Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geben?

Von: , Frage gestellt am So, 10. Okt 1999

Ich würde nur gerne wissen , wie Ihr/Du
das aus dem Stand raus beurteilen würdest.

Frage :
Wenn A den B zur Tötung von X anstiftet,
und dabei zum Ausdruck bringt, daß es ihm egal sei,wie genau B
hierbei vorgeht,

wenn dann B seinerseits den C zur Tötung des X anstiftet(wovon A
nichts weiß)

hat dann A

a.) Eine mittelbare Anstiftung zur Hauptat
(Obwohl er subjektiv davon ausgeht, daß
B die Tötung selbst begeht wobei ihm genaue Modalitäten egal
sind)begangen

oder

b.) ist die Abweichung der Art der Haupttat
von seiner Vorstellung, gerade WEIL er keine
genaue Vorstellung hat und somit alles in Kauf nimmt was dem Endzweck
dient,unerheblich für seinen Anstiftervorsatz ; sodaß er einfach
Anstifter ist

oder Kann man das

c.)dahingestellt sein lassen,
weil es aufs gleiche heraus kommt??

Bitte bitte eine kurze Einschätzung ;-)

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 25 Minuten hilfreich
    Re: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geben

    Ich würde nur gerne wissen , wie Ihr/Du
    das aus dem Stand raus beurteilen
    würdest.

    Frage :
    Wenn A den B zur Tötung von X anstiftet,
    und dabei zum Ausdruck bringt, daß es ihm
    egal sei,wie genau B
    hierbei vorgeht,

    wenn dann B seinerseits den C zur Tötung
    des X anstiftet(wovon A
    nichts weiß)

    hat dann A

    a.) Eine mittelbare Anstiftung zur
    Hauptat
    (Obwohl er subjektiv davon ausgeht, daß
    B die Tötung selbst begeht wobei ihm
    genaue Modalitäten egal
    sind)begangen
    Hi David,

    vielleicht ist mein Studium schon zu lange her - aber der Begriff der mittelbaren Anstiftung ist mir nicht geläufig. Man mag mich bitte verbessern, wenn ich falsch liege. Wenn damit die Anstiftung zur Anstiftung bzw. Beihilfe gemeint ist, dann sollte man noch nachforschen, ob der A tatsächlich einen Anstiftervorsatz hatte, der soweit reicht, daß er auch das Handeln des C mitumfaßt. oder

    b.) ist die Abweichung der Art der
    Haupttat
    von seiner Vorstellung, gerade WEIL er
    keine
    genaue Vorstellung hat und somit alles in
    Kauf nimmt was dem Endzweck
    dient,unerheblich für seinen
    Anstiftervorsatz ; sodaß er einfach
    Anstifter ist
    vielleicht liegt gar keine Abweichung der Haupttat vor, denn es ist dem A doch gleichgültig, wie die Tötung geschieht.
    Jedenfalls ist dies die klarere und damit für mich die nachvollziehbarere Lösung. oder Kann man das

    c.)dahingestellt sein lassen,
    weil es aufs gleiche heraus kommt??
    Offenbar handelt es sich um eine Hausarbeit - da darf man doch, soweit ich weiß, nichts dahingestellt sein lassen, oder ?

    Gruß

    Uli.

    • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
      Re^2: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geb

      Ich würde nur gerne wissen , wie Ihr/Du
      das aus dem Stand raus beurteilen
      würdest.

