Angenommen, man stellt ein Auto auf einen kostenpflichtigen Parkplatz ab, bezahlt jedoch keinen Parkschein.
Ist das Abeschleppen gesetzlich richtig, da das Auto in einer ausgewiesenen, markierten Parklücke steht, und lediglich kein Parkschein gezogen wurde oder ist in diesem Fall nur ein Strafzettel nötig?
War der Parkplatz ein privater oder öffentlicher Parkplatz? Bei einem privaten könnte das Abschleppen aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften geschehen sein.
Auf dem öffentlichen Parkplatz: beim Abschleppen eines Autos liegen oft zwei Faktoren vor.
Einerseits die Owi (das evtl. falsche Parken) die aber alleine noch kein Abschleppen rechtfertigt.
Um ein Fahrzeug abzuschleppen, muss - unabhängig von ordnungswidrigem Handeln - noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (lassen wir den Schutz privater Rechte mal außen vor) vorliegen. Die Owi alleine ist keine Grundlage für das Abschleppen.
Von daher müsste die Schilderung - gerade beim komplexen Thema des Abschleppens - noch wesentlich ausführlicher sein.
Auf dem öffentlichen Parkplatz: beim Abschleppen eines Autos
liegen oft zwei Faktoren vor.
Einerseits die Owi (das evtl. falsche Parken) die aber alleine
noch kein Abschleppen rechtfertigt.
bis hierhin einverstanden.
Um ein Fahrzeug abzuschleppen, muss - unabhängig von
ordnungswidrigem Handeln - noch eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (lassen wir den Schutz
privater Rechte mal außen vor) vorliegen. Die Owi alleine ist
keine Grundlage für das Abschleppen.
Da liegt der hase im Pfeffer: Mit Begehen der OWi ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht nur gefährdet, sondern sogar schon geschädigt. (Ein Gesetz wurde verletzt)
Für das Abschleppen ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass eine Behinderung vorliegt. Diese muss jedoch noch nicht einmal konkret sein (dann wird sofort abgeschleppt) sondern es reicht die Möglichkeit einer Behinderung aus. Diese wird bei einer Parkdauer ab 3 Std. immer angenommen - manche Gerichte erachten sogar eine Dauer von 1 Std. als ausreichend.
Die Behinderung: ein Parkplatzsuchender findet keinen, weil jemand unberechtigt dort steht.
Auch kann ein Falschparker dazu animieren, dass andere sich fehlverhalten: sog. „Negaive Vorbildfunktion“.
Also, um das was hier schon geschrieben wurde mal auf einen Punkt zu bringen und zu ergänzen:
Wenn ich das Auto X auf einen Parkplatz stelle an dem ich ein Parkticket lösen muss, dann kann das ja schon mal kein Privatparkplatz sein. Wäre mir neu, wenn jetzt die Straßen in Deutschland schon privatisiert wären. Also, ich gehe davon aus, dass wir davon sprechen das ein Fahrzeug X am gewöhnlichen Straßenrand abgeparkt wurde. Wenn kein Ticket gelöst wurde ist dies selbstverständlich eine OWI und wird mit 5 Euro geahndet. Das ist eine Tatsache. Sollte man nach drei Stunden immer noch stehen, dann wird das Bußgeld mindestens verdoppelt. So… wenn das Fahrzeug X jetzt nur auf dieser öffentlichen Parkfläche steht, ohne jemanden zu behindern oder zu gefähren, dann geschiet NICHTS. Das Fahrzeug wird bestimmt nicht abgeschleppt werden. Wenn es jemanden abstrakt behindern könnte (es steht ganz oder teilweise vor einer Einfahrt, Garage oder behindert größere Fahrzeuge am Vorbeifahren) dann ist dies natürlich möglich. Sollte dies nicht der Fall sein und es wurde kein Ticket gelöst würde ich einfach mal spekulieren und behaupten, dass man trotzdem nach 24 Stunden abgeschleppt wird. Jedoch gilt immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Wenn ich beim Schwarzfahren erwischt werde kann ich mit meinem Bußgeldbescheid auch weiterfahren und werde nicht rausgeworfen. So ist es auch beim Parken. Wenn ich einen Strafzettel bekomme kann ich auch weiterhin dort parken (eben nur drei Stunden). Abschleppen mit dem Argument, dann blockiert man den Platz für jemand anderen, gielt hier nicht. Dann könnte man ja jeden abschleppen lassen.
nun, auch auf Privatparkplätzen wird man zur Kasse gebeten, teils sogar durch Automaten. Insofern ist die Annahme, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, nicht ganz aus der Luft gegriffen.
Wegen des Abschleppens: Du hast schon Recht, dass das bloße zu lange Parken kein Abschleppgrund ist, allerdings ist die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, verbotswidriges Parken unendlich hinzunehmen. Irgendwann ist Schluss und dann wird abgeschleppt.
Übrigens, das Parken im absoluten Halteverbot ist gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung alleine schon ein Grund abzuschleppen, da muss nicht noch irgendeine konkrete Behinderung hinzukommen. Das Parken alleine ist als abstrakte Behinderung ausreichend.
Allerdings muss man auch zugeben, dass das Knöllchen schnell verdientes Geld für das Stadtsäckel ist, kaum einer wehrt sich dagegen sondern zahlt. Das Abschleppen ist auch für die Verwaltungsbehörde mit mehr Aufwand und Ärger verbunden, zumal der Widerspruch dagegen desöfteren durch Erfolg gekrönt wird - gerade weil die Verwaltungsbehörde nachweisen muss, dass es neben der bloßen Owi (so sie überhaupt vorliegt!) noch rein gefahrenabwehrende Gründe gab.
Hier in meiner liebenswerten Großstadt gilt folgende Regel:
Wer auf öffentlichen gebührenpflichtigen Parkplätzen keine Gebühr bezahlt hat, der wird nach 3 Stunden Parkzeit abgeschleppt. Dies wird einfach von den Knöllchenschreibern ohne Polizeieinsatz angeordnet.
Die Rechtsgrundlage kann man sich dann bei Abholung bzw. Auslösung des Wagens gleich mitnehmen.
Die Rechtsgrundlage kann man sich dann bei Abholung bzw. Auslösung des Wagens gleich mitnehmen.
Und das ist der Knackpunkt, denn zumeist wird das Fahrzeug durch den Abschleppunternehmer nur gegen Zahlung der Abschleppkosten ausgehändigt. Welches Sicherheits- und Ordnungsgesetz erlaubt es aber dem Abschleppunternehmer, nicht nur die Kosten einzunehmen, sondern auch das Fahrzeug zurückzubehalten, falls dessen Forderungen nicht erfüllt werden? Meines Erachtens nach wird da in sehr vielen Fällen zwar bequem, aber einfach rechtswidrig gehandelt.