Parkvergehen Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei hätte ich sehr gerne Ihren fachlichen Rat
zur einer allgemeinen Anfrage.
Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen.

Im Juni 2007 wurde in der Schweiz mit einem deutschen PKW in einer blau markierten Verkehrsfläche geparkt. Dauer ca. 1 Woche.
Nach eintreffen am PKW fand sich einen Parkkralle am Frontrad
und ein Zettel an der Scheibe.
Der örtliche Polizist nahm die Personaldaten aus dem Reisepass
und mahnte an, dass gegen die Parkregelung, ersichtlich am Parkschild nähe des PKW verstossen wurde.
Bei genauem betrachten des Parkschild konnte man jedoch
fesstellen dass dieses zu ca.50% plakatiert wurde und somit unkenntlich war. Ebenso auf weiteren Verkehrsschilder im Ort.
Geeignete Beweismittel wurden vor Ort erstellt.
Aus Zeitgründen entfernte der Beamte die Kralle und lies nach D passieren.
Nach der Ankunft in Deutschland kam bald eine Strafverfügung
mit der Aufforderung ca. 280 Fr. zu entrichten.

Dieser wurde wiedersprochen, mit der Begründung, dass kein Tatvorwurf gemacht werden kann, da das Verkehrszeichen z. Zeitp. unkenntlich
gewesen sei. Dies wurde mit Fotos belegt.
Dem Schreiben wurde von Schweizer Amtseite wiedersprochen,
da die sichtbare blaue Markierung der Straße alleine für eine signalisierung ausreichend gewesen wäre.

Im September kam eine Vorladung fur den Okt.07, welche mit ärztlichen Attest entschuldigt wurde.
Eine 2. Aufforderung ging ein, für ein Erscheinen in der Schweiz im Nov.07. Ein erneutes Fernbleiben wurde entschuldigt.
Dies 2.Absage veranlasste die Gemeinde in der Schweiz,
die Angelegenheit an ein Bezirksgericht abzutreten.
Im Feb.08 kam von dieser Stelle eine Vorladung zu einer Verhandlung.
Dieser wurde mit den dargelegten Gründen nochmals schriftlich wiedersprochen. Ungeachtet dessen wurde eine Gerichtsgeb. von 300 Euro
ohne der Anweswenheit des Beschuldigten zum XX.02.08 festgelegt.
Es kann davon ausgegangen werden dass man diese bei Anwesenheeit, vor Ort und vor Heimreise hätte entrichten müsssen.

Seither kamen Briefe Zahlungsbescheide)nach Hause, oder wurden über das örtliche Amtsgericht und auch das Einwohnermeldeamt zugestellt.
Später wurden bei den meisten Zusendugen die Annahme verweigert.

Nun im April 09 erhält man Post vom Zentralen Inkasso des Obergericht Zürich. Auch dieser Brief ging zurück an den Absender.

FRAGE: Angenommen man hält zwei Jahre durch, (bis zum XX.02.2010 nach
Urteilsverkündung.)
ist dann die Angelegenheit in Folge der Verjährung
erledigt? Was passiert mit weiteren auferlegten
Gebühren ? Wie geht es weiter wenn der Beschuldigte
kein Einsehen hat und sich Zahlunngsunwillig zeigt ?
Eine Pfändung kann vermutlich eines fehlenden
Rechtsabkommen D-CH nicht greifen ?!
Bekannt ist, dass binnen 3 Jahre kein Grenzübertritt
erfolgen sollte.

VIELEN DANK,
freue mich bereits im voraus für Ihre fachlichen Worte

Hallo,

Dem Schreiben wurde von Schweizer Amtseite wiedersprochen,
da die sichtbare blaue Markierung der Straße alleine für eine
signalisierung ausreichend gewesen wäre.

So siehts aus.

FRAGE: Angenommen man hält zwei Jahre durch, (bis zum
XX.02.2010 nach
Urteilsverkündung.)
ist dann die Angelegenheit in Folge der Verjährung
erledigt? Was passiert mit weiteren auferlegten
Gebühren ? Wie geht es weiter wenn der Beschuldigte
kein Einsehen hat und sich Zahlunngsunwillig zeigt ?
Eine Pfändung kann vermutlich eines fehlenden
Rechtsabkommen D-CH nicht greifen ?!
Bekannt ist, dass binnen 3 Jahre kein Grenzübertritt
erfolgen sollte.

Dazu mal das hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Vollstreckung-von-Bu…

Inzwischen kann sich natürlich die Rechtslage geändert haben. Vielleicht darf inzwischen länger vollstreckt werden, oder es gibt noch den einen oder anderen Kniff um auch später an das Geld zu kommen. Ein zweites Mal wird man wohl auf keinen Fall so davonkommen.

Angesichts der Rechtslage wundert es natürlich nicht, dass die Schweizer i.d.R. sofort kassieren. Wie man hier sieht auch zu Recht.

Gruß