm, weiß nicht, aber nachweisen das es eine falsche Aussage wäre könnte man ihm doch eh nicht…
Insofern…