Fangschaltung ohne Anzeige beantragbar?

Hallo,

nachdem im Rechtsbrett keiner offenbar eine Ahnung hat, versuche ich es hier mal:
kann ich eine Fangschaltung auch ohne vorher Anzeige gegen unbekannt erstattet zu haben beantragen?

Hintergrund: es ruft immer eine best. Handynr. bei mir an, lässt 1, 2x klingeln, da schaffe ich es natürlich nicht hin. Manchmal doch, dann legt derjenige aber gleich wieder auf. Rufe ich zurück, geh nie einer hin, kein Mailboxtest vorhanden, oder Handy aus.

Wie kann ich rausfinden, wer das ist? Kann ich da problemlos eine Fangschaltung beantragen, oder muss da zwingend (Datenschutz?) ein Anzeige vorausgehen?

Und was „blüht“ dem anderen dann dafür?

Danke
Annika

nachdem im Rechtsbrett keiner offenbar eine Ahnung hat,

Hallo Annika,
ich finde es reichlich frech von dir, zu behaupten, dass dort keiner Ahnung hat, nur weil dir niemand auf dein Posting über Nacht befriedigend geantwortet hat.
Grüße
Ulf

Was heißt befriedigend? Es kam KEINE konstruktive Antwort, deine inbegriffen.
Aber du kannst mich ja gerne eines Besseren belehren :smile:

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kann ich eine Fangschaltung auch ohne vorher Anzeige gegen
unbekannt erstattet zu haben beantragen?

ja

Hintergrund: es ruft immer eine best. Handynr. bei mir an,

Fangschaltung bedeutet aber - die Anrufernummer ermitteln und nicht den Anrufer fangen.

Was willst Du also mit einer Fangschaltung ???

Du willst einen Namen zu der Nummer, schätze nur über Anzeige machbar.

cu

Hallo,

dir scheint die Tatsache, dass wir in einem Rechtsstaat leben, nicht so recht geläufig zu sein. Selbstverständlich muss eine Straftat vorliegen oder zumindest der Verdacht dazu, bevor man in die Vertraulichkeit von TK-Verbindungen eingreifen kann. Wenn das so wäre, hättest du ja schon längst Anzeige erstattet.

Anscheinend möchtest du auch gleich noch die Bestrafung festlegen und selbst ausführen - die Fachleute im Rechtsbrett waren da wohl einfach sprachlos.

Gruss Reinhard

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

kann ich eine Fangschaltung auch ohne vorher Anzeige gegen
unbekannt erstattet zu haben beantragen?

ja

Ok, und was „sagt“ da unser „Datenschutz“ dazu, wenn man nicht mal Anzeige erstatten muss? Das kann doch nicht sein,oder?

Hintergrund: es ruft immer eine best. Handynr. bei mir an,

Fangschaltung bedeutet aber - die Anrufernummer ermitteln und
nicht den Anrufer fangen.

Ist mir klar, aber ich möchte ja an denjenigen rankommen, zu dem die Nr. gehört - wie auch immer sich das nennen mag.

Was gibt es dazu dann für Möglichkeiten?

dir scheint die Tatsache, dass wir in einem Rechtsstaat leben,
nicht so recht geläufig zu sein. Selbstverständlich muss eine
Straftat vorliegen oder zumindest der Verdacht dazu, bevor man
in die Vertraulichkeit von TK-Verbindungen eingreifen kann.

Ja wie denn nun, jemand anders sagte eben noch: nein, es geht ohne Anzeige.

Anscheinend möchtest du auch gleich noch die Bestrafung
festlegen und selbst ausführen

Geht deine Phantasie mit dir durch oder kannst du nicht lesen?
Ich wollte wissen, was derjenige in diesem unserem Staate zu erwarten hat, wenn man ihn denn anzeigen WÜRDE.

Also noch deutlicher: Geldstrafe, oder geht das nur über die zivilrechtliche Schiene, was weiß ich, ich mache das ja nicht jeden Tag … dachte eigentlich, es kämen hier fundierte Fakten und nicht nur persönliche Animositäten.

Annika

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Hallo,

nachdem im Rechtsbrett keiner offenbar eine Ahnung hat,
versuche ich es hier mal:
kann ich eine Fangschaltung auch ohne vorher Anzeige gegen
unbekannt erstattet zu haben beantragen?

