kleines Posting wg Anfragen zu Blindengeld:
Blindheit und hochgradige Sehbehinderung (aus Anhaltspunkte 1996)
(1) Nach dem BVG. dem SchwbG und EStG sowie dem StVG muß die Frage beantwortet werden, ob Blindheit vorliegt.
(2) Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind.
(3) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes. wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Rest-gesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 300 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 500 unberücksichtigt bleiben,
b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 150 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 500 unberücksichtigt bleiben,
c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes. wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,50 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 500 unberücksichtigt bleiben,
d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 50 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 500-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist.
f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien. wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1(1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
(4) Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit, nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
(5) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im übrigen von Bedeutung, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt.
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist derjenige, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20 (0,05) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdB/MdE-Grad von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.