Komfort-Nachweis für viel Geld für nix D2 erkennt AG-Urteil an
Der Fall: Seit dem 1. Januar 1998 gilt in Deutschland die Telekommunikationskundenschutzverordnung (TkKsVO). Sie besagt u.a., dass jedes Telekommunikationsunternehmen verpflichtet ist, seinen Kunden einen kostenlosen Einzelgesprächsnachweis auszustellen. D2 Mannesmann kommt dieser Pflicht - wie es sich gehört - nach.
Daneben bietet Mannesmann für 5,00 DM Entgelt den „Komfort-Nachweis“ an, der sich aber nur durch 2 zusätzliche Angaben, welche sich jedoch aus dem kostenfreien Nachweis herleiten lassen, unterscheidet.
Durch ein Anerkennungsurteil des Amtsgerichts Kiel (AZ 114 C 47/01 vom April 2001) wurde einem Mannesmann-Kunden Recht gegeben. Er hatte die gesamte Summe, die er seit dem 01.01.1998 für den „Komfort-Nachweis“ bezahlte, zurück gefordert.
Der Rat der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V.: Mannesmann anschreiben und unter Nennung des Aktenzeichens das Geld für den „Komfort-Nachweis“ zurückfordern.
Bei Problemen sind die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale zu Auskünften bereit.
Versteh ich jetzt aber nicht ganz: Mobilfunkunternehmen müssen doch einen Nachweis auf den bestimmte Angaben enthalten sein müssen kostenlos anbieten, so weit so gut, das macht Mannesmann ja auch. Wenn jetzt jemand den ausführlicheren Nachweis will und ihm ja auch klar ist dass er dafür bezahlen muss, wieso kann er das Geld dann zurückfordern? Wenn er nichts zahlen will, soll er doch den Standard-Nachweis nehmen??