Haftung bei Bauleist.:Bauunternehmer oder Statiker

Hi,
habe folgendes Problem:
Für eine Hauswand musste ich eine Stützmauer erstellen. Hierzu hat mir ein Statiker die nötige Statik und Plan erstellt. Diesen habe ich an den Bauunternehmer weitergegeben zur Ausführung. Dieser hat die Stützmauer erstellt, allerdings zu niedrig ca. 35cm, Gesamthöhe hätte 2m sein sollen. Im Statikplan standen u.a. auch Eisen mit einer Länge von 195cm, diese sicherlich bei einer Höhe von 165cm nicht untergebracht wurden. Hiermit stimmt also der Statikplan nicht mehr. Über der nun erstellten Mauer gibt es auch noch eine Ausbeulung, die mit der Stützmauer gehindert werden sollte, dass diese sich noch weiter beult.
Jetzt versucht sich natürlich der Bauunternehmer rauszureden, dass er nicht noch einmal kommen muss, um die Mauer zu erhöhen, was nicht ohne weiteres geht, da diese mit der anderen auch richtig verbunden werden muss. Der BU hat mir nun mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Statiker, die Mauer trotzdem ihren Zweck erfülle.
Ich hätte dann jetzt einen neuen Statikplan nebst Berechnung eingefordert und eine schriftliche Erklärung des Statikers, in der er mir bestätigt, dass es für den oberen Bereich keine Gefährdung durch Ausbeulen ergibt.
Wenn es nachher aber doch zu einer weiteren Ausbeulung kommt, kann ich mir den Statiker heranziehen oder kann ich hier nur an den BU herantreten ?
Wie wäre das korrekte Vorgehen, damit die Gewährleistung vorhanden ist und ich mir jemanden heranziehen kann, falls es doch Probleme gibt.

Danke
Daniel

Hallo Daniel,

wie der BU einen vor erfolgter Abnahme aufgetretenen Mangel beseitigt und ob das ohne kompletten Abriss und Neubau geht oder nicht, ist allein sein Problem.

Wenn du jetzt dergestalt auf die Beseitigung des Mangels verzichtest, dass du dich mit einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des Statikers zufrieden gibst, dann haftet nicht mehr der BU, sondern der Statiker. Was dir das noch nützt, wenn die Mauer auf dich draufgefallen ist, weiß ich allerdings nicht. Von den unterschiedlichen Haftpflicht-Deckungssummen, die einerseits der BU, andererseits der Statiker haben, mal ganz abgesehen.

Deine Frage gehört auch eher ins Rechtsbrett.

Gruß
smalbop

Hi,

mhh, ich wollte den Statiker am Wickel haben, da dieser eine längere Gewährleistung geben muss.
Ist es nicht so, dass der Statiker 5 Jahre belangt werden kann und der BU nur 2 Jahre ?

OK, dann werde ich die Frage unter Recht stellen.
Antworten hierzu dann am besten dort posten, dass es nicht doppelt läuft !

Danke
Daniel

Hallo

ich wollte den Statiker am Wickel haben, da dieser eine
längere Gewährleistung geben muss.
Ist es nicht so, dass der Statiker 5 Jahre belangt werden kann
und der BU nur 2 Jahre ?

Die Gewährleistung des BU beträgt im Regelfall 5 Jahre (nach BGB), es sei denn, die VOB/B gilt vorrangig, dann 4 Jahre.

Ist aber unerheblich, denn wenn du dich mit dem Mangel explizit abgefunden hast, dürfte die spätere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem BU sehr schwierig werden.

Gruß
smalbop

Moin,

Bis zur Klärung, obs wegen FAQ:1129 gelöscht wird, bleibt der Strang erst mal geschlossen.

Gandalf