Meine Tochter hat ein Mail-Postfach bei web.de, jedoch keinen Computer. Wegen der Ausbildung wohnt sie nicht mehr zu Hause. Nur wenn sie ab und zu mal Schule hat (Blockunterricht aller 2 Monate), kann sie sich dort einloggen und schauen, was sich so angesammelt hat.
Nun hat sie eine Rechnung mit Widerrufsbelehrung bekommen, aber die Mail nicht rechtzeitig gelesen. Damit konnte sie nicht rechtzeitig widerrufen und auch keinen Widerspruch einlegen. Gibt es eine Pflicht, Mail-Postfächer regelmäßig zu leeren? Und wie soll das z.B. während des Urlaubs gehen? Für den Briefkasten kann man den Schlüssel ja beim Nachbarn lassen. Aber für den Mail-Account?
Mit der Rechnung hat sie auch nicht gerechnet, es handelt sich um einen dieser Abzocker-Abo-Verträge, die in letzter Zeit schon viel geschrieben wurde. Ich selbst hatte auch so eine Rechnung, hatte aber per Einschreiben sofort Widerspruch eingelegt.
Im Grossen u Ganzen sollte sie, wenn sie irgendwo für irgendwas ihre Mail-Adresse hinterlegt, diese auch zeitnah abrufen.
Was das Problem mit den „Abzockern“ anbelangt: aussitzen. Diese Praktiken sind sittenwidrig u würden keine mahngerichtlichen Massnahmen nach sich ziehen.
Gibt es eine Pflicht, Mail-Postfächer regelmäßig zu leeren?
Nein, aber der Ordnung halber solle das Postfach regelmässig kontrolliert werden. Es gibt sie zwar nicht mehr an jeder Ecke, aber ab u zu sieht man noch INTERNET-CAFÉS.
Es gibt sie zwar nicht mehr an jeder
Ecke, aber ab u zu sieht man noch INTERNET-CAFÉS.
Es muss nicht immer ein Cafe sein. Ins Internet kann ich auch bei uns in der Sparkasse. Direkt neben dem Geldautomaten. Oder in Dortmund auch von einigen "Telefon"zellen aus.
Daneben gehen auch Bibliotheken, Jugendheime, Spielotheken, …
Nun hat sie eine Rechnung mit Widerrufsbelehrung bekommen,
aber die Mail nicht rechtzeitig gelesen. Damit konnte sie
nicht rechtzeitig widerrufen und auch keinen Widerspruch
einlegen.
Mit der Rechnung hat sie auch nicht gerechnet, es handelt sich
um einen dieser Abzocker-Abo-Verträge, die in letzter Zeit
schon viel geschrieben wurde.
Eine Rechnung begründet keine Forderung. Dafür bedarf es eines Vertrags. Ihr solltet euch also zunächst mal um die Frage kümmern, ob deine Tochter einen Vertrag abgeschlossen hat.
einlegen. Gibt es eine Pflicht, Mail-Postfächer regelmäßig
zu leeren? Und wie soll das z.B. während des Urlaubs
gehen? Für den Briefkasten kann man den Schlüssel ja beim
Nachbarn lassen. Aber für den Mail-Account?
Ein E-Mail-Account im Urlaub zu beaufsichtigen ist doch sehr viel leichter als den Briefkasten.
Wenn man einen bösen Nachbarn hat, ist es ja Essig mit dem Schlüssel übergeben, aber eine Möglichkeit ins Internet zu kommen, gibt schon fast überall - notfalls halt über das eigene Handy.
Ich sehe zwar keine Pflicht ein E-Mail-Account ständig abzurufen, aber eine Ausrede, wenn man es nicht tut, gibt es mit Sicherheit auch nicht.
Wie bereits geschrieben wurde ist erst mal die Frage inwieweit hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Unabhängig davon kann ich Dir aber auch sagen dass eine Widerrufserklärung dem Gesetz nach in „Textform“ erfolgen muß.
Nach Ansicht des Landgerichts in Kleve (und bereits zahlreicher anderer Gerichte) reicht es überraschenderweise gar nicht aus, dass der Kunde die Belehrung sofort ausdrucken oder auf seinem Computer speichern könne. Der Begriff „Textform“ des Gesetzes läßt sich vielmehr nicht mit „auf elektronischem Wege“ ersetzen und ist daher auch nicht mit einer solchen vereinbar. Wenn der Kunde beispielsweise keinen Drucker besitzt oder eine leere Tinte darin vorfindet, wäre eine Textform überhaupt nicht erreichbar. Diese herzustellen sei aber auch die Pflicht des Händlers und nicht die des Käufers. Vielmehr müsse diese Widerrufsbelehrung dem Kunden tatsächlich in ausgedruckter Form vorher zugesandt werden. Ist das nicht der Fall, verdopple sich die Widerrufsfrist auf einen Monat, beginnend mit dem Zeitpunkt wo dem Kunden diese tatsächlich schriftlich vorliege! Nur wenn der Händler die Belehrung in seinem Angebot in dauerhafter Weise zur Verfügung stelle, gelte die zweiwöchige Widerrufsfrist (Az.: 8 O 128/26). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Auch das Handelsblatt berichtete bereits darüber: http://www.handelsblatt.com/news/_pv/_p/204886/_t/ft…
Insofern würde ich dem ganzen mal eher gelassen entgegen sehen.
Nun hat sie eine Rechnung mit Widerrufsbelehrung bekommen,
aber die Mail nicht rechtzeitig gelesen. Damit konnte sie
nicht rechtzeitig widerrufen und auch keinen Widerspruch
einlegen.
Von wem stammt denn der Spaß? In letzter Zeit sind leider einige entsprechende Geschichten unterwegs, die nicht nur nicht zu zahlende Rechnungen, sondern auch noch jede Menge Schadsoftware mitbringen. Hoffentlich ist der Virenscanner auf dem PC aktuell.
Gruß vom Wiz, der als Anwalt über Rechnungen mit Widerrufsbelehrung per E-Mail außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen nur lachen kann
Meine Tochter hat aus Spaß mal geschaut, ob sie vielleicht mit wem bedeutenden verwandt ist oder was ihr Name so bedeutet. Das mit dem Abo hat sie schlicht übersehen.
Damit hat sie auch nicht mit einer Rechnung gerechnet, und da sie ihre Mail-Adresse so gut wie niemandem gegeben hat (eben wegen …kein eigender Computer), sah sie auch keinen Grund, ihre Mails irgendwo im Internet-Cafe für Geld abzuholen.