Kündigung- Kg-Grund muß enthalten sein?

Frage an die Jobexperten,

zum 31.01.2003 habe ich meine Kündigung erhalten.
Text:
" Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.01.2003.

Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.

Die Arbeitspapiere gehen Ihnen nach der Endabrechnung unaufgefordert zu."

Nun zu meiner Frage:

Muß in der Kündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden?
Wenn ja, wie verhalte ich mich?.

Die Kündigung war mit dem Betriebsrat und der Personalleitung abgesprochen - keine Kündigung in beiderseitigem Einverstän-
dnis- sondern eine Kündigung, aus gesundheitlichen Gründen, von Seiten der Firma.

Danke für Eure Antworten.

Hannelore

Hallo,

Frage an die Jobexperten,

Bin zwar kein absoluter Experte, da mir aber auch schon mal gekündigt wurde, habe ich mich damit auch schon mal beschäftigt.

zum 31.01.2003 habe ich meine Kündigung erhalten.
Text:
" Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende
Arbeitsverhältnis zum 31.01.2003.

Zunächst einmal: wie viele Jahre hast Du für das Unternehmen gearbeitet ? Interessant wäre auch, ob Du noch in der Probezeit warst (dann ist Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich).

Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigungsjahre und ist im BGB §622 geregelt.

"§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. "

Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört.

Zu dem würde ich dann auch gleich mal gehen und ihn nach seiner Meinung dazu fragen (was hat der AG ihm als Grund gesagt ?).

Die Arbeitspapiere gehen Ihnen nach der Endabrechnung
unaufgefordert zu."

das ist üblich.

Muß in der Kündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden?
Wenn ja, wie verhalte ich mich?.

Wenn Du in der Probezeit bist, nein, danach ja.
Noch etwas: Hat der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter (ohne Lehrlinge, Teilzeitkräfte anteilig) ? Wenn ja, dann kann er nicht einfach kündigen, sondern muß eine Sozialauswahl treffen. Davon ausgenommen ist, wenn Du die Kündigung durch Dein Verhalten verursacht hast (blaumachen und schwarz arbeiten oder Diebstahl usw.), selbst dann gibt es aber noch Schutzklauseln.

Die Kündigung war mit dem Betriebsrat und der Personalleitung
abgesprochen - keine Kündigung in beiderseitigem Einverstän-
dnis- sondern eine Kündigung, aus gesundheitlichen Gründen,
von Seiten der Firma.

Wie üblich, ich hätte erstmal das gesamte Posting lesen sollen…
Aus gesundheitlichen Gründen kann man nicht gekündigt werden (soweit ich weiss). Vielmehr ist die Frage, ob Du nicht berufsunfähig bist.

Selbst wenn Du den Job nicht mehr ausführen kannst, würde ich mich nicht kündigen lassen, da eine Kündigung seitens AG bei einem neuen AG, wenn Du Dich bewirbst, sehr negativ gesehen wird, auch bei gesundheitlichen Gründen ("kann sie den Job dann überhaupt durchhalten ?).

Ich würde mir erst eine neue Stelle suchen und dann selbst kündigen.

Grüsse

Sven

Danke für Eure Antworten.

Hannelore

2 Links
Hallo Hannelore,

zwei Links habe ich gefunden. Beim folgenden gibt es eine kurze Passage, die ein wenig Auskunft über Deine Frage gibt:
http://www.cyberlaw.de/kuendigungen/KuendigungA.htm

und hier habe ich einen Auszug aus dem BGB gefunden.
http://www.advokanz.de/bgb.htm
Offensichtlich gibt es keine Vorgaben für AG wie sie das Kündigungsschreiben gestalten sollen.

viele Grüße
Claudia

Nur bei außerordentlicher Kündigung
Hi!

Nun zu meiner Frage:

Muß in der Kündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden?
Wenn ja, wie verhalte ich mich?.

Wenn Du „ordentlich“ gekündigt wurdest, nicht!

Die Kündigung war mit dem Betriebsrat und der Personalleitung
abgesprochen - keine Kündigung in beiderseitigem Einverstän-
dnis- sondern eine Kündigung, aus gesundheitlichen Gründen,
von Seiten der Firma.

Was heißt „gesundheitliche Gründe“?

Kannst Du aufgrund einer Erkrankung einen Job, den Du ursprünglich mal hattest, nicht mehr in dieser Form ausüben?
Oder hattest Du zu viele (oder zu lange) Arbeitsunfähigkeiten? Wenn es eine solche „krankheitsbedingte“ Kündigung ist, muss der Arbeitgeber einige Dinge beachten - dafür habe ich aber zu wenig Informationen!

Das alles ist natürlich hinfällig, wenn Du noch in der Probezeit (max. 6 Monate) warst - wobei ein Kundigungsschutz eh erst nach 6 Monaten entsteht - auch, wenn nur drei Monate Probezeit vereinbart sind…

Grüße
Guido

Wo hast Du das denn her?
Hi!

