kann die widerrechtliche Benutzung eines Behindertenparkplatzes auf einem Privatgrundstück, z.B. beim Aldi, mit einem Bußgeld belegt werden? Und wenn ja, wo müsste man eine entsprechende Anzeige tätigen?
Hintergrund: Frau X geht beim Aldi mit Hund und Kleinkind am Ende eines Behindertenparkplatzes entlang, als Fahrerin F mit hoher Geschwindigkeit in den Behintertenparkplatz einfährt und somit die drei genannten gefährdet. F steigt aus und lässt die Beifahrer aussteigen, die allesamt nicht gehbehindert sind. Auf Nachfrage von Herrn X, wer von den Autoinsassen denn berechtigt wäre, auf dem Behindertenparkplatz zu parken, erhält er von einem der Insassen den Kommentar „Du bist kein Polizist und ausserdem ein *****“. Selbstredend wird das Fahrzeug nicht von dem BPP entfernt.
hi,
der parkplatz ist öffentlich. die besitzstände sind egal. jeder verstoß gegen die verkehrsvorschriften können durch die behörden verfolgt werden.
hauptmann
so einfach ist das nicht. Natürlich gehören Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsraum wenn sie nicht abgesperrt sind. Aber Verkehrszeichen müssen damit sie wirksam sind behördlich angeordnet werden.
Es reicht also nicht, wenn der Eigentümer Schilder aufstellt. Die Beschilderung muss von der Behörde angeordnet werden damit sie gültig ist. Dazu braucht sie auch die Genehmigung des Eigentümers.
I.d.R erteilen die Eigentümer diese Erlaubnis nicht, bzw. wollen die Ordnungsämter das auch nicht. Ausnahmen sind Parkplätze wo eine hohe Zahl unberechtigt parkt. Also Parkplätze im Innenstadtbereich mit Parkscheibe. Das ist für die Eigentümer eine bequeme Art Falschparker einzudämmen.
Hallo,
häääää? Wie soll denn jemand wissen, ob ein Schild behördlich angeordnet ist oder nicht und demnach wissen, ob er es einhalten muss oder nicht??? INAL, aber ist das wirklich so??
Gruß
Andreas
Es ist ja auch nicht Aufgabe der Passanten, die Parkregeln zu überwachen. In aller Regel, wie schon geschrieben, stellen die Kaufleute die Schilder auf eigenem Grund nach eigenem Ermessen auf, Bußgeld ist also nicht möglich.
Allerdings wäre der Geschäftsinhaber durchaus berechtigt, solche Fahrzeuge abschleppen zu lassen.
Das Gleiche gilt für Spezis, die auf Parkplätzen von Geschäften stundenlang parken und dann in die Stadt gehen. Da bedarf es nicht mal eines Hinweises, es versteht sich einfach von selbst, dass ein Geschäft den erkennbaren Kundenparkplatz auch nur den eigenen Kunden zur Verfügung stellt. Die meisten kündigen das fairerweise an.
Man hätte evtl. gegen den Falschparker wegen Verkehrsgefärdung und Beleidigung vorgehen können. Falls es auch noch Zeugen gab, einfach 110 anrufen, die klären das dann.
P.S.: hab mal was Ähnliches erlebt. Vater und Sohn stellen sich auf Behindertenparkplatz, beide topfit. Papi geht Einkaufen, Sohnemann hat Licht an, Soundsystem bis zum Anschlag aufgedreht, sollen ja alle was von seinem Techno-Sound haben.
Nach ner halben Stunde kommt Daddy wieder raus und die Batterie ist leer.
Rate mal, wie viele geholfen haben
Grüße
Holygrail
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häääää? Wie soll denn jemand wissen, ob ein Schild behördlich
angeordnet ist oder nicht und demnach wissen, ob er es
einhalten muss oder nicht???
Hi,
leider finde ich jetzt die Verwaltungsvorschrift nicht, aber glaube mir, zu erkennen sind die amtlichen Schilder an einem „Siegel“ meist auf der Rückseite.
INAL, aber ist das wirklich so??
Ja, wer könnte auf einem Privatparkplatz, ausser dem Eigentümer/Mieter
bestimmen, welcher Personenkreis wielange parken darf.
der behindertenparkplatz ist nicht nur für gehbehinderte da- d.h. man sieht es demjenigen nicht gleich an ob er berechtigt ist dort parken zu dürfen.
normalerweise müssen diejenigen einen schwerbeschädigten ausweis in die frontscheibe legen - quasi als parkberechtigung-
schon recht, aber die Frage an die Insassen lautete ja auch, ob einer von denen „berechtigt“ wäre; ein Schwerbehindertenausweis in der Frontscheibe selbstredend auch Fehlanzeige …
Der Schwerbeschädigtenausweis ist keine Parberechtigung.
Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen “außergewöhnlich gehbehindert” (aG) oder “blind” (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das heißt, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenplatz nutzen. Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus. Es wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung benötigt.