Vergleichszahlung bei Baumängel ?

Guten Tag,

ich bin Bauherr und habe den folgenden Baumangel/Schaden. Meine Innenfensterbänke aus Marmor wurden vom Verputzer verkratzt. Ich habe diesen Schaden bereits angezeigt beim Bauunternehmer. Folgende Problemstellung: Ich kann natürlich auf Beseitigung bestehen, dies wäre natürlich ein hoher zeitlicher und finanzieller Aufwand. Ich würde mich aber auch alternativ mit einer Vergleichszahlung begnügen. Jetzt meine Fragen: Ist dies möglich? Kann der Bauunternehmer auf Beseitigung des Schadens bestehen ( da natürlich der Schaden durch die Subunternehmer verursacht wurde )? Welche akzeptable Höhe kann/sollte die Vergleichszahlung haben?

Danke für die Beantwortung meiner Fragen.

Hallo,

wenn Dir angeboten wird, den Schaden - also die Kratzer im Marmor - FACHMÄNNISCH beseitigen zu lassen, verzichte auf Geldzahlung lass´ das JETZT (vor dem Einzug) machen!

Andernfalls gäbs jetzt einige EURO und Du würdest Dich immerzu über die Kratzer ärgern und das Ausbessern zu einem späteren Zeitpunkt ist mit einigem Aufwand und Dreck/Staub verbunden, weil die Oberflächen vermutlich gespachtelt und poliert werden müssen . . .

Guten Tag,

ich bin Bauherr

Herzlichen Glückwunsch!

und habe den folgenden Baumangel/Schaden.
Meine Innenfensterbänke aus Marmor wurden vom Verputzer
verkratzt. Ich habe diesen Schaden bereits angezeigt beim
Bauunternehmer.

Welcher ist nun der „Bauuunternehmer“? Der Verputzer oder der Hauptunternehmer als Auftraggeber des Verputzers oder der Hauptunternehmer, der nicht das Verputzen mit im Auftrag hat?

Folgende Problemstellung: Ich kann natürlich
auf Beseitigung bestehen,

Das kommt auf die Vertragsgestaltung an und den Zeitpunkt an.

dies wäre natürlich ein hoher
zeitlicher und finanzieller Aufwand.

Fragt sich, für wen. Kommt auf die…aber ich wiederhole mich.

Ich würde mich aber auch
alternativ mit einer Vergleichszahlung begnügen.

Damit wären dann alle gegenseitigen Ansprüche - evtl. auch für die Zukunft - erledigt.

Jetzt meine
Fragen: Ist dies möglich?

Prinzipiell ist am Bau alles möglich, wenn sich die Vertragspartner darauf einigen.

Kann der Bauunternehmer auf
Beseitigung des Schadens bestehen ( da natürlich der Schaden
durch die Subunternehmer verursacht wurde )?

Aha, also Hauptunternehmer und Nachunternehmer Verputzer. Er kann (und wird) darauf bestehen, wenn der Schaden von dir ihm gegenüber gerügt und er zur Nachbesserung aufgefordert wird. Auch wenn Vertragsstrafe und Schadenersatz wegen des zu erwartenden Terminverzuges so hoch sind, dass er überhaupt nicht mehr an dem Projekt verdient, ist er bis zur Abnahme zur Mängelbeseitigung verpflichtet - und dazu, seine fertiggestellte Leistung „Fensterbank“ vor dem (vertraglich noch dazu eigenen!) Nachfolgegewerk zu schützen.

Welche akzeptable
Höhe kann/sollte die Vergleichszahlung haben?

Das hängt vom Schadensumfang ab. Innenfensterbänke aus Marmor haben einen relativ geringen Nutzwert. Ihr Wert ist vor allem Geltungs wert. Und der ist durch die Schäden stark beeinträchtigt. Der Restwert ist also sehr niedrig. Meine favorisierte Antwort wäre darum: Keine Vergleichszahlung ist akzeptabel. Er soll das in Ordnung bringen (lassen), und zwar kostenneutral für den Bauherrn.

Danke für die Beantwortung meiner Fragen.

Bitte.

Gruß
smalbop

Hallo Martin,
Tom hat Dir in der Sache bereits einen guten -und wie ich meine richtigen- Hinweis gegeben.
Der Aufwand, eine zerkratzte Natursteinoberfläche zu renovieren ist -sicherlich je nach Kratzertiefe)- ggf. so groß auch wieder nicht, wenn ein Fachmann (hier: für Natursteinarbeiten) eingeschaltet wird.
Dass der von Dir bezeichnete Unternehmer seinen (schadensauslösenden) Folgeunternehmer mit „ins Boot nehmen“ will, ist in der Praxis üblich und nachvollziehbar.
Denn er (der Unternehmer) ist Dein primärer Ansprechpartner und haftet Dir gegenüber direkt. Nicht aber der Folgeunternehmer.
Ob für die Beseitigung der Kratzer ein Ausbau des beschädigten/zerkratzten Natursteinbauteils notwendig ist, muss der Naturstein-Fachbetrieb entscheiden. Ggf. kann das auch an Ort und Stelle erledigt werden.
Auf die Einzelheiten der Ausführung brauche ich dabei nicht einzugehen, aber es wird aber sicherlich (einschließlich dem erneuten Aufbringen des Oberflächenschutzes) möglich sein.
-.-.-.-.-
Gruß: Klaus