      Frage :
      Wenn A den B zur Tötung von X anstiftet,
      und dabei zum Ausdruck bringt, daß es ihm
      egal sei,wie genau B
      hierbei vorgeht,

      wenn dann B seinerseits den C zur Tötung
      des X anstiftet(wovon A
      nichts weiß)

      hat dann A

      a.) Eine mittelbare Anstiftung zur
      Hauptat
      (Obwohl er subjektiv davon ausgeht, daß
      B die Tötung selbst begeht wobei ihm
      genaue Modalitäten egal
      sind)begangen
      Hi David,

      vielleicht ist mein Studium schon zu
      lange her - aber der Begriff der
      mittelbaren Anstiftung ist mir nicht
      geläufig. Man mag mich bitte verbessern,
      wenn ich falsch liege. Wenn damit die
      Anstiftung zur Anstiftung bzw. Beihilfe
      gemeint ist, dann sollte man noch
      nachforschen, ob der A tatsächlich einen
      Anstiftervorsatz hatte, der soweit
      reicht, daß er auch das Handeln des C
      mitumfaßt.
      Man kann es doch so sehen, weil er
      eben alles was in Richtung Tatbestandsverwirklichung getan werden soll
      dem B bewußt überläßt. Da ihm also das WIE egal ist, muss er doch theoretisch
      auch (zumindest bedingten) Vorsatz,
      dahingehend gehabt haben, daß B die Tat
      nicht SELBST verübt, sondern einen anderen dazu bestimmt( A kommt es ja nur auf den Erfolg an, also muß er alles wollen was
      dazu führt oder?) oder

      b.) ist die Abweichung der Art der
      Haupttat
      von seiner Vorstellung, gerade WEIL er
      keine
      genaue Vorstellung hat und somit alles in
      Kauf nimmt was dem Endzweck
      dient,unerheblich für seinen
      Anstiftervorsatz ; sodaß er einfach
      Anstifter ist
      vielleicht liegt gar keine Abweichung der
      Haupttat vor, denn es ist dem A doch
      gleichgültig, wie die Tötung geschieht.
      Jedenfalls ist dies die klarere und damit
      für mich die nachvollziehbarere Lösung.
      Ja eben so kann man es eben AUCH sehen.
      und das ist mein Problem; ich muß zwischen zwei gangbaren wegen entscheiden,
      wobei es vom ergebnis gesehen aufs gleiche herausläuft(Anstiftung zur Anstiftung
      wird gleich bestraft wie Anstiftung) Offenbar handelt es sich um eine
      Hausarbeit(genau) - da darf man doch, soweit ich
      weiß, nichts dahingestellt sein lassen,
      oder ?
      Yau stimmt auch wieder;

      david

      • Antwort von nach 18 Stunden hilfreich
        Re^3: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geb

        Hi David,

        also ich würde die einfachere Lösung (einfache Anstiftung) vorziehen, weil sie klarer ist. Was spricht dagegen, nach dieser Prüfung noch die Möglichkeit der Anstiftung zur Anstiftung zu erwähnen, kurz durchzuprüfen und dann festzustellen, daß das Ergebnis das gleiche ist ?

        Allerdings stellt sich dann die Frage, ob man dem A wirklich einen so weiten und pauschalen Vorsatz bzgl der Anstiftung zuschreiben kann. Versuchte Anstiftung liegt aber in jeden Fall vor.

        Ich hoffe, das ist nicht das Hauptproblem der Arbeit, denn wenn doch, dann müßte man das noch tiefer vertiefen....

        Gruß

        Uli.

        Gruß

        Uli.

        • Antwort von nach 20 Stunden hilfreich
          Re^4: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geb

          Hi Uli
          also ich würde die einfachere Lösung
          (einfache Anstiftung) vorziehen, weil sie
          klarer ist. Was spricht dagegen, nach
          dieser Prüfung noch die Möglichkeit der
          Anstiftung zur Anstiftung zu erwähnen,
          kurz durchzuprüfen und dann
          festzustellen, daß das Ergebnis das
          gleiche ist ?

          Allerdings stellt sich dann die Frage, ob
          man dem A wirklich einen so weiten und
          pauschalen Vorsatz bzgl der Anstiftung
          zuschreiben kann. Versuchte Anstiftung
          liegt aber in jeden Fall vor.