Zunächst einmal: wie viele Jahre hast Du für das Unternehmen
gearbeitet ? Interessant wäre auch, ob Du noch in der
Probezeit warst (dann ist Kündigung ohne Angabe von Gründen
möglich).

Und sonst nicht?

Zu dem würde ich dann auch gleich mal gehen und ihn nach
seiner Meinung dazu fragen (was hat der AG ihm als Grund
gesagt ?).

Das wäre eine Möglichkeit - wobei die Meinung des BR keinen Menschen bei einer ordentlichen Kündigung interessiert! Er muss gehört werden, dass ist es auch schon!!! Er kann zwar widersprechen (das ist nur in einem Punkt wichtig - bei betriebsbedingter Kündigung), aber das hat normalerweise keinen Einfluss auf die Wirksamkeit (Ausnahme kann - wie gesagt - die betriebsbedingte Kündigung sein).

Muß in der Kündigung ein Kündigungsgrund angegeben werden?
Wenn ja, wie verhalte ich mich?.

Wenn Du in der Probezeit bist, nein, danach ja.

Wo hast Du das denn her? Lediglich in § 626 / 2 BGB steht etwas davon, dass der Grund auf Verlangen anzugeben ist - und das gilt nur für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung!

Noch etwas: Hat der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter (ohne
Lehrlinge, Teilzeitkräfte anteilig) ? Wenn ja, dann kann er
nicht einfach kündigen, sondern muß eine Sozialauswahl
treffen.

Das gilt so nur dann, wenn die Kündigung betriebsbedingt ausgesprochen wurde. Ansonsten muss zusätzlich der Betriebsrat widersprochen haben.
Und selbst hier: Wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, dann ist die Kündigung wirksam!

Davon ausgenommen ist, wenn Du die Kündigung durch
Dein Verhalten verursacht hast (blaumachen und schwarz
arbeiten oder Diebstahl usw.), selbst dann gibt es aber noch
Schutzklauseln.

Blau machen oder Diebstahl reicht als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - da ist nicht mehr viel mit Schutzklauseln!

Wie üblich, ich hätte erstmal das gesamte Posting lesen
sollen…
Aus gesundheitlichen Gründen kann man nicht gekündigt werden
(soweit ich weiss). Vielmehr ist die Frage, ob Du nicht
berufsunfähig bist.

Da weist Du nicht so ganz richtig!
Sozial ungerechtfertigt (also rechtsunwirksam) ist eine Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Gründe…bedingt ist. (KschG § 1 / 2)

Wenn die Gründe in der Person liegen, kann sie also durchaus rechtswirksam sein. Und eine gesundheitliche Einschränkung ist ein Grund, der in der Person liegt!

Selbst wenn Du den Job nicht mehr ausführen kannst, würde ich
mich nicht kündigen lassen, da eine Kündigung seitens AG bei
einem neuen AG, wenn Du Dich bewirbst, sehr negativ gesehen
wird, auch bei gesundheitlichen Gründen ("kann sie den Job
dann überhaupt durchhalten ?).

Normalerweise „lässt“ man sich nicht kündigen, man „wird“ gekündigt! Ich gehe konform mit Dir, wenn Du meinst, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht vielleicht erfolgreich sein kann - jemanden wegen einer gesundheitlichen Einschränkung zu entlassen, setzt einige Dinge für den Arbeitgeber voraus!

Liebe Grüße
Guido

Hi!

Zunächst einmal: wie viele Jahre hast Du für das Unternehmen
gearbeitet ? Interessant wäre auch, ob Du noch in der
Probezeit warst (dann ist Kündigung ohne Angabe von Gründen
möglich).

Und sonst nicht?

Wenn man mehr als 5 Mitarbeiter hat (Kündigungsschutz), dann auf keinen Fall. Hier muß der AG schon sehr schnell Farbe bekennen. Übrigens gibt es ja auch schon Urteile gemäß derer man auch unterhalb von 5 MA eine Sozialauswahl berücksichtigen muß, siehe KFK-Lackiererei:

http://lexetius.com/2001/12/222

Das wäre eine Möglichkeit - wobei die Meinung des BR keinen
Menschen bei einer ordentlichen Kündigung interessiert! Er
muss gehört werden, dass ist es auch schon!!! Er kann zwar
widersprechen (das ist nur in einem Punkt wichtig - bei
betriebsbedingter Kündigung), aber das hat normalerweise
keinen Einfluss auf die Wirksamkeit (Ausnahme kann - wie
gesagt - die betriebsbedingte Kündigung sein).

Soweit ich mich daran erinnern kann, bekommen viele MA vom Betriebsrat Rückendeckung, wenn sie z.B. fristlos gekündigt werden sollen. Natürlich kein Allheilmittel für MA, aber ich würde auf jeden Fall mal hingehen (insbesondere dann, wenn z.B. die IG Metall / Ver.di dahinterstehen). In großen Firmen (Industrie) kenne ich übrigens ausser betriebsbedingter Kündigung und MA-bedingter Kündigung keine weitere Möglichkeit, einen MA „loszuwerden“.

