Wann und wie schnell in die Pflegestufe 1

Angenommem Person A (83 Jahre) fällt in Abständen von 1/4 Jahr durch Schwäche immer mal wieder hin. Manchesmal auch nur straucheln, aber alle paar Monate mit schlimmeren Folgen. Wirbelsäulenbruch, jetzt
wieder Schulter gebrochen. Dann jeweils im Krankenhaus und je nach Schwere anschließend entlassen. Kann Person A für die Zeit nach dem Krankenhaus, bis zur Wiederherstellung wenigstens die Pflegestufe 1
beantragen und davon eine tägl. Betreuung (so fürs Anziehen und Waschen) bezahlen?
Gibt es die Möglichkeit den med. Dienst, hier sofort zur Begutachtung zu bewegen, damit Person A geholfen wird? Die Auskunft war: erst in frühestens 2 Mon. Außerdem muß der Kranke ersteinmal 1/2 Jahr im
Voraus selbst bezahlen.
Ratlos!!! Ilona

Hallo Ilona!

Angenommem Person A (83 Jahre) fällt in Abständen von 1/4 Jahr
[…]

Weia! Das ist wirklich heftig!

Ich habe einmal den nachfolgend zitierterten Text etwas umgestellt, weil so die Beantwortung einfacher ist…

Gibt es die Möglichkeit den med. Dienst, hier sofort zur
Begutachtung zu bewegen, damit Person A geholfen wird? Die
Auskunft war: erst in frühestens 2 Mon. Außerdem muß der
Kranke ersteinmal 1/2 Jahr im
Voraus selbst bezahlen.

Die [Dir] erteilte Auskunft ist so NICHT richtig bzw. sie ist falsch interpretiert.

Wenn im Augenblick Pflegebedürftigkeit besteht…

eine tägl. Betreuung (so fürs Anziehen
und Waschen) bezahlen?

…sollte Person A sofort bei Ihrer Kasse (die Krankenkasse übernimmt sämtliche Bürokratie der Pflegekasse) einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen. Wenn sie das nicht persönlich tun kann, sollte sie eine Person ihres Vertrauens schriftlich beauftragen bzw. zu diesem Zweck bevollmächtigen, die die Sache bei der Kasse dann beantragt…

Daraufhin beauftragt die Kasse den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (kurz: MDK), welcher seinerseits einen Arzt/eine Ärztin zu der Antragstellerin schickt, um anhand eines längeren Fragekatalogs, bereits vorliegender Befundberichte/Arztbriefe und der dann aktuellen häuslichen Situation die Pflegebedürftigkeit überprüft… und der Kasse eine Empfehlung für die Einstufung in Pflegebedürftigkeit (0 = keine Leistungen, Stufen 1 bis 3) abgibt.

Bis die Mühlen der Bürokratie (lassen wir die Aspekte/Ursachen davon einmal außer acht) wirkt, das heißt, bis dass der Arzt des MDK tatsächlich ins Haus kommt, vergehen erfahrungsgemäß 5 bis 10, 12 Wochen; je nachdem, wieviel der MDK gerade zu tun hat. (Der MDK kündigt den vorgesehenen Termin durch Schreiben an.)

Wenn die Kasse Pflegeleistungen bewilligt, werden diese rückwirkend ab dem Termin (oder Monat?) gezahlt, ab dem die Leistungen beantragt wurden. - (Mag sein, dass im Einzelfall – zum Beispiel nachgewiesener Krankenhausaufenthalt bis 25.09.2006 – auch Leistungen vor – jetzt aktuell: – Oktober 2006 gezahlt werden.)

Kann Person A für die
Zeit nach dem Krankenhaus, bis zur Wiederherstellung
wenigstens die Pflegestufe 1 beantragen und davon eine
tägl. Betreuung (so fürs Anziehen und Waschen) bezahlen?

Ich zitiere einmal aus dem Merkblatt der AOK Hessen („Erläuterungen zur Pflegeversicherung“):

Anspruch auf Leistungen
* Pflegestufe I
haben Personen, die täglich Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege haben und zusätzlich mehrfach wöchentlich Hilfe bei der Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich benötigen.
Der tägliche Hilfebedarf muss überwiegend im Bereich der Grundpflege bestehen und zusammen mit der hauswirtschaftlichen Versorgung mindestens 90 Minuten pro Tag erreichen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.

