Frontalzusammenstoß mit Fahrrad

Ein rein fiktives Was-Wäre-Wenn Szenario:

Angenommen, ein Auto führe durch eine verkehrsberuhigte Einbahnstraße.
Dem Auto käme mit weit überhöhter Geschwindigkeit (c.a. 50km/h) ein Fahrradfahrer entgegen.
Die Straße sei breit genug für den Fahrradfahrer, am Auto vorbeizufahren und es existiere zusätzlich noch ein Gehweg.
Der Fahrradfahrer mache keine Anstalten zum Bremsen und führe frontal auf das Auto auf.

Der Autofahrer, der nur mit Schrittempo unterwegs sei, habe einfach nicht damit gerechnet, dass der Fahrradfahrer mit einer derartigen Geschwindigkeit herankomme und noch weniger damit, dass er nicht ausweichen würde.

Würde der Autofahrer vor Gericht Mitschuld am Unfall bekommen, da sein Fahrzeug gefahren sei (d.h. er nicht gebremst hat), als der Aufprall stattgefunden hätte?
Wenn ja, wie viel Schuld würde dem Autofahrer zugesprochen?

Gruß,
Michael

Hallo Michael,

erste Frage: wer fuhr denn gegen die Einbahnstraße?

zweite Frage: kann ein Auto sich in Luft auflösen?

dritte Frage: wer hat denn hier einen Verstoß gegen die StVO begangen? Der falsch in Fahrtrichtung fahrende oder der zu schnell fahrende. Oder beide? (PKW fuhr falsch und Radfahrer zu schnell)

Wenn der PKW ordnungsgemäß fuhr kann es nur eine Antwort geben.

Schönen Gruß
John

Hallo!

Wenn der PKW ordnungsgemäß fuhr kann es nur eine Antwort
geben.

Ja? Wenn jemand ordnungsgemäß fährt, muß er also nicht bremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern? :smile: Ich bin mir nicht sicher, ob die Aussage „Ich dachte, der Radfahrer bremst und außerdem hätte er ausweichen können“ den Autofahrer wirklich komplett entschuldigt.

Gruß,
Max

Wenn der PKW ordnungsgemäß fuhr kann es nur eine Antwort
geben.

Hallo,

im Gegenteil, die Haftungsverteilung ist hier völlig offen, denn der Fz.-Halter haftet zunächst auch ohne Verschulden (§ 7 StVG).

Grüße, M

Ja? Wenn jemand ordnungsgemäß fährt, muß er also nicht bremsen, um einen Zusammenstoß zu verhindern? :smile:

Natürlich nicht.
In der fiktiven Situation sei es allerdings so, dass es aufgrund des Verhaltens des Fahrradfahrers auf jeden Fall zu einem Zusammenstoß käme, wobei wenn der KFZ-Fahrer statt 5km/h gestanden hätte, wäre es ein Zusammenstoß mit einem stehenden KFZ.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Aussage „Ich dachte, der Radfahrer bremst und außerdem hätte er ausweichen können“ den Autofahrer wirklich komplett entschuldigt.

Wohlgemerkt, die Straßenbreite würde im fiktiven Fall zulassen, dass der Radfahrer ausweicht, aufgrund der Position des Radfahrers sei es dem KFZ-Fahrer nicht möglich, aus der Bahn des Radfahrers zu gelangen.

Gruß,
Michael

In der fiktiven Situation sei es allerdings so, dass es
aufgrund des Verhaltens des Fahrradfahrers auf jeden Fall zu
einem Zusammenstoß käme, wobei wenn der KFZ-Fahrer statt 5km/h
gestanden hätte, wäre es ein Zusammenstoß mit einem stehenden
KFZ.

das ist die endscheidene Stelle, wenn das Auto steht und das Fahrrad auf ein stehendens Fahrzeug auffährt liegt die Schuldverteilung ganz anders, als wenn das Auto nur mit schrittgeschwindigkeit fährt.

Gruß

Richtig, denn wenn sich ein Kraftfahrzeug im Betrieb befindet, verwirklicht sich dessen „Betriebsgefahr“, für welche der Halter verschuldensunabhängig einzustehen hat, wie an anderer Stelle bereits erwähnt worden ist.

für welche der
Halter verschuldensunabhängig einzustehen hat,

Hi,

es sei denn, der gegnerische Fahrer hat sich grob verkehrswidrig verhalten. Dann kann die Betriebsgefahr u.U. nicht zum tragen kommen.

Kommt immer auf den Einzelfall und die Gesamtumstände an.

Q-Gruß

Hi,

beim ADFC habe ich folgendes zum Thema „gegen die Fahrtrichtung fahren“ gefunden:

"Radfahrer dürfen Einbahnstraßen auch entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung benutzen, wenn dies durch eine zusätzliche Kennzeichnung gestattet ist.

Sie müssen dort möglichst weit rechts fahren (Rechtsfahrgebot), dabei jedoch einen ausreichenden Sicherheitsabstand beispielsweise zu parkenden Kraftfahrzeugen einhalten.

