Firmenwagen tagsüber anderen MA überlassen?

Hallo!

Kann mir jemand bitte sagen, ob es üblich bzw. rechtens ist, wenn mein Firmenwagen, für den ich knapp 200 Euro monatlich zahle und somit auch privat nutzen darf, tagsüber auch durch andere Mitarbeiter mitbenutzt werden soll?

Kann ich das verweigern?

Danke im voraus.

Gruß

Rampage

Hallo!

Kann mir jemand bitte sagen, ob es üblich bzw. rechtens ist,
wenn mein Firmenwagen, für den ich knapp 200 Euro monatlich
zahle und somit auch privat nutzen darf, tagsüber auch durch
andere Mitarbeiter mitbenutzt werden soll?

Kann ich das verweigern?

Danke im voraus.

Gruß

Rampage.

Was ist denn vertraglich konkret vereinbart worden?
Im AV gibt’s doch sicher einen § hierzu, oder?

Gruß,
LeoLo

Hallo Rampage,

Es sagt das Wort: Ein Firmenwagen ist der Wagen der Firma.

Daß du für die private Nutzung einen Geldwerten Vorteil versteuern und oder sogar an die Firma bezahlen, wie du es nennst, liegt an den Steuergesetzen.

Es ist nicht dein Wagen. Du bist zwar der Inhaber, aber nicht der Besitzer. Also darf dein Wagen, ohne besondere Vereinbarungen, (gruss an LeoLo) von deinem firmenchef für firmenzwecke eingesetzt werden. Das mindert nicht den privaten Nutzungsanteil, den du hast.

gruss winkel

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Hallo winkel.

Es ist nicht dein Wagen. Du bist zwar der Inhaber, aber nicht
der Besitzer. Also darf dein Wagen, ohne besondere
Vereinbarungen, (gruss an LeoLo) von deinem firmenchef für
firmenzwecke eingesetzt werden. Das mindert nicht den privaten
Nutzungsanteil, den du hast.

– Du wirst es sicherlich schon erahnen, aber das sehe ich anders. Ein Firmenwagen ist eine sogenannte Naturalvergütung. Soll heißen: die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts. Sicherlich dürfte es Dir klar sein, daß der AG dem AN nicht auferlegen kann, zum Beispiel sein Gehalt an andere AN zu verleihen oder zu verschenken. Ohne gesonderte Vereinbarungen ist es eher genau anders herum, als Du es sagst. Stell Dir mal vor, der AN wird samt Firmenwagen aus seinem Urlaub in Spanien mal eben zur Firma gerufen, weil ein anderer AN zur Post fahren soll… (gehört ja aufgrund des Namens der „Firma“:smile:) Vielleicht nutzt der AG den Wagen dienstlich auch mal für ein paar 10.000km-Fahrten, so daß man nach zwei Monaten 200€ für einen Wagen löhnt, der nur noch durch guten Willen zusammengehalten wird. Womöglich zahlt man auch das Benzingeld? Im Falle einer Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung oder bei arbeitsunfähigkeit könnte der AG auch nicht ohne entsprechende Vereinabrung auf die Idee kommen, den Wagen einzufordern, weil andere AN den viel besser nutzen können.

Aber, Deine netten Grüße an mich waren nicht umsonst, denn Du hast in einem Punkt Recht, als daß man, um sicher sein zu können, die vertraglichen Grundlagen (AV, etwaige Dienstwagenregelung, Versicherungsvertrag,…) genauer kennen müsste.

Wo ist denn der Unterschied zwischen dem Inhaber und dem Besitzer des Wagens?

Herzlichste Grüße,
LeoLo

Hi LeoLo,

Ein Firmenwagen ist eine sogenannte Naturalvergütung.
Soll heißen: die arbeitsvertraglich vereinbarte Überlassung
eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist als Sachbezug Teil
des Arbeitsentgelts.

