Sachkundigkeitsnachweis

Von: , Frage gestellt am Fr, 12. Mai 2000

Wie kommt man als Privatperson mit dem Hobby:Chemie an einen Sachkundigkeitsnachweis, mit dem man legal ein privates Chemielabor führen kann und Gefahrenstoffe kaufen kann?

6 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
    Re: Sachkundigkeitsnachweis

    Wie kommt man als Privatperson mit dem
    Hobby:Chemie an einen
    Sachkundigkeitsnachweis, mit dem man
    legal ein privates Chemielabor führen
    kann und Gefahrenstoffe kaufen kann?
    Es ist schon recht lange her, da half ich mir mit der sog. Giftprüfung (bei mir war damals in München die Regierung von Oberbayern zuständig). Diese Prüfung müssen alle Drogistenlehrlinge machen (ob es heute noch so ist, weiß ich nicht). Danach konnte ich manchen Apotheker davon überzeugen, daß ich mich mit den Substanzen auskenne und bekam die notwendigen Chemikalien. Da mein Interessengebiet nicht auf dem Gebiet des Sprengstoffes war, brauchte ich nicht groß überzeugen.

    • Antwort von nach 14 Stunden hilfreich
      Re^2: Sachkundigkeitsnachweis

      Es hört sich so an, als ob du diesen Lehrgang für deinen Beruf gemacht hast. Und außerdem ist dies ein spezieller Lehrgang zur Toxikologie. Ich suche einen allgemeinen Lehrgang, den man als Privatperson absolvieren kann.

      MfG
      Mathias [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re^3: Sachkundigkeitsnachweis

        Nein, ich war damals kfm. Angestellter und wollte schlichtweg zuhause experimentieren. Ich machte auch keinen Lehrgang, sondern paukte zuhause ein kleineres Büchlein und marschierte dann zum zuständ. Beamten und in einem sog. Prüfungsgespräch wurde ich getestet (mit Leuten, die bei der Drogistenprüfung in Giftkunde durchgefallen sind). Die Abgabe von Chemikalien erfolgt idR durch die Apotheker. Diese sind äußerst mißtrauisch, wenn Leute Sachen verlangen, die unüblich sind (meine Frau = Apothekerin, gehört auch zu den Vorsichtigen). Ich machte damals die Erfahrung, daß ich nach der Prüfung (ich legte den Apothekern eine Kopie des Prüfungszeugnisses vor), jede legal erwerbbare Substanz bekam. Übrigens, Chemie ist für mich ein Interessengebiet; beruflich habe ich damit nichts zu tun. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
          Re^4: Sachkundigkeitsnachweis

          Nein, ich war damals kfm. Angestellter
          und wollte schlichtweg zuhause
          experimentieren. Ich machte auch keinen
          Lehrgang, sondern paukte zuhause ein
          kleineres Büchlein und marschierte dann
          zum zuständ. Beamten und in einem sog.
          Prüfungsgespräch wurde ich getestet (mit
          Leuten, die bei der Drogistenprüfung in
          Giftkunde durchgefallen sind). Die Abgabe
          von Chemikalien erfolgt idR durch die
          Apotheker. Diese sind äußerst
          mißtrauisch, wenn Leute Sachen verlangen,
          die unüblich sind (meine Frau =
          Apothekerin, gehört auch zu den
          Vorsichtigen). Ich machte damals die
          Erfahrung, daß ich nach der Prüfung (ich
          legte den Apothekern eine Kopie des
          Prüfungszeugnisses vor), jede legal
          erwerbbare Substanz bekam. Übrigens,
          Chemie ist für mich ein Interessengebiet;
          beruflich habe ich damit nichts zu tun.
          Danke für deine Antwort! Hat mir geholfen. Ich werde mich mal erkundigen, wie man so eine Bescheinigung hier bekommen kann.

          MfG
          Mathias

          P.S. Ich übe diese Tätigkeit übrigens auch nicht beruflich aus.

  2. Antwort von nach 4 Tagen hilfreich
    Re: Sachkundigkeitsnachweis

    Die Giftprüfung, von der Klaus berichtet hat, gibt es inzwischen nicht mehr. Die ist 1990 im Zuge der Reform des Gefahrstoffrechtes abgeschafft worden. Seit dem ist für den Erwerb von Gefahrstoffen keine behördliche Genehmigung mehr erforderlich. Es obligt allein dem Verkäufer eines Gefahrstoffes zu entscheiden, ob der potentielle Käufer mit den Gefahrstoffen vernünftig umgehen wird. Die Abgabe von Gefahrtstoffen ist in §3 der Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz, oder kurz ChemVerbotsV geregelt. Ich zitiere mal die wichtigsten Punkte:

    §3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

    (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T oder T+ oder C oder O oder F+ oder mit dem Gefahrensymbol Xn und den R-Sätzen R40, R62 oder R63 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
    1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
    2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, daß dieser
    a) als Handelsgewerbetreibender ...
    b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in der erlaubten Weise verwenden will,
    und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,
    3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
    4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel ...
    5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

    Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T oder T+ zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsprüfung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich.

    (es folgen dan noch eine Reihe weiterer Sonderregelungen, die ich nicht abtippen will)


    Eine Sachkundeprüfung ist nur noch für Personen erforderlich, die Gefahrstoffe in Verkehr bringen. Diese Sachkundeprüfung ist in §5 ChemVerbotsV geregelt. Die Prüfung wird von der zuständigen Landesbehörde abgenommen (welche das ist kann ich Dir sagen, wenn Du mir verrätst, aus welchem Bundesland Du bist). Ein Besuch eines speziellen Kurses ist dazu nicht erforderlich. Als Literatur empfehle ich

    Helmut Hörath "Giftige Stoffe", Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart.

    Der Sachkundenachweis gemäß §5 ChemVerbotsV ist aber strenggenommen nur für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen nötig, aber vielleicht läßt sich der Apotheker um die Ecke ja nach Vorlage der Bescheinigung davon überzeugen, daß Du vernünftig mit den gewünschten Chemikalien umgehen wirst. Eine Garantie ist dies jedoch nicht, die meisten Chemikalienliferanten verbieten in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich die Abgabe von Chemikalien an Privatpersonen.

    Daneben gibt es weitere Einschränkungen für Chemikalien, die zum Bau von Kernwaffen oder zur Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden könnten. Dabei muß es sich nicht mal unbedingt um Gefahrstoffe handeln. An solche Chemikalien kommst Du also auch nicht mit einem Sachkundenachweis.

    Leider macht es der Gesetzgeber den Hobby-Chemikern nicht leicht, allerdings läßt sich mit etwas Mühe doch meist ein Apotheker finden, der Chemikalien in kleinen Mengen abgibt, natürlich nicht Schwefel und Kaliumnitrat oder Phosphor zusammen mit Kaliumchlorat oder was es sonst noch so an netten Mischungen gibt.

    Viel Glück

    Jörn

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