Hallo liebe WWW Gemeinde,
mal eine Frage zu Heilpraktiker:
Dürfen Heilpraktiker auch Verschreibungspflichtige
Medikamente verordnen („Rezept ausstellen“)?
Wenn nicht, was dürfen sie verordnen?
Gruß & Danke für die Mühe
Oliver
Hallo liebe WWW Gemeinde,
mal eine Frage zu Heilpraktiker:
Dürfen Heilpraktiker auch Verschreibungspflichtige
Medikamente verordnen („Rezept ausstellen“)?
Wenn nicht, was dürfen sie verordnen?
Gruß & Danke für die Mühe
Oliver
Hi!
Soweit ich informiert bin, ist das so:
Laut dem AMG (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln):
AMG 1976 § 49 Automatische Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die Stoffe in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannter Wirkungen oder deren Zubereitungen enthalten, dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden.
_AGBP-RICHTLINIEN ARZNEIMITTEL UND PRODUKTE
(Auszug)
Apothekenpflichtige Arzneimittel:
Arzneimittel, die einer ärztlichen Verschreibung bedürfen, dürfen von Biopraktikern und Heilpraktikern weder vorrätig gehalten, an Patienten angewandt, noch an Patienten abgegeben werden. Das selbe gilt für Betäubungsmittel.
Apothekenpflichtige Arzneimittel, die keiner ärztlichen Verschreibung bedürfen, können von Biopraktikern und Heilpraktikern in öffentlichen Apotheken bezogen und in beliebiger Menge vorgehalten werden. Die Abgabe an Patienten ist verboten (§ 43 AMG), wobei es keinen Unterschied macht, ob die Abgabe entgeltlich ist oder nicht und in welcher Menge die Abgabe erfolgt.
Die Arzneimittel können jedoch im Rahmen der Behandlungs- bzw. Therapiefreiheit direkt am Patienten angewandt werden. Eine Anwendung liegt jedoch nicht mehr vor, sondern wird zur Abgabe, wenn Menge, Art, Name oder Bezeichnung des Arzneimittels auf der Rechnung oder in anderen Papieren, die dem Patienten ausgehändigt werden, ersichtlich sind. Die Verpflichtug zur Angabe in den Handakten bleibt unberührt.
Werden Arzneimittel am Patienten angewandt, ist für die Behandlung ein Inklusivpreis zu bilden, der keine Unterscheidung zwischen Arzneimittelpreis und anderen Behandlungsleistungen erkennen lassen darf. Die Inkulusivpreise sind ggf. gesplittet nach Behandlungsarten nach den Bestimmungen der Preisangabenverordnung bekanntzumachen.
AGBP-Mitglieder, die nicht Heilpraktiker sind, dürfen Arzneimittel, die zur Festellung, Linderung und Heilung von Krankheiten, Köperschäden und Leiden bestimmt sind, für diese Zwecke nicht an Patienten anwenden.
Freiverkäufliche Arzneimittel:
Für die Verwendung von freiverkäuflichen Arzneimitteln gelten die Bestimmungen für apothekenpflichtige Arzneimittel mit der Maßgabe, daß der Bezug nicht über eine öffentliche Apotheke erfolgen muß. Der Bezug kann vielmehr über jede dafür zugelassene inländische Verkaufsstelle erfolgen. Eine inländische Verkaufsstelle ist zugelassen, wenn der Verantwortliche sachkundig im Sinn des § 50 AMG ist.
Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln ist für Biopraktiker und Heilpraktiker zulässig, wenn sie über die Sachkunde nach § 50 AMG verfügen.
Medizinprodukte:
Unter dem Begriff Medizinprodukte werden neben Apparaten auch Nebenprodukte verstanden, die für medizinische Zwecke eingesetzt werden. Beispielsweise ist eine Software für eine medizinische Überwachungsapparatur ein Medizinprodukt, aber auch der Sauerstoff für medizinische Verwendung. Aus rechtlichen und abrechnungstechnischen Gründen werden von der Pharmaindustrie auch Arzneimittel als Medizinprodukte angeboten. So gibt es zum Beispiel die Hylaruonsäure (z.B. zum Unterspritzen von Falten u.a.) in gleicher Qualität sowohl als verschreibungspflichtiges als auch als nichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel und auch als (nichtapothekenpflichtiges) Medizinprodukt.
Für Medizinprodukte gelten die Richtlinien für Arzneimittel sinngemäß
Nahrungsergänzungsmittel:
Nahrungsergänzungmittel sind Lebensmittel, die sich aufgrund ihrer Wirksamkeit (z.B. Vitamine) und in ihrer Darreichungsform (Tabletten, Kapseln, Tropfen) von der üblichen Verkehrsauffassung von Lebensmitteln unterscheiden, aber nicht Arzneimittel im Sinne des AMG sind.