Im übrigen gelten die selben Regeln wie in normalen Straßen mit Zweirichtungsverkehr."
Quelle: http://www.adfc.de/521_1

Viele Grüße
Stefanie

Womit wir dann beim Punkt wären…

es sei denn, der gegnerische Fahrer hat sich grob verkehrswidrig verhalten. Dann kann die Betriebsgefahr u.U. nicht zum tragen kommen.

Eben, und wenn der Fahrer des kollidierenden Fahrzeugs gleich drei Delikte begangen hätte, von denen jedes Einzelne einem Autofahrer Punkte oder Fahrverbot einbringen würde:

  • Fahren entgegen der Fahrtrichtung
  • mit Tempo 50 in einer Zone 30 unterwegs…
  • Auf Kollisionskurs gehen

Dann noch pauschal zu sagen „Weil der Autofahrer nicht den Motor ausgeschaltet hat, ist er allein Schuld“, trifft’s halt nicht.

Dass der Autofahrer, da er eben *nicht* gebremst habe sondern noch seine 5 km/h drauf habe, eben nicht unschuldig sei, das war ja schon meine Ausgangslage.

Die Frage wäre: Wenn es um die Schadensverteilung ginge (bei einer Kollision mit einer Summengeschwindigkeit von 55km/h wäre wohl damit zu rechnen), welchen Anteil des Schadens müßte er übernehmen:

  • Eigene Arztkosten für mögliches Schleudertrauma
  • Arztkosten des Fahrradfahrers
  • Schaden des Fahrrads
  • Schaden an seinem eigenen Fahrzeug

Könnte seine KFZ-Haftpflicht aufgrund der Situation die Zahlung verweigern?

Gruß,
Michael

Hi,

ganz offen gesprochen.

Mein erster Eindruck war, und auch noch ist. Hier will ein Autofahrer einen Persilschein. Fremdes Fehlverhalten hochspielen, eigenes Verhalten herunterspielen. Das funktioniert nicht, nicht bei mir, und auch sollte es hart kommen, nicht vor Gericht.

Um aus dieser Haftung wegen Betriebsgefahr raus zukommen, bedarf es schon einiges. Als Tipp empfehle ich mal bei Google die Begriffe

Betriebsgefahr idealer Autofahrer

einzugeben, und die entsprechenden Seiten durchzulesen.

Weiterhin, wenn die Sachlage nicht ganz klar ist, und es um höhere Summen geht, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden, der da aber auch keine Wunder bewirken kann. Ein Anhaltspunkt ist da schon mal was die eigene Haftpflichtversicherung sagt.
Sobald für einen, netter Begriff, idealen Autofahrer der Unfall vermeidbar gewesen wäre, gibt es eine Haftungsverteilung.

Q-Gruß

Die Kunst des Lesens…

Mein erster Eindruck war, und auch noch ist. Hier will ein Autofahrer einen Persilschein.

Abgesehen davon, dass wir von einem fiktiven Fall reden, und in fiktiven Fällen niemand etwas will, sondern nur eine Sachlage geklärt wird…

Fremdes Fehlverhalten hochspielen, eigenes Verhalten herunterspielen.

Was hat der Aufbau eines Szenarios mit fiktiven „Fakten“ nun mit „hochspielen“ und „herunterspielen“ zu tun?

Es konkret nur um die Frage, wie die im gegebenen fiktiven Szenario die rechliche Lage wäre.

Das funktioniert nicht, nicht bei mir, und auch sollte es hart kommen, nicht vor Gericht.

Wenn Du einmal richtig gelesen hättest, wäre Dir vielleicht aufgefallen, dass ich nie was von Persilschein für den KFZ-Fahrer gesprochen habe, sondern mich nur interessiert, in welchem Rahmen seine Verantwortung (= Haftbarkeit) sich bewegt.

Um aus dieser Haftung wegen Betriebsgefahr raus zukommen, bedarf es schon einiges.

Der Paragraph ist mir eigentlich schon klar, …

Weiterhin, wenn die Sachlage nicht ganz klar ist,…

Das Schöne an fiktiven Fällen ist, dass man die Sachlage genau so ausmodellieren kann, wie man es gerade möchte und sie so klar/unklar machen kann, wie man es gerade benötigt.

Mir geht es um den Fall, wo ein fiktiver Autofahrer einen kleinen Lapsus begangen habe (d.h. bereits mit stark verminderter Geschwindigkeit - aber nicht gestoppt), aber jede Menge Mutwillen vom fiktiven Fahrradfahrer ausgehe.

Sobald für einen, netter Begriff, idealen Autofahrer der Unfall vermeidbar gewesen wäre, gibt es eine Haftungsverteilung.

Genau um die geht es hier!

Mein Modell geht davon aus, dass sich mit dem idealen Autofahrer ebenfalls ein Zusammenstoß ereignet hätte - er aber bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestoppt habe (wodurch die Aufprallgeschwindigkeit und somit der resultierende Schaden geringer ausfallen würde), wohingegen der eben nicht ideale Autofaher im fiktiven Fall eben nicht gestanden habe.

