Suche Link Krankheit->Schwerbehinderungsgrad

Hallo liebe Wissende,

gibt es einen Link wo man nachsehen kann mit welcher chronischen Krankheit man ggfs. welchen Schwerbehinderungsgrad erreichen kann?

Z.B. ‚Bandscheibenvorfall‘ 10-30 Prozent
‚Fersensporn‘ ??? Prozent

Natürlich weiss ich dass es immer individuell vom jeweiligen Versorgungsamt entschieden wird - ist halt nur vorab die Frage ob sich z.B. für mich ein Antrag mit meinen ‚Wehwehchen‘ überhaupt lohnt.

Gruß Carolin

Hallo Carolin,

ich denke, dass was du willst gibt es nicht wirklich. Natürlich kann man die einzelnen Grade auch im Internet herausfinden aber die Krankheiten sind sicherlich nicht in einer Tabelle alphabetisch geordnet und dazu gibts die Grade. Ich habe beispielsweise eine Page gefunden worin die Grade der Behinderung bei Diabetes angezeigt wurden. Dabei ging es beispielsweise wohl um die Anzahl der Insulininjektionen. Ich denke du solltest in dem Fall entweder konkreter werden, was für ein „wehwechen“ du hast oder selbst mal bei Google schauen.

Gruß Vanessa

Hallo Carolin,

http://hagobaer.bei.t-online.de/anhalt1.htm

viele Grüße
Utemaus

Hi Carolin,

wir haben uns diesen Jahres einmal intensiv mit diesem Thema beschäftigt: Leider ist es von Versorgungsamt zu Versorgungsamt unterschiedlich, auch wenn man das gleiche hat:

  1. Allgemein
    Der Schwerbehindertenausweis ist zu einem festen Bestandteil der sozialen Versorgung in der Bundesrepublik geworden. So nehmen knapp 10% der Bevölkerung seine Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs in Anspruch.

Die Rechte und Nachteilsausgleiche, die schwerbehinderten Menschen zustehen, ergeben sich nicht nur aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (5GB IX), sondern auch aus vielen anderen Vorschriften, wie z. B. dem Steuerrecht. Nachteilsausgleiche werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen gewährt. Sie haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen.

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des 5GB IX sind Menschen

bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt

und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland haben

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein vom Versorgungsamt ausgestellter Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.

  1. Antragstellung
    Das Antragsverfahren kann mit einem formlosen Schreiben eingeleitet werden. Sein Datum - ein positiver Abschluss des Bearbeitungsvorganges vorausgesetzt - ist dann ausschlaggebend für die Anerkennung der Behinderteneigenschaft (z.B. Kündigungsschutz). Als Grundlage für die weitere Bearbeitung dient die Vorlage eines ausgefüllten Antragsformulars, in dem die bestehenden Gesundheitsstörungen, möglichst mit den Funktionsbeeinträchtigungen, sowie eine Auflistung der behandelten Ärzte, Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationsmaßnahmen aufgeführt sind. Das Versorgungsamt ermittelt im Verlauf alle relevanten Befunde von den Ärzten, die in dem Antrag angegeben werden. Deren Einschätzung ist daher von großer Bedeutung. Es kann sehr hilfreich sein, den behandelnden Arzt schon vorher darauf aufmerksam zu machen, dass sein Befund später für einen Antrag beim Versorgungsamt herangezogen wird. Somit kann die unmissverständliche und reibungslose Weiterbearbeitung beim Versorgungsamt erleichtert werden. Die Befundberichte werden dann einem Arzt des Versorgungsamtes bzw. einem unabhängigen Außengutachter vorgelegt, der aufgrund einer bundeseinheitlichen Liste von Anhaltspunkten den GdB und den Anspruch auf Merkzeichen feststellt. Aufgrund der hohen Anzahl der zu bearbeitenden Anträge (z. B. durchschnittlich ca. 2.200 pro Monat im Versorgungsamt Freiburg) ist es nicht möglich, das der Amtsarzt die Antragsteller persönlich untersucht. Dies geschieht deshalb fast ausschließlich per Aktenlage (gutachterliche Stellungsnahme im Rahmen der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“). Insgesamt nimmt der gesamte Vorgang i.d.R. einige Monate in Anspruch. Das Versorgungsamt Essen berichtet von einer Durchlaufzeit von durchschnittlich 2,8 Monaten. Die meiste Zeit beansprucht dabei die Ermittlung aller Befundberichte von den genannten Ärzten. Deshalb ist es vorteilhaft, entsprechende Unterlagen (z.B. OP-Berichte, Arztbriefe), welche die im Antrag genannten Beeinträchtigungen belegen, mit dem Antrag einzureichen.

  2. Anhaltspunkte
    Das Gutachten, aufgrund dessen der GdB festgestellt wird, richtet sich nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz!“. Darin wird die Gesamtheit der relevanten Beeinträchtigungen genannt, zuletzt wurden sie 1996 überarbeitet. Grundsätzlich gilt: Ausschlaggebend ist nicht allein die Krankheit, die vorliegt, vielmehr die Funktionsbeeinträchtigungen, die von ihr verursacht werden. Neben körperlichen Folgen zählen dazu auch seelische Begleiterscheinungen sowie Schmerzen; also alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Wirkung länger als sechs Monate besteht bzw. anhält. Ein Gendefekt, wie bei der VHL-Erkrankung, kann nicht bewertet werden, vielmehr die einzelnen Krankheitszeichen, etwa ein Tumor des Rückenmarks. Resultieren daraus Funktionsbeeinträchtigungen, wie z.B. Sensibilitätsstörungen oder motorische Störungen, so fließen sie in die Beurteilung ein. Im Falle einer genetischen, also dauerhaften Erkrankung sollten mögliche psychische Beeinträchtigungen nicht vergessen werden. Wichtig ist allerdings, dass sie durch einen Befundbericht belegt werden können.

