Wieviel durfte 2000/2001 der Arbeitslose verdienen

Hallo,

wieviel durfte der Arbeitslose 2001/2002 dazuverdienen?
Wie hoch war die Grenze?

Wo kann ich die Gesetze nachlesen?

Kann man „jemanden“ jetzt noch belangen, wenn er damals zweimal ca. 200 DM zuviel verdient hat? Hätte er das anmelden müssen? Wo?

Danke für die Mühe…

hi,
hier der Gesetzestext:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/nebene…
Die Grenze lag 2001 bei 315,-DM mtl.
Wenn dem Arbeitsamt erst jetzt bekannt wird, dass der Arbeitslose ein Nebeneinkommen nicht gemeldet hat, und deshalb zu viel Geld ausbezahlt wurde, muß das Arbeitsamt innerhalb eines Jahres einen Rückforderungsbescheid erlassen. Nach dem schriftlichen Bescheid verjähren die Ansprüche in 4 Jahren, nach einem Urteil, z.B. beim Sozialgericht, nach 30 Jahren.Reagiert das Arbeitsamt nach Bekanntwerden nicht, „verjährt“ der Anspruch nach einem Jahr.
Zu melden hat der Arbeitslose jede Nebentätigkeit bei seinem zuständigen Arbeitsamt, auch wenn er die Grenze nicht überschreitet.
mfg
erle

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Danke
Hallo Erle,

Dankeschön für die Auskunft!

Alex

Hallo Erle,
weisst Du auch, wie die Berechnung funktioniert, wenn man nebenbei kein Angestelltenverhältnis sondern eine (auch schon vor dem Zeitpunkt des Arbeitslos-werdens bestehende) Selbstständigen-Tätigkeit (einfache Gewerbeanmeldung mit GuV-Rechnung - Umsatz=ca. 40.000,–/Jahr) ausübt?
Hier wäre besonders interessant das Ermitteln des monatlichen Einkommen wenn nur einige Monate/des Jahres die Arbeitslosigkeit bestand (1/12 vom Jahres-Gewinn?) Und wie funktioniert hier die Nettoberechnung?
Dank und Gruß
Sera

hi Sera,
sorry für die späte Reaktion - ich war 4 Tage weg.
Für eine Selbständigkeit, die schon vor der Arbeitslosigkeit bestand, und weitergeführt wird, gibt es andere Bestimmungen:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/nebene…
Die zeitliche Grenze (wie auch immer die ´realistisch zu überprüfen ist??), beträgt 18 Std. pro Woche.
Der Verdienst, der anrechnungsfrei bleibt, ist der, der vor der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Soweit die gesetztliche Norm: Berechnet wird der monatliche Verdienst zunächst vorläufig nach der Selbsteinschätzung des Selbständigen, später nach der Vorlage des Steuerbescheides, wobei dann auf die Monate linear heruntergerechnet wird. Der Arbeitslose hat aber die Möglichkeit zu argumentieren, dass der Verdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeflossen ist (zu belegen) und damit den Anrechnungsbetrag anders als linear berechnen zu lassen.
mfg
erle

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