Angenommen, ein fiktiver Fahrradfahrer habe mehrere mutwillige Gefährdungen der Verkehrssicherheit begangen, es käme dadurch zu einem Unfall, an welchem ein fiktiver Autofahrer wegen einer Fahrlässigkeit zu einem kleinen Teil mitverantwortlich war - in welchem Rahmen bewegt sich konkret die Haftbarkeit des Autofahrers im genannten Beispiel?

Was die Versicherung des fiktiven Autofahrers dazu sagt, kann ich im fiktiven Fall leider nicht sagen, da sich die Versicherung auch nur aufgrund der Begebenheiten äußern würde.
Daher war ja meine Frage, ob sie dazu überhaupt was Besonderes zu sagen hätte - wenn ja was.

Gruß,
Michael

Hallo!

Dann noch pauschal zu sagen „Weil der Autofahrer nicht den
Motor ausgeschaltet hat, ist er allein Schuld“, trifft’s halt
nicht.

Was hier ja auch niemand behauptet hat. Sonder eigentlich nur, daß der ASutofahrer trotz des Fehlverhalötens vermutlich eine Mitschuld trifft.

Dass der Autofahrer, da er eben *nicht* gebremst habe sondern
noch seine 5 km/h drauf habe, eben nicht unschuldig
sei, das war ja schon meine Ausgangslage.

Aber nicht in der Antwort von John. Dort hieß es: „Wenn der PKW ordnungsgemäß fuhr kann es nur eine Antwort geben.“ Und darauf bezieht sich mE dieser Seitenast.

Gruß,
Max

ERGÄNZUNG

Hallo!

Dann noch pauschal zu sagen „Weil der Autofahrer nicht den
Motor ausgeschaltet hat, ist er allein Schuld“, trifft’s halt
nicht.

Was hier ja auch niemand behauptet hat. Sonder eigentlich nur,
daß der Autofahrer trotz des Fehlverhaltens DES FAHRRADFAHRERS
vermutlich eine
Mitschuld trifft.

M.

Ein rein fiktives Was-Wäre-Wenn Szenario:

Angenommen, ein Auto führe durch eine verkehrsberuhigte
Einbahnstraße.
Dem Auto käme mit weit überhöhter Geschwindigkeit (c.a.
50km/h) ein Fahrradfahrer entgegen.

Ein ziemliches Tempo, da hat ein Fahrrad schon einen extrem langen Bremsweg.

Die Straße sei breit genug für den Fahrradfahrer, am Auto
vorbeizufahren und es existiere zusätzlich noch ein Gehweg.
Der Fahrradfahrer mache keine Anstalten zum Bremsen und führe
frontal auf das Auto auf.

Zu klären: Vorsatz oder hat er sein Fahrrad nicht mehr unter Kontrolle gehabt?

Der Autofahrer, der nur mit Schrittempo unterwegs sei, habe
einfach nicht damit gerechnet, dass der Fahrradfahrer mit
einer derartigen Geschwindigkeit herankomme und noch weniger
damit, dass er nicht ausweichen würde.

Bei einem frontalen Crash, hätte der Autofahrer denn überhaupt eine Chance gehabt, an der Stelle den Zusammstroß zu vermeiden?
Hätte er einfach angehalten, wäre der Unfall doch wahrscheinlich genauso, eben nur ein paar Meter weiter zurück passiert.

Wie übersichtlich ist die Straße? Wie viele Sekunden vor dem Crash konnte der Autofahrer den Radfahrer und seine extreme Geschwindigkeit erkennen? Hätte er überhaupt sinnvoll nach rechts ausweichen können?
War das Befahren für den Radfahrer in seiner Richtung erlaubt?
Wenn es auch bei stehendem Fahrzeug zu dem Unfall gekommen wäre, wäre der Schaden dann wesentlich geringer gewesen?
Kennt der Autofahrer die Straße? Ist ihm evtl. sogar bekannt, dass hier oft schnelle Radfahrer langrasen? Bei 50 km/h muss es bei flacher Straße ein ziemlich sportlicher Fahrer gewesen sein oder die Straße ist extrem abschüssig, da rasen viele Radfahrer sehr schnell und Ortskundige wissen das dann auch.
Das alles muß doch erst einmal ein Gutachter beurteilen.

Würde der Autofahrer vor Gericht Mitschuld am Unfall bekommen,
da sein Fahrzeug gefahren sei (d.h. er nicht gebremst hat),
als der Aufprall stattgefunden hätte?

Hängt m.E. von o.G. ab.

Wenn ja, wie viel Schuld würde dem Autofahrer zugesprochen?

dto.

Grüße

Holygrail

Sobald für einen, netter Begriff, idealen Autofahrer der
Unfall vermeidbar gewesen wäre, gibt es eine
Haftungsverteilung.

Nein, tatsächlich exculpieren kann sich ein Halter seit 2002 nur noch bei höherer Gewalt, die quasi nie vorliegt.
Aber im Rahmen der Verschuldensabwägung könnte die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten - das ist wohl, was Du meinst.

Grüße, M