Hallo,
"§ 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von
Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die
Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden.
Tja, gar nicht so einfach: Ein Funkspruch von einer Bodenfunkstelle (z.B. Tower) an eine Luftfunkstelle (ein Luftfahrzeug) ist für dieses Luftfahrzeug bestimmt, aber alle anderen Luftfunkstellen auf dieser Frequenz hören ganz legal mit, das ist ja auch gewollt. Also kann man davon ausgehen, dass ein solcher Funkspruch auch für andere Luftfahrzeuge "bestimmt" ist, im Beispiel der Tower-Frequenz alle Luftfahrzeuge, die sich auf dem und um den Platz herum befinden. Die sollen bzw. müssen sogar mithören. Soweit klar.
Was aber ist mit Flugschülern, die zu Ausbildungszwecken den Flugfunk hören, um sich "einzuhören"? Wenn sie es im Rahmen ihrer Ausbildung und in Gegenwart eines Fluglehrers tun, ist das sicher ok, aber wie man das rechtlich begründet ... vermutlich wird es eine Argumentation geben, dass die Funksprüche eben auch für Flugschüler "bestimmt" sind.
Wenn man den Flugfunk allerdings privat abhört, wird man nur dann auf der sicheren Seite sein, wenn man eine entsprechende Lizenz hat (BZF II, BZF I oder AZF).
Grüße
Sebastian (Inhaber des BZF II)