Nahrungsergänzungsmittel dürfen von Biopraktikern oder Heilpraktikern unbeschränkt verwendet und abgegeben werden. Einer besonderen Erlaubnis bedarf es hierzu nicht.
Nahrungsergänzungsmittel werden vielfach in sogenannten Strukturvertrieben vermarktet, was bedeutet, daß jeder Käufer zum Verkäufer werden kann und dabei eine stufenweise Provisionsregelung besteht. AGBP-Mitglieder dürfen sich nicht an Strukturvertieben beteiligen, da Strukturvertriebe betriebswirtschaftlich bedenklich und das Werben von Käufern als Verkäufer unseriös ist. Meist liegen auch Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz vor, da sich die ‚Laienempfehlungen‘ meist emotional äußern.
Vielfach besteht bei zu agressiver Werbung auch die Gefahr, daß das ursprüngliche Nahrungsergänzungsmittel zum ‚Arzneimittel‘ beworben wird und es dann aufgrund der Verkehrsauffassung zu einem illegalen Arzneimittelvertrieb kommt. Beispiel hierfür ist der Fall ‚Bachblüten‘.
Nahrungsergänzungsmittel können vom Biopraktiker oder Heilpraktiker auch zubereitet und abgepackt werden. Insofern können auch Großpackungen bezogen und unter dem Eigennamen des Verkäufers vermarktet werden. Zu beachten sind allerdings die Kennzeichnungsvorschriften nach dem Lebesmittelrecht.
(Diätetische) Lebensmittel:
Hierbei handelt es sich um Lebensmittel, die als solche Verwendung finden, bei denen aber ein allgemeiner gesundheitlicher Hintergrund entscheidend ist.
Vielleicht liegt hier sogar die Zukunft der homöopathischen Arzneimittel. Zur Zeit wird von einigen Unternehmen entsprechendes vorbereitet. ‚Milchzucker-Zubereitung mit den biologischen Informationen von Belladonna C 6‘ wäre zum Beispiel eine Möglichkeit.
Auch bei den Bachblüten-Essenzen ist man schon auf dem Trip, einfach Alkohol-Zubereitungen zu entwickeln. Unsere alten Klosterbrüder mit ihren Likören lagen da gar nicht so falsch.
Und auch der Apotheker, der Coca-Cola erfand, hatte bereits den richtigen Riecher. Zwar hat er und sein Konzern nie öffentlich behauptet, daß Coca-Cola die gleiche Wirkung hat, wie der Gallensaft, es sprach sich aber sehr schnell herum, daß dieses Getränk wesentlich wirkungsvoller und wesentlich preiswerter ist als jedes Gallenmedikament.
(Diätetische) Lebensmittel können von Biopraktikern und Heilpraktikern - unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften - verwendet und abgegeben werden.
Was aber nicht bedeutet, daß man unter dem Deckmantel eines Bio- oder Heilpraktikers eine Schnapskneipe betreiben darf.
Diese Lebensmittel können vom Biopraktiker oder Heilpraktiker auch zubereitet und abgepackt werden. Insofern können auch Großpackungen bezogen und unter dem Eigennamen des Verkäufers vermarktet werden. Zu beachten sind allerdings die Kennzeichnungsvorschriften nach dem Lebesmittelrecht.
Kosmetika
Kosmetika können vom Biopraktiker und Heilpraktiker verwendet und abgegeben werden. Auch die Zubereitung und Abpackung ist gestattet. Die entsprechenden Fachvorschriften sind zu beachten._
Gruß,
Sharon
Huch, verkehrt 
Meinte natürlich den Paragrafen:
AMG 1976 § 48 Verschreibungspflicht
(1) Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmte Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände sind oder denen solche Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden.
Also Klartext:
Ein Heilpraktiker darf nur Arzneimittel verordnen, die entweder freiverkäuflich (d.h. auch für den Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben) sind oder Medikamente, die zwar apothekenpflichtig (d.h., die in Apotheken abgegeben werden dürfen), aber nicht verschreibungspflichtig sind.
dusselige Grüsse,
Sharon
Hallo Oliver,
Sharon hat es schon gesagt:
Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen. Wenn sie es dürften würden sie es dennoch nicht tun, denn diese Medikamente passen nicht zu einem naturheilkundlichen Behandlungsansatz.
Ansonsten gibt es keine Einschränkungen beim Einsatz von Medikamenten und anderen Substanzen, die nicht den Status eines Medikaments haben.
Gruß
KH