es ist ja bekannt, dass das „Fahren ab 17“ ein ziemlich umststittenes Thema ist.
Und zwar ist es ja so, dass wenn der Fahrer (17 Jahre alt) diese besondere Fahrerlaubnis erworben hat, sich aber nicht an die vorgegebenen Regeln hält, den richtigen Führerschein erst mit 18 und nach dem Besuch eines zusätlichen „Lehrgangs“ ausghändigt bekommt. Das sich der Begleitende Fahrer auch strafbar macht wenn er sich nicht an die Regeln hält (z.B zu hoher Alkoholkonsum) ist mir bewusst. Aber welche Folgen hat dieser dann zu tragen? Und welche Folgen hat dieser „Begleiter“ zu tragen wenn dieser noch gar keine Fahrerlaubnis besitzt sprich auch noch nicht volljährig ist?
Könnte mir das jemand genauer erläutern, auf diesem Gebiet bin ich nicht so vertraut! (Ich würde mich sehr freuen wenn viele §§ genannt werden, da ich Student bin und ich alles begründet haben will, wenns nicht anders geht, muss es aber nicht sein)
Ja stimmt, da hast du schon Recht. Das darf man aber nicht so direkt sehen.
Ich hab das so gemeint: dass Paragraphenangaben von mir wünschenswert WÄREN, aber dass ich mich über eine Antwort ohne auch freuen würde und mir dann gegebenfalls mit dem Anhaltspunkt den ich dann wenigstens hätte, selber was aus den Gesetzesbüchern holen könnte.
Aber es tut mir leid. ich finde ja nicht mal irgendwo ein Ansatzpunkt, deshalb frag ich ja lieb und höflich nach ob sich vielleicht jemand auskennt.
ausghändigt bekommt. Das sich der Begleitende Fahrer auch
strafbar macht wenn er sich nicht an die Regeln hält (z.B zu
hoher Alkoholkonsum) ist mir bewusst. Aber welche Folgen hat
dieser dann zu tragen?
Gute Frage, da ich dazu nichts finde, vermute ich das er so behandelt als wäre er selbst gefahren. Ich hoffe mal, das ist noch nie passiert.
Und welche Folgen hat dieser
„Begleiter“ zu tragen wenn dieser noch gar keine Fahrerlaubnis
besitzt sprich auch noch nicht volljährig ist?
Das kann gar nicht passieren, weil er/sie mindestens 30 Jahre alt und mindestens 5 Jahre den Füherschein haben muß http://www.bmvbs.de/Verkehr/Strasse/EU-Fuehrerschein… Da die Begleitpersonen namentlich eingetragen werden (kostet auch für jede Person extra Geld), kann sich ja nicht einfach jeder hinsetzen.
wenn der Begleiter so behandelt wird, als ob er selber gefahren wäre, würde ja ne mächtige Geldstrafe auf ihn zukommen…
nun ja, dem mag so sein! (selber schuld)
zum 2. Punkt:
war in meiner Frage jetzt nicht so ersichtlich wie ich gesehen habe…
–> der Begleiter muss bestimmten Anforderungen erfüllen… ansonsten wird er nicht eingetragen. Ist soweit klar.
Sehe ich das also richtig, wenn ich mich (21 Jahre) (in Besitz einer Fahrerlaubnis) oder irgendeine belibiege Person (in meinem Bespiel jetzt eine minderjährige Person) sich auf den Beifahrersitz einer „Fahren ab 17-Person“ - mit dem Wissen das diese nicht ohne Begleiter fahren darf - keineswegs strafbar mache oder etwa doch. Das war meine eigentliche Frage! Bitte um entschuldigung!
Sehe ich das also richtig, wenn ich mich (21 Jahre) (in Besitz
einer Fahrerlaubnis) oder irgendeine belibiege Person (in
meinem Bespiel jetzt eine minderjährige Person) sich auf den
Beifahrersitz einer „Fahren ab 17-Person“ - mit dem Wissen das
diese nicht ohne Begleiter fahren darf - keineswegs strafbar
mache oder etwa doch. Das war meine eigentliche Frage! Bitte
um entschuldigung!
Das ist eine wirklich interessante Frage.
Ich habe dazu folgendes gefunden:
„Fahren „ohne Begleitung“ ist eine vorsätzliche Handlung, die der Teilnehmer am Modellversuch als alleinverantwortlicher Fahrzeugführer völlig bewusst durchführt und auch alleine zu vertreten hat, währenddessen er sich „Unzulänglichkeiten“ seiner eingetragenen Begleiter nur aufgrund der Tatsache zurechnen lassen muss, dass seine Begleiter bei Auflagenverstößen keinerlei Sanktionen unterliegen.“
(aus http://fuehrerschein.ab17.info/Recht5.html)
In einem solchen Fall (ohne Begleiter, Beifahrer ist keine eingetragene Begleitperson, offensichtliche starke Alkoholisie¬rung des eingetragenen Begleiters, o. ä.) sollte darüber hinaus die Weiterfahrt des Teilneh¬mers am Modellversuch unterbunden werden.
stimmt mit der aktuellen Regelung, daß die Bescheinigung entzogen werden muß und eine „Nachprüfung“ erforderlich ist wohl nicht mehr überein.
Hallo nochmal,
hatte ich wohl völlig falsch verstanden.
Sehe ich das also richtig, wenn ich mich (21 Jahre) (in Besitz
einer Fahrerlaubnis) oder irgendeine belibiege Person (in
Wenn man zufällig Halter des Fahrzeugs ist, wäre das zulassen einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis, aber das war auch nicht gefragt sondern nur eine Anmerkung von mir.
sollte der text der hinter dem link steht, aktuell sein, was ich jetzt einfach mal so vermute, dass sich da nicht viel verändert hat, dann kann ich nur zu deiner Antwort sagen: