Schrottauto

Von: , Frage gestellt am Mi, 22. Dez 2004

Ein Schrottauto einfach so irgendwo abzustellen ist verboten und das ist auch gut so. Doch was ist auf einem Privatgrundstück?
Bei uns stellen viele ihre abgemeldeten Fahrzeuge auf ihrem Gütle oder auf ihrem Boden ab. Dort rosten sie vor sich hin und werden irgendwann leck.
Ist das eigentlich erlaubt? Eine Anfrage bei unserem Rathaus brachte die Antwort " Privatgrundstück kein Problem, ist zwar für die Umwelt schlecht, aber erlaubt"
Stimmt das so?
Moni

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 40 Minuten 0 hilfreich
    Re: Schrottauto

    Hi
    Müll lagern ist auch im Garten verboten.
    HH

    • Antwort von nach 13 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Schrottauto

      Hallo, Hi
      Müll lagern ist auch im Garten verboten.
      HH
      Du triffst den Punkt genau.
      Wenn es sich wirklich um Schrott = Abfall handelt, darf man diesen nicht lagern. Aber was ist Abfall?
      http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/krw-_abfg/__...
      Solange das Auto noch fahrbereit ist bzw. gemacht werden kann (wieder eine Frage des Aufwands), handelt es sich noch nicht um Abfall.

      Übrigens gelten strengere Vorschriften, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Nutzung der Fläche handelt (Autohandel), was hier aber wohl nicht zutrifft.

      Viele Grüße,

      ujk

      • Antwort von nach 16 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Schrottauto

        Hi Solange das Auto noch fahrbereit ist bzw. gemacht werden kann
        (wieder eine Frage des Aufwands), handelt es sich noch nicht
        um Abfall.
        was wiederum von dem abhängt der es tut... theoretisch kann ich ne Rohkarosse wieder fahrbereit machen... aber ich glaube dass die die das dann entscheiden da deutlich weniger Phantasie besitzen... und der missgündstige Nachbar schickt dir schnell die Umweltbehörde auf den Hals, und wenn die die Gefahr erahnt, dass da mal ein tröppken Öl...
        HH

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Schrottauto

    Hallo Moni,

    ich hab dir hier mal den §3 (Satz 1-7) des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)angehangen. Insbesondere der Satz 4 sollte hier interessant sein, zumindest wenn aus dem Fahrzeug-Wrack wirklich Öle o.ä. austreten.
    Sollte das der Fall sein, dürfte neben einem Verstoss gegen dieses Gesetz auch ein Verstoß gegen das Bodenschutzgesetz vorliegen, das kann ich jetzt allerdings nicht mit Bestimmtheit sagen.


    Gruß
    Thomas

    § 3 Begriffsbestimmungen

    (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

    (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

    (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen,

    die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
    deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
    Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

    (4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

    (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

    (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

    (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Schrottauto

      Noch was! Versuch mal dein Glück bei der "unteren Abfallbehörde" der Kreisverwaltung. Einen Kontakt solltest Du da auch über die Homepage deiner Kreisverwaltung bekommen.

      • Antwort von nach 12 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Schrottauto

        Hi, Noch was! Versuch mal dein Glück bei der "unteren
        Abfallbehörde" der Kreisverwaltung. Einen Kontakt solltest Du
        da auch über die Homepage deiner Kreisverwaltung bekommen.
        Ja genau, die sind oft ekelhafter als die Kommunen ;o).

        Martin

        • Antwort von nach 13 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Schrottauto

          Da sie nicht auf der Straße stehen dürfen- ist das abstellen solcher Autos ist erlaubt! Wo sollten die sonnst hin.
          Was aber verboten ist, ist die Umwelt dadurch zu belasten (Durch große Öl Lecks)..... und man darf ohne Genehmigung auch keinen Schottplatz aus seinem Garten machen!! Aber ab welcher Schrottmenge dies gilt weiß ich nicht.

  3. Antwort von nach 13 Stunden 1 hilfreich
    Re: Schrottauto

    Hallo,

    wenn man die Sachlage vom Abfallrecht her betrachtet, liegt das Problem darin, das Auto eindeutig als Abfall zu identifizieren. Der reine Augenschein reicht im Prinzip nicht aus, den technischen Zustand zu beurteilen, d. h. das Auto kann immer noch eine Wertsache sein.

    Wenn jedoch Öl austritt, greift sofort das Wasserecht (Gefährdung des Grundwassers - sofern das Auto auf einer unbefestigten Fläche steht). Hier bitte die Untere Wasserbehörde benachrichtigen. Der Verursacher bzw. grundstückseigentümer kann dazu verdonnert werden a) die Ursache der Störung zu beseitigen und b) die entstandenen Schäden zu beseitigen (Auskoffern des Bodens und Beseitigung desselben als Abfall).

    ujk

  4. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Schrottauto

    Hallo,
    habe dazu gerade eben heute einen Artikel gelesen, in
    dem berichtet wird, daß ein Grundstückseigentümer dafür
    vor Gericht verknackt wurde, weil eine Zahl Schrottautos
    dort rumstehen und mit ihrem Inhalt den Erdboden verseuchen.
    Gruß Uwi [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



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