Hallo liebe Experten,
bei einer 40% Schwerbehinderung bekommt man ja noch keinen Ausweis, aber wie sieht es aus mit dem zusätzlichen Urlaub und den Freibeträgen beim Finanzamt?
Über Antworten würde ich mich freuen.
Danke und lieber Gruß - Heike
Hallo liebe Experten,
bei einer 40% Schwerbehinderung bekommt man ja noch keinen Ausweis, aber wie sieht es aus mit dem zusätzlichen Urlaub und den Freibeträgen beim Finanzamt?
Über Antworten würde ich mich freuen.
Danke und lieber Gruß - Heike
Hallo Heike,
den folgenden Text hatte ich noch in meinen Dateien. Hatte ich mal letztes Jahr für jemanden aus dem Internet gezogen. Leider weiß ich nicht mehr wo.
Ob die Zahlen noch stimmen, kann ich auch nicht genau sagen, da gabs mittlerweile zu viele Reformen der Reformen 
Ich hoffe, es hilft dir trotzdem etwas weiter.
Welche Vorteile hat eine Schwerbehinderteneigenschaft? Schwerbehinderte unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz; dies bedeutet, dass vor einer Kündigung die zuständige Integrationsbehörde (Versorgungsamt) unterrichtet werden und diese der Kündigung zustimmen muss. Weiterhin besteht Anspruch auf fünf Tage zusätzlichen, bezahlten Urlaub; Schwerbehinderte sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.
Auf Antrag kann wegen der Behinderung ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt werden:
Stufe:
Grad der Behinderung
(GdB): Pauschbetrag:
1 25 bis 30 Euro 310,00
2 35 bis 40 Euro 430,00
3 45 bis 50 Euro 570,00
4 55 bis 60 Euro 720,00
5 65 bis 70 Euro 890,00
6 75 bis 80 Euro 1.060,00
7 85 bis 90 Euro 1.230,00
8 95 bis 100 Euro 1.420,00
Eltern diabetischer Kinder und Jugendlicher wird ein wesentlich höherer Freibetrag in Höhe von derzeit 3.681,30 Euro gewährt, wenn vom Versorgungsamt „Hilflosigkeit“ im Sinne des § 33 b EStG bescheinigt worden ist; diese wird regelmäßig bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (Ausnahme bis zum 18. Lebensjahr) unterstellt. Abgestellt wird hier nicht in erster Linie auf den tatsächlichen gesundheitlichen Zustand, !!!sondern auch auf den erforderlichen Umfang !!!für laufende Blutzuckerkontrollen die Bestimmung der Insulinmenge, die Zubereitung der Mahlzeiten sowie die Überwachung der erforderlichen Nahrungsaufnahme !!!und der körperlichen Betätigungen.
Liebe Grüße von Helga
Hallo Helga,
vielen Dank für Deine Info.
Wie sieht es denn mit den 5 Tagen zusätzlichen Urlaubsanspruch aus? Spielt dabei der Grad der Behinderung eine Rolle?
Lieber Gruß - Heike
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Hallo Heike,
Schwerbehinderter ist man erst ab einem GdB von 50% und genießt die Segnungen des SchwbG. Ab 30% kann man von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden (dort beantragen). Mit der Gleichstellung erhält aber nur den erhöhten Kündigungsschutz. Google doch selbst mit „schwerbehindertengesetz“.
Den Steuerfreibetrag gibt es ab einer GdB von 25%. Bei 40% € 430 z.B.
http://www.webdesign-for-less.de/html/park3.htm#5
Gruß
Otto
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Hallo Heike
Wie sieht es denn mit den 5 Tagen zusätzlichen Urlaubsanspruch
aus? Spielt dabei der Grad der Behinderung eine Rolle?
Das hab ich noch gefunden:
Zusatzurlaub
Für Arbeiter und Angestellte eines Landes
3 Tage Zusatzurlaub
für Arbeiter und Angestellte eines Landes nach MTArb § 49 Abs 4 .
Voraussetzung:
Bescheid des Versorgungsamtes mit GdB 30% oder 40%
Für alle Arbeitnehmer
Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche für alle Arbeitnehmer nach SGB 9 § 125 .
Voraussetzung:
Schwerbehindertenausweis mit GdB mindestens 50%.
Arbeitsrecht: Beschäftigung von Schwerbehinderten
Stand 30.08.2004
Geschützter Personenkreis
Am 01.07.2001 ist das neue Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in Kraft getreten. Die vorher im Schwerbehindertengesetz (SchwbG) enthaltenen Regelungen wurden in den §§ 68 ff. im SGB IX integriert. Das SGB IX wurde zuletzt zum 01.05.2004 geändert. Schwerbehinderte Menschen und sog. Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Schwerbehindert sind Personen, die wenigstens einen Grad der Behinderung von 50% haben. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt durch die Versorgungsämter; diese sind auch für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises zuständig. Die Feststellung der Behinderung durch die Versorgungsämter ist wichtig, weil der Behinderte seine Behinderteneigenschaft nachweisen muss und diesen Nachweis in der Regel nur durch den Feststellungsbescheid oder den Schwerbehindertenausweis führen kann. Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30% und weniger als 50% können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Gleichstellung ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit. Gleichgestellte werden,
**** abgesehen vom Zusatzurlaub****,
arbeitsrechtlich wie Schwerbehinderte behandelt.
Das heißt, wenn du nicht gerade bei Bund oder Land beschäftigt bist null Zusatzurlaub 
Liebe Grüße von
Helga