Rundfunkstation im Eigenbau???

Von: , Frage gestellt am Mi, 24. Nov 1999

Kannst du mir vielleicht Tipps geben, wie ich eine kleine Rundfunkstation bauen kann? Es genügt ein Senderadius von ca. 5 km. Ich bitte um eine genaue Beschreibung (Preis?).
Danke.

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Rundfunkstation im Eigenbau???

    Hallo :)
    Ich glaube mal, die Kosten für die Bauteile werden sogar noch tragbar sein. Allerdings wird man nicht mal aben zur Post marschieren können, und sich eine Lizenz holen (oder was auch immer man da braucht). Ich glaube DIE kann man sich normalerweise nicht leisten.
    Zudem wird man über "selbstgebastellte" Sender eh nie senden dürfen, was wiederum Leitungs- und Sende(r)kosten verursachen wird.

    Wenn dir die Lizenz schnuppe ist, wirst du wahrscheinlich ziemlich schnell richtig Ärger mit der Post bekommen. Die verstehen da keinen Spaß (Erst recht nicht bei einer Reichweite von 5 Km (!), denn das setzt schon jede Menge Sendeleistung voraus). Die finden dich recht schnell! Und die Gesetze sehen da harte Strafen vor. (Die stammen noch aus dem "kalten Krieg" <g>)

    Wenn dich das noch nicht abgeschreckt hat <g>, dann würde ich mal weitersuchen, denn ich weiß, daß es irgendwo im Netz eine Seite gibt, auf der die Herstellung und der Betrieb einer UKW-Anlage ausführlich beschrieben wird... natürlich nur zu Schulungszwecken... wo kämen wir denn da hin!

    Leider habe ich den Link verlegt (ehrlich jetzt). Ich bin sogar der Meinung, daß das selbige Thema hier schonmal diskutiert wurde und ich den Link auch hier gefunden hatte... da kommt bestimmt noch jemand, der dir helfen kann.

    Aber: lass es besser bleiben.

    Gruß,
    Trurl der Konstrukteur [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einer Stunde hilfreich
      Nachtrag

      Achso... obiges bezog sich natürlich auf UkW usw.. CB-Funk ist natürlich wieder ein anderes Ding. Falls du das meintest, ignorier mein Posting, denn da wird dir ein ambitionierter CB-Funker sicherlich mehr sagen können.

      Gruß,
      Trurl der Konstrukteur

      • Antwort von nach 3 Tagen hilfreich
        Re: Nachtrag

        Auch im CB-Funk sind Radiosendungen nicht erlaubt.Vom Amateurfunk ganz zu schweigen.

        Marco [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
    http://web.prenzl.net/special/piradio/funklehr.htm

    Hallo Ford

    hier kommt der link
    http://web.prenzl.net/special/piradio/funklehr.htm

    aber wie schon gesagt
    Funksender betreiben ohne Postgenehmigung
    wird hart bestraft !!!

    und mit dem Peilsender ist das für die Post ein Kinderspiel Dich zu finden

    es hatte schon seinen Grund warum im dem
    Spielfilm Piratensender powerplay
    die Sendestation in einem herumfahrenden
    Auto eingebaut war

    Zitat aus dem Fernmeldegesetz

    §15 [Strafvorschriften]

    (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes eine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt und dadurch Leib oder Leben eines
    anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
    Versuch ist strafbar.

    (2) Mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

    a) (weggefallen)

    b) (aufgehoben)

    c) entgegen §5a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsächliche Gewalt über Sendeanlagen ausübt,

    d) entgegen §5d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage einem anderen überläßt oder

    e) entgegen §5e Abs. 1 dort bezeichnete Sendeanlagen herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes
    verbringt.

    (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag des
    Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden verfolgt.

    ...

    §19 [Störung von Funkanlagen]

    (1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie
    verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische Energie verwendet oder für die
    Anlage bestimmte Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag
    verfolgt.

    §20 [Einziehung]

    Fernmeldeanlagen, auf die sich eine Straftat nach §15 bezieht, können eingezogen werden.

    §21 [Durchsuchung]

    (1) Für die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums sind die Vorschriften der
    Strafprozeßordnung maßgebend; die Durchsuchung ist zur Nachtzeit zulässig, wenn sich in den Räumen oder auf dem Besitztum eine
    Funkanlage befindet oder der begründete Verdacht besteht, daß bei ihrer Errichtung oder ihrem Betrieb eine Straftat nach §15 begangen
    wird oder begangen worden ist.

    (2) Beauftragte des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm ermächtigten Behörden sind berechtigt, sich
    an Durchsuchungen zu beteiligen, die zur Verfolgung einer Straftat nach §15 vorgenommen werden.

    §22 [Beseitigung; Außerbetriebsetzung]

    (1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte oder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen.
    Einer vorherigen Androhung bedarf es nicht. Im übrigen gelten für die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel sowie für die Rechtsmittel gegen
    sie die Vorschriften der Landesgesetzgebung. Wird die Verleihung des Rechts zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb der Anlage
    nachträglich beantragt, so kann die Polizei mit Einwilligung des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von ihm
    ermächtigten Behörden bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verleihung, davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu setzen oder zu
    beseitigen.

    (2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile der Anlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb gesetzt oder beseitigt ist, in amtlicher
    Verwahrung nehmen oder sonst sicherstellen. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschlagnahme sowie §20 dieses
    Gesetzes bleiben unberührt.

    (3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden, wenn nach Fortfall
    der Verleihung die zu ihrer Beseitigung getroffener Anordnungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder der hierzu von
    ihm ermächtigten Behörden innerhalb der von ihnen bestimmten Frist nicht befolgt werden.

    viele Grüße

    Stefan Ludwig [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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