Bei Pflegestufe II muss der Hilfebedarf täglich bereits 180 Minuten, davon die Grundpflege (s.u.) min. 120 Minuten in Anspruch nehmen.

Zur Grundpflege gehören:
Körperpflege (Waschen/duschen/Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm-/Blasenentleerung)
Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und deren Aufnahme)
Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - Spaziergänge oder Besuch von kulturellen Veranstaltungen bleiben unberücksichtigt!)

Ferner:
Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung, Beheizen der Wohnräume)

(Ich habe Dir diese Punkte einmal schnell runtergeschrieben, weil ich denke, dass im Sinne von Person A wirklich schnellstens gehandelt werden muss.)

Kann die betreffende Person (oder ihre Angehörigen, in diesem Sinne wohl die Kinder) die Kosten für eine notwendige häusliche Pflege z.B. durch einen Pflegedienst nicht tragen bzw. vorschießen, weil weder die Rente hoch genug, noch zurückgelegte finanzielle Mittel vorhanden sind, sollte sie sich an ihr örtliches Amt für Soziale Hilfe wenden und eine vorübergehende Leistung (ggf. auf Darlehensbasis) beantragen.
Dringend! :wink:

Ratlos!!! Ilona

Jetzt aber hoffentlich nicht mehr. :wink:

CU DannyFox64

Links:
http://www.aok.de/ (Bundesland bei Suche… auswählen)
Beispiel AOK Hessen - 1 von 57 Suchergebnis „Pflegeversicherung“: http://www.aok.de/index.php?such1=pflegeversicherung…

.

hallo Ilona,
die Pflegekasse zahlt nach Eingang des Antrages auf Pflegeversicherung. Soweit gut. Die Begutachtung dauert, wie Du schon weisst, 6-8 Wochen. Bis zur Bewilligung der Pflegestufe solltest Du alles aufschreiben, was Du für die zu pflegende Person tust. Anleitungen dazu gibt Dir die Pflegekasse der zu begutachenden Person.
Die Person muss erst mal in Vorleistung treten, ggf. begnügt sich die Sozialstation oder wer sonst auch immer die Pflege übernimmt, mit einer Abschlagzahlung und holt sich den Rest von der Pflegekasse, wenn die Begutachtung abgeschlossen ist.
Geduld ist angesagt, aber Antrag sofort stellen.
Günther C.kann Dir sicher weiterhelfen, der ist Experte in diesen Fragen.
Alles Gute synapse

Hi, Ilona,

eigentl. wollte ich noch 'was dazu schreiben…

Die betreffende 83jährige Person sollte in ihrer Situation einmal zumindest darüber nachdenken, eine sog. Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung und ein Patiententestament (Pat.-verfügung) schriftlich zu fixieren.

(Auf Wunsch kann ich Dir einmal Musterdokumente, mehrere Seiten, per E-Mail zusenden. Dazu mich aber bitte erst anmailen.)

CU DannyFox64

Hallo,
grundsätzlich liegt Pflegebedürftigkeit vor wenn eine tgl. Hilfebedarf
(reine Pflegeleistung, nicht hauswirtschaftliche Versorgung) von
mindestens 46 Minuten vorliegt. Dieser Zustand muss entweder bereits
seit 6 Monaten vorgelegen haben oder mindestnes noch sechs Monate
andauern.
In der Regel läuft das in Verbindung mit Krankenhausaufenthalt
folgendermassen ab.
Das Krankenhaus bescheinigt die Pflegebedürftigkeit - das versetzt
die Pflegekasse in die Lage zunächst eine Einstufung vorzunehmen
(Pflegestufe I) - der Medizinische Dienst (MDK) wird beauftrag nach
Entlassung direkt eine Begutachtung im häuslichen Bereich bzw. im
Pflegeheim vorzunehmen um die endgültige Pflegestufe festzulegen.
Wird kein Pflegebedarf festgestellt, endet die Leistung der Pflegekasse mit dem tage der Begutachtung.
Ohne Krankenhauspflege dauert die Sache etwas länger.
Grundsätzlich besteht der Anspruch ab Antragstellung - bis es aber zur
begutachtung kommt kann es schon, je nach Gegend bis zu zwei Monaten
dauern.
Alternativ zur Pflegeversicherung kann aber auch noch die
Krankenkasse herangezogen werden. Wenn der behandelnde Arzt häusliche
Krankenpflege zur Vermeidung von Krankenhauspflege verordnet, kann
zumindest übergangsweise die Grundpflege (incl. hauswirtschaftlicher
versorgung) von der Krankenkasse geleistet werden.
Gruss
Czauderna

Wann und wie schnell in die Pflegestufe 1
Hallo und dankeschön für die schnelle Antwort.

Sohn von Person A wird es erneut versuchen.

Noch ist Person A im Krankenhaus. Aber danach wirds eng.

Nochmals vielen Dank

Ilona

Ersteinmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hilft doch wenn man nicht so ganz allein dasteht und gute Hilfe bekommt.Aber was macht man wenn die Pflegeversicherung ablehnt oder der med. Dienst?

Liebe Grüße Ilona

Aber was macht man wenn die Pflegeversicherung

ablehnt oder der med. Dienst?

Gebot: Vor der Erstellung des Gutachtens keine Pflegezeiten schriftlich an die Kasse oder den Gutachter abgeben (Ein Formular wird meistens mit dem Antragsformular mitgeschickt).

Bei Ablehnung Widerspruch zunächst ohne Begründung einreichen: Frist 4 Wochen

Dann: Gutachtenkopie anfordern von der Pflegekasse und durchlesen.

Dann Widerspruch ggfs mit Hilfe des Hausarztes oder einer versierten Person aus dem Bekanntenkreis formulieren: Dies hat etwas Zeit, mehr als 4 Wochen.

Meist ist aber eine Klage vor dem Sozialgericht notwendig, diese ist kostenfrei, wenn mann keinen Rechtsanwalt nimmt, den man auch nicht haben muss. W e n n man gewinnt, würde der RA natürlich durch die Pflegekasse bezaht werden.

Es gibt u.a. im Netz Tabellen, welche Zeiten für die einzelnen Pflegezeiten veranschlagt werden können.
(Evtl auch von mir, aber dann nur über eigene Emailadresse.)

Hallo,
da habe aber eine ganz andere Meinung dazu.
Es ist gerade sehr wichtig im Vorfeld der Begutachtung genau
Buch zu führen, und zwar auf die Minuten bezogen, um dem
Gutachter gegenüber eine Aussage machen zu können. Es ist weiterhin
sehr, sehr wichtig, dass die Pflegeperson bei der Begutachtung
anwesend ist. Sollte der Antrag abgelehnt werden, sofort bei der
Pflegekasse vorstellig werden und um Beratung bitten. Wir helfen
bei der Formulierung des Widerspruchsschreibens und händigen auf
Anforderung selbstverständlich das komplette Gutachten aus.
In der Regel verzichten wir bei der ersten Ablehnung auf die
Rechtsbehelfsbelehrung um niemanden unter Zeitdruck zu setzen.
Vergessen wird sehr gerne, dass die Pflegekasse sich zwar sehr
stark am Gutachten des MDK orientiert, aber letztendlich nicht
daran gebunden ist. Bei allem Verständnis für Ratschläge von Dritten,
die ich hier in keinster Weise herabsetzen will, aber die meisten
Widersprüche haben wir positiv entscheiden können wenn wir
daran „beteiligt“ waren. Noch etwas - Widersprüche werden seitens des
MDK nie vom selben Arzt oder der selben Pflegefachkraft bearbeitwt.
Gruss
Czauderna

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Hallo,

da stellt sich mir die Frage, wieso die meisten Widerspruchs-Anträge positiv entschieden werden können, unter Mitarbeit der Pflegekassen, wenn vorher ersteinmal negativ beurteilt wurde.

Dann vermutet man doch, das ersteinmal aus Kostengründen alles abschlägig bewertet wird und nur wer zäh am Ball bleibt, das sind vermutlich die wenigsten, bekommt dann irgendwann recht und das alles zu Lasten derer, die der Hilfe bedürfen und das meistens gleich.

Gruß Ilona

Hallo Ilona!

da stellt sich mir die Frage …
… das ersteinmal aus Kostengründen alles …
abschlägig bewertet wird und …
… vermutlich die wenigsten, bekommt[en] dann irgendwann recht
und das alles zu Lasten derer, die der Hilfe bedürfen und das
meistens gleich.