Das erstere stimmt nur, wenn es arbeitsvertraglich so geregelt ist. allgemein wird geregelt: Dem AN wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Fahrzeug überlassen, das er auch privat nutzen darf.
Das heißt die private Nutzung ist nicht Sachbezug. Das wird lediglich steuerlich so gehalten.

Sicherlich dürfte es Dir klar sein, daß

der AG dem AN nicht auferlegen kann, zum Beispiel sein Gehalt
an andere AN zu verleihen oder zu verschenken. Ohne gesonderte
Vereinbarungen ist es eher genau anders herum, als Du es
sagst. Stell Dir mal vor, der AN wird samt Firmenwagen aus
seinem Urlaub in Spanien mal eben zur Firma gerufen, weil ein
anderer AN zur Post fahren soll… (gehört ja aufgrund des
Namens der „Firma“:smile:)

Auch das wird z.B. so vereinbart, daß Urlaubsfahrten oder private Fahrten über Km … gesondert anzumelden, bzw. nicht erlaubt sind.

Vielleicht nutzt der AG den Wagen

dienstlich auch mal für ein paar 10.000km-Fahrten, so daß man
nach zwei Monaten 200€ für einen Wagen löhnt, der nur noch
durch guten Willen zusammengehalten wird. Womöglich zahlt man
auch das Benzingeld?

Meist werde bei Firmenwagen auch die gesamten Betriebskosten und Instandhaltungskosten vom AG getragen. Dein Fall ist eher Ausnahme.

Im Falle einer Kündigung mit

gleichzeitiger Freistellung oder bei arbeitsunfähigkeit könnte
der AG auch nicht ohne entsprechende Vereinabrung auf die Idee
kommen, den Wagen einzufordern, weil andere AN den viel besser
nutzen können.

Da hab ich es aber schon erlebt, daß der Firmenwagen dann abgeholt wurde, weil er eben tagsüber für andere Zwecke zur Verfügung stehen mußte bzw. als Ersatzfahrzeug für andere Fahrzeuge, die in der Werkstatt waren oder für dringende Betr. Angelegenheiten gebraucht wurde.

Wo ist denn der Unterschied zwischen dem Inhaber und dem
Besitzer des Wagens?

Upps, die Frage von jemandem, der mir sagt, ich hätte keine Ahnung von Recht?
Aber: Ein Beispiel: Der Mieter einer Wohnung ist deren Inhaber, der Vermieter der Besitzer. Soweit klar?

Der Inhaber hatt bedingte vereinbarte Verfügungsrechte über den Gegenstand, der Besitzer die Eigentumsrechte.

Herzlichste Grüße,
winkel

Moin, Winkel!

Entschuldige, das ich mich hier so einfach ungefragt einmische…

Wo ist denn der Unterschied zwischen dem Inhaber und dem
Besitzer des Wagens?

Upps, die Frage von jemandem, der mir sagt, ich hätte keine
Ahnung von Recht?

Nun ja, das habe ich jedenfalls noch nie von Dir behauptet :smile:

Aber: Ein Beispiel: Der Mieter einer Wohnung ist deren
Inhaber, der Vermieter der Besitzer. Soweit klar?

Auch wenn ich es ungern tue, aber hier muß ich Dich korrigieren. In dem von Dir genannten Beispiel wäre der Mieter der Besitzer und der Vermieter der Eigentümer.

Der Inhaber hatt bedingte vereinbarte Verfügungsrechte über
den Gegenstand, der Besitzer die Eigentumsrechte.

Nicht ganz korrekt, wie ich meine: Der Besitzer hat in der Regel die von Dir genannten bedingten Verfügungsrechte, die Eigentumsrechte sind beim Eigentümer. Ganz salopp gesagt, sind sowohl der Besitzer als auch der Eigentümer jeweils Inhaber. Nämlich Inhaber ihrer jeweiligen Rechte.

Das wollte ich nur mal so einwerfen, ich hoffe, Du kannst mir meine ungefragte Einmischung nachsehen.

Herzlichste Grüße,

Selbstverständlich selbige auch an Dich!

Bye…

Der Dicke MD.

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