Ja, das „Fangen böswilliger Anrufer“ (MCID heißt das Leistungsmerkmal) geht immer und auch ohne Anzeige.
Die gesetzliche Grundlage dazu findest Du hier:
http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__101.html

Hintergrund: es ruft immer eine best. Handynr. bei mir an,
lässt 1, 2x klingeln, da schaffe ich es natürlich nicht hin.

Du kennst die Nummer? Dann benötigst Du keine Fangschaltung!
Du solltest zunächst mal dort anrufen, und zwar ohne Deine Nummer anzeigen zu lassen.
Wenn das nicht hilft, wird man Dir den Nummerninhaber erst nennen, wenn Du eine Anzeige gemacht hast.

Wie kann ich rausfinden, wer das ist? Kann ich da problemlos
eine Fangschaltung beantragen, oder muss da zwingend
(Datenschutz?) ein Anzeige vorausgehen?

Wie gesagt, Fangschaltung bedeutet nicht, dass Du automatisch den Namen des Anschlussinhabers bekommst.

Und was „blüht“ dem anderen dann dafür?

Je nachdem. Wenn es ein „Stalker“ ist, könnte es ein Straftatbestand sein. Wenn nicht, wird es auf einen Zivilprozess hinaus laufen, vor dem ein Gütetermin (Schlichtung) steht. Darin wird der Belästiger dann wohl sein Bedauern äußern, eine Unterlassungserklärung unterschreiben und Deine Kosten/Auslagen bezahlen. Mehr nicht.

Wahrscheinlich würde Dir das Sicherheitspaket der Telekom helfen, da kannst Du bestimmte Rufnummern eintragen, die Dich dann nicht mehr erreichen.

Straftatbestand?
Hallo,

vielen Dank.

Wenn das nicht hilft, wird man Dir den Nummerninhaber erst
nennen, wenn Du eine Anzeige gemacht hast.

Ein Bekannter meinte kürzlich zu mir, ich hätte es schwer mit einer Anzeige, weil kein „Straftatbestand“ vorläge.
Was sollte ich denn da bei einer Anzeige angeben? Der Bekannte meinte, es wäre nicht strafbar Leute anzurufen.

Wenn es ein „Stalker“ ist, könnte es ein
Straftatbestand sein. Wenn nicht, wird es auf einen
Zivilprozess hinaus laufen, vor dem ein Gütetermin
(Schlichtung) steht. Darin wird der Belästiger dann wohl sein
Bedauern äußern, eine Unterlassungserklärung unterschreiben
und Deine Kosten/Auslagen bezahlen. Mehr nicht.

Was ist so eine Schlichtung, findet die vor Gericht statt? Brauche ich dazu auch einen Anwalt? Und wer bezahlt diese Schlichtung?

Danke schonmal.
Annika

Wenn das nicht hilft, wird man Dir den Nummerninhaber erst
nennen, wenn Du eine Anzeige gemacht hast.

Ein Bekannter meinte kürzlich zu mir, ich hätte es schwer mit
einer Anzeige, weil kein „Straftatbestand“ vorläge.
Was sollte ich denn da bei einer Anzeige angeben? Der Bekannte
meinte, es wäre nicht strafbar Leute anzurufen.

Das sehe ich anders! Wenn es auch nicht strafbar im Sinne des StGB sein sollte, dann hast Du immer noch einen zivilrechtlichen Anspruch, den Kerl zur Unterlassung dieser Störungen zu bringen.

…Wenn nicht, wird es auf einen
Zivilprozess hinaus laufen, vor dem ein Gütetermin
(Schlichtung) steht. Darin wird der Belästiger dann wohl sein
Bedauern äußern, eine Unterlassungserklärung unterschreiben
und Deine Kosten/Auslagen bezahlen. Mehr nicht.

Was ist so eine Schlichtung, findet die vor Gericht statt?

Das ist ein „aussergerichtlicher Gütetermin“, der vor einem Schlichter (z.B. ein pensionierter Richter) statt findet.

Brauche ich dazu auch einen Anwalt? Und wer bezahlt diese
Schlichtung?

Ohh, das weiß ich nicht. Von Schlichtungen hört man aber oft, dass dort Vergleiche getroffen werden, die auf „jeder zahlt die Hälfte“ hinaus laufen.