Re^3: Gewichtung mündl. Mitarbeit
ich sollte zumindest eine Beschwerde einreichen.
Oder einen Widerspruch, falls die Note dazu beitrug, die Versetzung zu verhindern. Oder im weitesten Sinne geeignet war, Ihren Notendurchschnitt (auch den Durchschnitt des Schulabgangszeugnisses) zu schmälern. Zeugnisse (Versetzungszeugnisse wie z. B. dieses) sind Verwaltungsakte und damit anfechtbar durch einen solchen Widerspruch. Dieser kann bis zu 4 Wochen nach Zeugnisausgabe eingereicht werden, auch formlos. Persönlich beim Sekretariat der Schule (Empfangsbestätigung!) oder per Einschreiben an die Schule (mit Rückschein). Also Datum im Kopf des Schreibens nicht vergessen!
Eine schriftliche Beschwerde wäre eine sog. Einzelnotenbeschwerde, die erfahrungsgemäß nicht unbedingt zum Erfolg führt. Aussichtsreicher ist da persönliche Beschwerde beim Direktor, mit dem Ziel der sog. Nachbesserung der Note. Die Frage ist, ob die Beteiligten - also auch der Fachlehrer - jetzt greifbar sind.
Im Zweifelsfall: Widerspruch, auch formlos (ein Satz reicht).
Ist die Frist abgelaufen, versuchen Sie ohne großes Tamtam eine Einigung unter 6 Augen nach den Ferien.
Kommen Sie mit Direktor und Fachlehrer nicht weiter, muß die Klassenkonferenz (oder ein entsprechendes Gremium) zusammentreten, das in paritätischer Zusammensetzung (also auch mit Ihnen zusammen) eine Einigung versucht - also eine Nachbesserung der Note.
Wenn das nicht gelingt, ist die Schulkonferenz zuständig. (Könnte bundesland-abhängig sein).
Rechtsauskunft gibt auf jeden Fall die vorgesetzte Dienstbehörde der Schule. Telefonnummer beim Sekretariat.
Versuchen Sie, vorab an ein Exemplar der kommentierten ASchO zu kommen, damit Sie im Konfliktfall Ihre Rechte kennen. Z. B. in einer Stadtbibliothek oder UB. Lesen Sie dazu auch, was hannes für Bayern hier geschrieben hat.
Gruß
Jo Perrey