          Ich hoffe, das ist nicht das Hauptproblem
          der Arbeit, denn wenn doch, dann müßte
          man das noch tiefer vertiefen....
          Also das hauptproblem ist es nicht ;-)
          Du meinst der Vorsatz bezgl. der Hauptat wären bei A zu unkonkret, sodaß evtl.
          auch nur versuchte A. in Betracht käme?
          Also in die richtung hatte ich nicht gedacht , es ist aber was dran, deßhalb tnx
          Allerdings denke ich, daß man an den Vorsatz des Anstifters nicht so hohe Ansprüche Stellen kann wie an den Täter(es
          ist ja gerade oft charakteristisch für einen Anstifter, das im das WIE der Tat egal ist) also eine Übereinstimmung in
          den wesentlichen Grundzügen sollte genügen??(grübel)


          Jedenfalls danke das Du geantwortet hast

          gruß David

          Grüße David

          • Antwort von nach einem Tag hilfreich
            Re^5: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geb

            Hallo David,

            wie wärs denn mit Kettenanstiftung, BGHSt 6,359. Oder mit den Worten des BGH:

            "Zum Begriff der mittelbaren Anstiftung gehört nicht, daß der mittelbare Anstifter weiß, wer die Haupttat begehen soll, oder gar, daß er diesen persönlich kennt. Vielmehr ist es ausreichend, daß er eine individuell bestimmte Person zu der von ihr zu begehenden Anstiftung eines Dritten vorsätzlich bestimmt, sofern er voraussieht und will, daß der jeweils von dem Angestifteten anzustiftende Nachmann als bestimmter Einzelner zu einer hinreichend klar vorgestellten Tat veranlaßt werden soll."

            Zusammen mit dem dolus eventualis (es ist dem Anstifter egal, ob der Angestiftete die Tat selbst begeht oder andere zu dieser anstiftet), haben wir eine mittelbare Anstiftung.

            viele grüße
            ralph

            • Antwort von nach einem Tag hilfreich
              Re^6: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geb


              wie wärs denn mit Kettenanstiftung, BGHSt
              6,359. Oder mit den Worten des BGH:

              "Zum Begriff der mittelbaren Anstiftung
              gehört nicht, daß der mittelbare
              Anstifter weiß, wer die Haupttat begehen
              soll, oder gar, daß er diesen persönlich
              kennt. Vielmehr ist es ausreichend, daß
              er eine individuell bestimmte Person zu
              der von ihr zu begehenden Anstiftung
              eines Dritten vorsätzlich bestimmt,
              sofern er voraussieht und will, daß der
              jeweils von dem Angestifteten
              anzustiftende Nachmann als bestimmter
              Einzelner zu einer hinreichend klar
              vorgestellten Tat veranlaßt werden soll."

              Zusammen mit dem dolus eventualis (es ist
              dem Anstifter egal, ob der Angestiftete
              die Tat selbst begeht oder andere zu
              dieser anstiftet), haben wir eine
              mittelbare Anstiftung.
              Hi Ralph!;-)
              Yohoo vielen Dank für das BGH Urteil werd ich eingehend studieren.
              Das mit dem dolus eventualis , da hab ich auch schon überlegt.
              Das voluntative *schwadronier* Element wär kein Problem( wenns ihr egal ist nimmt sie auch eine Anst. des B seinerseits billigend in Kauf), aber sie weiss halt nix davon.
              Vorausetzung ist ja das sies für möglich hält
              dazu sagt der Sachverhalt halt nix aus *tragisch seufz*
              jedenfalls tnx für die antwort
              und viele Grüsse..
              david

  2. Antwort von nach 38 Tagen hilfreich
    Re: Kann mir einer ´nen Tip bezgl.Strafrecht geben

    Ich würde nur gerne wissen , wie Ihr/Du
    das aus dem Stand raus beurteilen
    würdest.

    Frage :
    Wenn A den B zur Tötung von X anstiftet,
    und dabei zum Ausdruck bringt, daß es ihm
    egal sei,wie genau B
    hierbei vorgeht,

    ....usw
    Bitte bitte eine kurze Einschätzung ;-)
    trotzdem schoen, dass hier einige stud.iurs rumhaengen ... salve in die runde

    quodlibet
    yuri

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