Gewichtung mündl. Mitarbeit

Von: , Frage gestellt am Mi, 3. Aug 2005

Hi,

ich frage mich gerade, wie man mit den Klausurnoten 4, 3, 2 (in dieser Reihenfolge) als Zeugnisnote eine 4 erhalten kann. Das kann ja m.E. nur dem Einfluss der mündlichen Mitarbeit zu verdanken sein ..

Wie benoten Lehrer diese genau? Mit einer einzigen Zensur für das gesamte Halbjahr oder steht jeder Klausur irgendeine Note gegenüber???

Wer kann mir auf die Sprünge helfen?

LG, sine

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Gewichtung mündl. Mitarbeit

    Hallo!

    Eine 4 kann bei den Noten schon durchaus raus kommen, wenn der Lehrer eine Arbeit zum Beispiel nur als Test wertet.

    Die mündliche Note lässt jeder Lehrer anders mit in die Note einfließen.

    Bei zweifeln würde ich den Lehrer bitte mir vor zu rechnen, wie er die Note zustande bekommen hat. Dann würde ich das mal anhand der Noten von ner Freundin rechnen um zu prüfen, ob er da die gleiche Formel angewendet hat.

    Tara

  2. Antwort von nach 5 Stunden 1 hilfreich
    Re: Gewichtung mündl. Mitarbeit

    ich frage mich gerade, wie man mit den Klausurnoten 4, 3, 2
    ... als Zeugnisnote eine 4 erhalten kann.
    Das kann ja m.E. nur dem Einfluss der mündlichen Mitarbeit zu
    verdanken sein ..
    Richtig. Oder schriftlichen Leistungsüberprüfungen (Tests / sog. Hausarbeiten oder Referate / Projektarbeit u. ä.) Eine nachträgliche Änderung des Status einer Arbeit geht nicht (Klassenarbeit bzw. Klausur wird zum informellen Test erklärt).
    Der Lehrer ist auf Nachfrage bzw. bei Beschwerde gehalten, das Zustandekommen der Note genau aufzuschlüsseln. Geregelt ist das sehr detailliert in der (kommentierten) ASchO des jeweiligen Bundeslandes. Sollte es zu einer Beschwerde oder einem Widerspruch durch Sie kommen, kriegt er eine Menge Arbeit auf seinen Schreibtisch. Oder aber bessert nach Rücksprache mit der Schulleitung die Note nach. Oder auf Weisung der vorgesetzten Dienstbehörde.
    Außerdem hat er zu jedem Zeitpunkt auf Nachfragen Auskunft zu geben über seine Beurteilung der sog. "Sonstigen Mitarbeit", wenn auch nicht unbedingt in Notenform. In diesem recht krassen Fall der Abwertung der Gesamtnote hätte man erwarten können, daß er vorher mal die bevorstehende Verschlechterung der Note angemahnt hätte, z. B. in einem unverbindlichen Gespräch.

    jo perrey

    • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Mitteilungspflicht?

      Außerdem hat er zu jedem Zeitpunkt auf Nachfragen Auskunft zu
      geben über seine Beurteilung der sog. "Sonstigen Mitarbeit",
      wenn auch nicht unbedingt in Notenform.
      Hallo,
      das scheint je nach Bundesland verschieden zu sein.
      In By muss (am Gymnasium) der Lehrer nach jeder Erteilung einer mündlichen Note im zeitlichen Zusammenhang (d. h. spätestens in der nächsten Stunde) dem Schüler unaufgefordert die mündliche Note mitteilen (im Amtsdeutsch: "eröffnen") und begründen, und er ist verpflichtet, über die mündlichen Leistungen "fortlaufend Aufschreibungen" zu führen, d. h. er kann nicht punktuell jemanden hinauf- oder hinunterprüfen; und der Schüler weiß immer Bescheid und kann mitrechnen, weil er die Gewichtung der verschiedenen mündlichen Leistungen kennt (der Lehrer muss das am Schuljahrsanfang bekanntgeben).
      Bei Verstößen dagegen gewinnt der Schüler in jedem Beschwerdefall, auch wenn gegen die Korrektheit der Note gar kein Einwand vorgebracht wird.
      Gruß
      H.

      • Antwort von nach 7 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Mitteilungspflicht?

        Außerdem hat er zu jedem Zeitpunkt auf Nachfragen Auskunft zu
        geben über seine Beurteilung der sog. "Sonstigen Mitarbeit",
        wenn auch nicht unbedingt in Notenform.
        Bei Verstößen dagegen gewinnt der Schüler in jedem
        Beschwerdefall, auch wenn gegen die Korrektheit der Note gar
        kein Einwand vorgebracht wird.
        fortschrittlich, wenn es auch im Beschwerdefall in NRW auf dasselbe hinauskommt. Das mit der obligatorischen Mitteilung an den Schüler gefällt mir. Bayern ausnahmsweise ganz weit vorne.
        Als Lehrer habe ich es im übrigen selbst immer so gehalten. Geheimniskrämerei gegenüber dem Schüler ist Ausübung von Willkür (wie Sie selbst an anderer Stelle sinngemäß bemerken).

        jo perrey

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Mitteilungspflicht in Niedersachsen?