So setzt sich der Gesamt-GdB, der in dem abschließenden Bescheid genannt wird, aus einzelnen Werten zusammen. Gleichwohl werden die Einzelwerte nicht einfach addiert. Vielmehr findet ihre Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander Berücksichtigung. Treffen etwa mehrere Funktionsbeeinträchtigungen aufeinander, wird geprüft, inwieweit sie voneinander unabhängig sind oder sich überschneiden. Als besonders nachhaltig werden z.B. Beeinträchtigungen eingestuft, die bei paarigen Organen beide Seiten betreffen. Der Antragssteller erfährt in dem abschließenden Bescheid nur den Gesamt-GdB, nicht jedoch mit welchen Einzelwerten in dem Gutachten jede angegebene Funktionsbeeinträchtigung berücksichtigt wurde bzw. ob sie überhaupt Anerkennung fanden.

Bei der Beurteilung des GdB prüft der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes auch die Frage, ob und ggf. wann eine Nachprüfung des Befundes erfolgen soll und auf welche Gesundheitsstörungen sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Gesundheitsstörungen, insbesondere bei solchen, die zu Rezidiven neigen (z. B. Tumorerkrankungen), aber auch bei der Transplantationen innerer Organe wird die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt. Ein positiv verlaufener Heilungsprozeß kann - trotz weiterer Beeinträchtigungen - dazu führen, dass der GdB bei einer Nachüberprüfung herabgesetzt wird.

  1. Widerspruch
    Ist der Antragsteller mit dem ergangenen Bescheid nicht einverstanden, kann er innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Zu seiner Begründung empfiehlt es sich, Akteneinsicht zu verlangen, d.h. das Gutachten des Versorgungsamtes zu prüfen. Das kann auch durch einen Behindertenverband oder einen Rechtsanwalt geschehen. Eine leicht auszuräumende Ursache widersprüchlicher Gutachten besteht in unvollständigen oder uneindeutigen Befundberichten. Es ist daher ratsam, diese gleich mit einzusehen. Es empfiehlt sich zudem, die Liste der „Anhaltspunkte“ zu konsultieren. Auf Anfrage wird sie kostenlos zugesandt. In der Frage der Akteneinsicht erweisen sich die Versorgungsämter in den meisten Fällen als sehr kooperativ. Allerdings können einzelne Teile als „bedenklich“ im Interesse des Antragstellers zurückgehalten werden. Dies wird ihm dann jedoch mitgeteilt.

So vorbereitet, kann der Antragsteller dem Versorgungsamt seinen Widerspruch fundiert begründen. Häufig wird im Widerspruchsverfahren auf Beeinträchtigungen verwiesen, die in dem ersten Gutachten unberücksichtigt geblieben sind. Bedeutend sind jedoch auch weitere Befundberichte.
Sollte der Widerspruch erfolglos verlaufen, besteht noch die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

  1. Sonstiges
    Gleichstellung
    Liegt infolge der Behinderung ein GdB von mindestens 50 nicht vor, so besteht keine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Wenn der GdB aber mindestens 30 beträgt, kann der behinderte Mensch beim Arbeitsamt die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Diesem Antrag kann das Arbeitsamt nur entsprechen, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann.

Als Nachweis des GdB legt der behinderte Mensch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vor,

Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an. Damit beginnt z. B. auch der Kündigungsschutz. Die Gleichstellung kann zeitlich befristet werden.

Bei berufstätigen behinderten Menschen fragt das Arbeitsamt vor einer Entscheidung in der Regel den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs-/Personalrat, ob der Arbeitsplatz des behinderten Menschen tatsächlich aufgrund der Behinderung gefährdet ist. Ist nicht die Behinderung, sondern z.B. die wirtschaftliche Situation Ursache für eine Arbeitsplatzgefährdung, so kann das Arbeitsamt dem Antrag des behinderten Menschen auf Gleichstellung nicht entsprechen.

Wer die Gleichstellung beantragen will, sollte vor der Antragstellung mit dem Vertrauensmann / der Vertrauensfrau der schwerbehinderten Menschen und mit dem Betriebsrat über den möglichen Erfolg des Antrags sprechen.

Gleichgestellte haben alle Rechte wie schwerbehinderte Menschen. Ausgenommen sind der Zusatzurlaub und bestimmte Nachteilsausgleiche.

Rückgabe des Schwerbehindertenausweises
Die einmal festgestellte und durch den Ausweis dokumentierte Schwerbehinderteneigenschaft kann mitunter hinderlich sein (z. B. bei der Suche nach einem Arbeitsplatz). Auf den Schwerbehindertenstatus kann man aber nicht einfach verzichten (z. B. durch Rückgabe des Ausweises). Es ist jedoch möglich, beim Versorgungsamt einen Änderungsantrag zu stellen und darin die Feststellung von einzelnen Behinderungen auszuschließen (nach der Rechtsprechung des BSG bleibt es nämlich dem Behinderten selbst überlassen, welche Leiden beim Versorgungsamt berücksichtigt werden sollen und welche nicht). Dies kann dazu führen, daß ein GdB unter 50 festgestellt und der Ausweis eingezogen wird.

In der Praxis kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen. Wie kann das geschehen? Ein wesentlicher Grund liegt in der unterschiedlichen Gesundheitsversorgung in Ballungsgebieten und im ländlichem Raum. Während im ersteren Fall verschiedene Fachärzte begrenzt aussagefähige Teilbefunde erstellen, kommt es auf dem Land, wo dem Hausarzt alle Berichte vorliegen, zu einer umfassenden Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Patienten.

Quelle: www.hippe-lindau.de

Gruss Andreas