Du siehst: ich habe Dein Posting auf „das Wesentliche zusammengestrichen“. Es war ja eigentlich auch weniger eine Frage, als vielmehr eine Feststellung, die auf viele, ja die meisten Fälle von abgelehnter Leistungsabrechnung zutrifft. Das hängt im Wesentlichen mit unserem (unseren) Geld- und Wirtschaftssystem(en) zusammen, die solche Effekte von der übergeordneten Ebene herkommend bewirken. Von der Ebene des Einzelnen wird das baw. immer wieder durch unnötiges Ausnutzen zur persönlichen Bereicherung gefördert. Stichworte: Konkurrenzdenken, Abgrenzung von Einzelwirtschaften (Wirtschaftseinheit(en)). Letzteres gilt für das Unternehmen Krankenkasse genauso wie für die Instanz Familie oder eben die Einzelperson.

Auf der Strecke bleiben in solch einem System immer nur „die Schwachen“. Andererseits läßt sich die geistige Entwicklung einer Gemeinschaft hervorragend und sehr genau daran messen, wie sie mit den Alten, Kranken und Schwachen umgeht.

Wenn man folgendes sinngemäße Zitat eines/r bekannten Schriftsteller/in (denn ich meine, es war Alice Miller…):

Diejenigen mit den größten Komplexen,
haben eigentlich den geringsten Grund dafür

im Gesamtzusammenhang auf den Begriff „Schwäche“ (im Sinne innerer Stärke) überträgt, wird sehr schnell klar, wer wirklich schwach ist.[1]

Und deswegen, alles in allem, finde ich, auch wenn Du Dich (etwas?) über die ganzen Verfahrensweisen entrüstest - tue ich hin und wieder ja auch - …finde ich es gut, dass und wie Du Dich „dafür“ einsetzt!

So also: einfach jedes Detail, jede Handlung aufzeichnen, die in Verbindung mit der Pflege steht. Damit wird’s beweiskräftig. Viel Mut und eine gewisse Menge Tatkraft investieren… und sollte sich ein „Schreibtischtäter“ quer stellen und „mit Paragrafen arbeiten“, dann selbst die Bürokratie auf die Spitze treiben. Da erliegt das System und die Gerechtigkeit leuchtet durch.

SCNR.

Vielleicht habe ich das ein oder andere versäumt zu sagen. Aber das läßt sich ja nachholen.

CU DannyFox64 :smile:

[1] Angesichts des hiesigen, weniger frequentierten Bretts, wird sich dieser OffTopic-Thread nicht weiter in die Länge ziehen. Aber: wir können die Sache/Diskussion (ab nächster Woche) gerne unter einem anderen Brett fortsetzen bzw. erneuern. :wink:

Hallo,

da stellt sich mir die Frage, wieso die meisten
Widerspruchs-Anträge positiv entschieden werden können, unter
Mitarbeit der Pflegekassen, wenn vorher ersteinmal negativ
beurteilt wurde.

Da ist die Antwort ganz einfach - bei den abgelehnten Anträgen, die
dann doch noch (Unter „Mitarbeit“) positiv entschieden werden,
handelt es sich in der Regel um Grenzfälle. Wenn der MDK beispielsweise ein täglichen Pflegebedarf unter 30 Minuten feststellt,
da hilft auch alle „Mitarbeit“ nix, dann wird abgelehnt.
Bei Zeiten, die darüber liegen, loht es sich schon mal das
Gutachten auf „Schwachstellen“ zu durchleuchten, und wer könnte
das besser als diejenigen, die tagtäglich damit befasst sind.

Dann vermutet man doch, das ersteinmal aus Kostengründen alles
abschlägig bewertet wird und nur wer zäh am Ball bleibt, das
sind vermutlich die wenigsten, bekommt dann irgendwann recht
und das alles zu Lasten derer, die der Hilfe bedürfen und das
meistens gleich.

Gruß Ilona

Grundsätzlich ist dazu zu sagen, dass derjenige, der sich im System
auskennt immer im Vorteil ist. Grundsätzlich ist aber auch zu
sagen, dass gerade in der Pflegeversicherung immer erst mal
geschaut wird was bewilligt werden kann und nicht was abgelehnt
werden kann. Unterschiedliche Betrachtungsweisen hinsichtlich des
Hilfebedarfes wird es immer geben, dass es irgendwo eine Grenze
geben muss, dürfte wohl auch klar sein. Als die Pflegeversicherung
1995 an den Start ging wollte man ursprüglich die Grenze für die
Pflegestufe I bei 30 Minuten festsetzen - was sich schon in der
Planung damals als nicht finanzierbar erwies.
Gruss
Czauderna