        Hallo, das scheint je nach Bundesland verschieden zu sein.
        In By muss (am Gymnasium) der Lehrer nach jeder Erteilung
        einer mündlichen Note im zeitlichen Zusammenhang (d. h.
        spätestens in der nächsten Stunde) dem Schüler unaufgefordert
        die mündliche Note mitteilen (im Amtsdeutsch: "eröffnen") und
        begründen, und er ist verpflichtet, über die mündlichen
        Leistungen "fortlaufend Aufschreibungen" zu führen, d. h. er
        kann nicht punktuell jemanden hinauf- oder hinunterprüfen; und
        der Schüler weiß immer Bescheid und kann mitrechnen, weil er
        die Gewichtung der verschiedenen mündlichen Leistungen kennt
        (der Lehrer muss das am Schuljahrsanfang bekanntgeben).
        Bei Verstößen dagegen gewinnt der Schüler in jedem
        Beschwerdefall, auch wenn gegen die Korrektheit der Note gar
        kein Einwand vorgebracht wird.
        Gruß
        Super Antwort! Wo steht das in Bayern im Gesetz, und wie ist das für Niedersachsen?

        Herzliche Grüß0e aus dem verregneten Golfsburg


        MainBrain

        • Antwort von nach 9 Tagen 0 hilfreich
          Re: Mitteilungspflicht in Niedersachsen?

          Super Antwort! Wo steht das in Bayern im Gesetz, und wie ist
          das für Niedersachsen?
          Regelungen für Niedersachsen kenne ich nicht.
          Für die Verhältnisse in By maßgeblich:
          BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen)
          [hier: Art. 31 Nachweise des Leistungsstandes, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse];
          GSO (Schulordnung für die Gymnasien in Bayern) [hier: §§ 42 ff.].
          Das sind alles keine Geheimnisse:
          Die gültige Fassung dieser Vorschriften kann man über die Homepage des KM einsehen und herunterladen.

          Gruß
          und Bitte um Entschuldigung für die späte Antwort (ich musste wegfahren).
          H.

    • Antwort von nach 20 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Gewichtung mündl. Mitarbeit

      Hallo Jo,

      ich bin froh, dass Sie trotz der Ferien im Forum auftauchen! Ich denke, ich sollte zumindest eine Beschwerde einreichen. Kann ich die jetzt während der Ferien an die Schule schicken oder gar selbst vorbeigehen und sie dort protokollieren lassen?

      Schöne Grüße
      sine [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: Gewichtung mündl. Mitarbeit

        ich sollte zumindest eine Beschwerde einreichen.
        Oder einen Widerspruch, falls die Note dazu beitrug, die Versetzung zu verhindern. Oder im weitesten Sinne geeignet war, Ihren Notendurchschnitt (auch den Durchschnitt des Schulabgangszeugnisses) zu schmälern. Zeugnisse (Versetzungszeugnisse wie z. B. dieses) sind Verwaltungsakte und damit anfechtbar durch einen solchen Widerspruch. Dieser kann bis zu 4 Wochen nach Zeugnisausgabe eingereicht werden, auch formlos. Persönlich beim Sekretariat der Schule (Empfangsbestätigung!) oder per Einschreiben an die Schule (mit Rückschein). Also Datum im Kopf des Schreibens nicht vergessen!

        Eine schriftliche Beschwerde wäre eine sog. Einzelnotenbeschwerde, die erfahrungsgemäß nicht unbedingt zum Erfolg führt. Aussichtsreicher ist da persönliche Beschwerde beim Direktor, mit dem Ziel der sog. Nachbesserung der Note. Die Frage ist, ob die Beteiligten - also auch der Fachlehrer - jetzt greifbar sind.
        Im Zweifelsfall: Widerspruch, auch formlos (ein Satz reicht).
        Ist die Frist abgelaufen, versuchen Sie ohne großes Tamtam eine Einigung unter 6 Augen nach den Ferien.
        Kommen Sie mit Direktor und Fachlehrer nicht weiter, muß die Klassenkonferenz (oder ein entsprechendes Gremium) zusammentreten, das in paritätischer Zusammensetzung (also auch mit Ihnen zusammen) eine Einigung versucht - also eine Nachbesserung der Note.
        Wenn das nicht gelingt, ist die Schulkonferenz zuständig. (Könnte bundesland-abhängig sein).
        Rechtsauskunft gibt auf jeden Fall die vorgesetzte Dienstbehörde der Schule. Telefonnummer beim Sekretariat.
        Versuchen Sie, vorab an ein Exemplar der kommentierten ASchO zu kommen, damit Sie im Konfliktfall Ihre Rechte kennen. Z. B. in einer Stadtbibliothek oder UB. Lesen Sie dazu auch, was hannes für Bayern hier geschrieben hat.

        Gruß

        Jo Perrey

  3. Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
    Re: Gewichtung mündl. Mitarbeit

    Hi auch, ich frage mich gerade, wie man mit den Klausurnoten 4, 3, 2
    (in dieser Reihenfolge) als Zeugnisnote eine 4 erhalten kann.
    Das kann ja m.E. nur dem Einfluss der mündlichen Mitarbeit zu
    verdanken sein ..
    Was ich mich eigentlich frage ist, warum kanntest du deine Note nicht schon vor dem Zeugnis? *wunder* Bei uns gab es immer "Notenbesprechungen" vor Zeugnissen, wo man dann auch genau nachfragen konnte, warum und wieso man denn jetzt gerade nur das bekommen hat...konnte, wenn nötig, auch im Einzelgespräch stattfinden.
    Daher wusste ich meine Noten immer schon bevor ich das Zeugnis in der Hand hatte und als einmal ein (Druck-) Fehler auftauchte, konnte ich das mit meinem Lehrer persönlich klären...schließlich hatte er mir meine Note ja vorher genannt.
    Die Gewichtung der mündlichen Noten wurde bei uns auch am Anfang des Schuljahres bekanntgegeben. Ist nich in jedem Fach/bei jedem Lehrer das Gleiche...gelegentlich konnte man deswegegen aber auch ein bissl "handeln". :)

    Vielleicht einfach mal höflich fragen, ob es ein Fehler war?

    Schönen Gruß
    Kel



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