Hi LeoLo,
Ein Firmenwagen ist eine sogenannte Naturalvergütung.
Soll heißen: die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung
eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil
des Arbeitsentgelts.
Das erstere stimmt nur, wenn es arbeitsvertraglich so geregelt ist. allgemein wird geregelt: Dem AN wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Fahrzeug überlassen, das er auch privat nutzen darf.
Das heißt die private Nutzung ist nicht Sachbezug. Das wird lediglich steuerlich so gehalten.
Sicherlich dürfte es Dir klar sein, daß
der AG dem AN nicht auferlegen kann, zum Beispiel sein Gehalt
an andere AN zu verleihen oder zu verschenken. Ohne gesonderte
Vereinbarungen ist es eher genau anders herum, als Du es
sagst. Stell Dir mal vor, der AN wird samt Firmenwagen aus
seinem Urlaub in Spanien mal eben zur Firma gerufen, weil ein
anderer AN zur Post fahren soll… (gehört ja aufgrund des
Namens der „Firma“
)
Auch das wird z.B. so vereinbart, daß Urlaubsfahrten oder private Fahrten über Km … gesondert anzumelden, bzw. nicht erlaubt sind.
Vielleicht nutzt der AG den Wagen
dienstlich auch mal für ein paar 10.000km-Fahrten, so daß man
nach zwei Monaten 200€ für einen Wagen löhnt, der nur noch
durch guten Willen zusammengehalten wird. Womöglich zahlt man
auch das Benzingeld?
Meist werde bei Firmenwagen auch die gesamten Betriebskosten und Instandhaltungskosten vom AG getragen. Dein Fall ist eher Ausnahme.
Im Falle einer Kündigung mit
gleichzeitiger Freistellung oder bei arbeitsunfähigkeit könnte
der AG auch nicht ohne entsprechende Vereinabrung auf die Idee
kommen, den Wagen einzufordern, weil andere AN den viel besser
nutzen können.
Da hab ich es aber schon erlebt, daß der Firmenwagen dann abgeholt wurde, weil er eben tagsüber für andere Zwecke zur Verfügung stehen mußte bzw. als Ersatzfahrzeug für andere Fahrzeuge, die in der Werkstatt waren oder für dringende Betr. Angelegenheiten gebraucht wurde.
Wo ist denn der Unterschied zwischen dem Inhaber und dem
Besitzer des Wagens?
Upps, die Frage von jemandem, der mir sagt, ich hätte keine Ahnung von Recht?
Aber: Ein Beispiel: Der Mieter einer Wohnung ist deren Inhaber, der Vermieter der Besitzer. Soweit klar?
Der Inhaber hatt bedingte vereinbarte Verfügungsrechte über den Gegenstand, der Besitzer die Eigentumsrechte.
Herzlichste Grüße,
winkel