Wo hast Du das denn her? Lediglich in § 626 / 2 BGB steht
etwas davon, dass der Grund auf Verlangen anzugeben ist - und
das gilt nur für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung!

Natürlich könnte es der AG erstmal weglassen. Wenn aber Kündigungsschutz besteht, dann kommt der Kündigungsgrund sehr schnell auf den Tisch und der AG muß Farbe bekennen. Da reicht dann sowas wie „ich hatte keinen Bock mehr auf den AN“ garantiert nicht aus…

Noch etwas: Hat der Betrieb mehr als 5 Mitarbeiter (ohne
Lehrlinge, Teilzeitkräfte anteilig) ? Wenn ja, dann kann er
nicht einfach kündigen, sondern muß eine Sozialauswahl
treffen.

Das gilt so nur dann, wenn die Kündigung betriebsbedingt
ausgesprochen wurde. Ansonsten muss zusätzlich der Betriebsrat
widersprochen haben.
Und selbst hier: Wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz
vorhanden ist, dann ist die Kündigung wirksam!

Nur nach vorhergehender Sozialauswahl. Und glaube mir, da lassen sich Gerichte einiges einfallen, insbesondere Großbetrieben dürfte es sehr schwerfallen, hier ohne Sozialplan einfach mal zu sagen: „wir haben keinen anderen Arbeitsplatz für Sie“

Da weist Du nicht so ganz richtig!
Sozial ungerechtfertigt (also rechtsunwirksam) ist eine
Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder
dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende
betriebliche Gründe…bedingt ist. (KschG § 1 / 2)

Wenn die Gründe in der Person liegen, kann sie also durchaus
rechtswirksam sein. Und eine gesundheitliche Einschränkung ist
ein Grund, der in der Person liegt!

Aber da muß schon eine erhebliche Einschränkung vorliegen und auch langfristige Auswirkungen haben (also nicht nur das gebrochene Bein). Und damit sind wir automatisch bei der Frage der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere wenn es sich um einen Verwaltungsjob wie bei Hannelore handelt.

Normalerweise „lässt“ man sich nicht kündigen, man „wird“
gekündigt! Ich gehe konform mit Dir, wenn Du meinst, dass eine
Klage vor dem Arbeitsgericht vielleicht erfolgreich sein kann

  • jemanden wegen einer gesundheitlichen Einschränkung zu
    entlassen, setzt einige Dinge für den Arbeitgeber voraus!

Die er erstmal richtig darlegen können muß. Insbesondere kleinere Arbeitgeber kommen da vor Gericht so richtig ins Schwitzen. Ein Vormittag als Zuhörer im Gerichtssaal kann recht amüsant sein - durchaus empfehlenswert.

Grüsse

Sven

Hallo.

Zunächst einmal: wie viele Jahre hast Du für das Unternehmen
gearbeitet ? Interessant wäre auch, ob Du noch in der
Probezeit warst (dann ist Kündigung ohne Angabe von Gründen
möglich).

Und sonst nicht?

Wenn man mehr als 5 Mitarbeiter hat (Kündigungsschutz), dann
auf keinen Fall. Hier muß der AG schon sehr schnell Farbe
bekennen. Übrigens gibt es ja auch schon Urteile gemäß derer
man auch unterhalb von 5 MA eine Sozialauswahl berücksichtigen
muß, siehe KFK-Lackiererei:

– Bitte, bitte, bitte, bitte! Vergiß dieses Urteil (fast)! Der hier abgehandelte Fall ist ein außergewöhnlicher Einzelfall der in 99 Komma Periode 9 Prozent aller anderer Kü in Betrieben mit 5 oder weniger AN keinerlei relevanten Bezug hat! Und wie das bei solch prekären Urteilen dann auch ist, gibt’s gleich Stille-Post-Folgen á la „gibt es schon Urteil e“… Es gibt genau ein Urteil, welches aber lediglich davon spricht, daß der AG ein durch Artikel 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben ( § 242 BGB).

Guido hat vollkommen Recht. Eine Kü ohne Angabe von Gründen ist immer wirksam, es sei denn die Angabe des Kügrundes ist als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart worden. Außerdem hat Probezeit nichts und gar nichts und überhaupt nichts mit Kündigungsschutz zu tun!!! Entscheidend ist die Wartezeit, also das Absolvieren der ersten sechs Monate im Betrieb.

In großen Firmen
(Industrie) kenne ich übrigens ausser betriebsbedingter
Kündigung und MA-bedingter Kündigung keine weitere
Möglichkeit, einen MA „loszuwerden“.

– Was ist denn eine „MA-bedingte“ Kü? Kann doch nur personen- oder verhaltensbedingt bedeuten. Wenn Du da neben betriebsbedingte Kü keine andere kennst, liegt das daran, daß es auch keine andere Küart gibt…

Natürlich könnte es der AG erstmal weglassen.

– Und wieso behauptest Du das erst jetzt? Das klang vorhin anders. Wieder einmal suggerierst Du der Fragestellerin einen Hoffnungsschimmer, der keinerlei Fundament hat.

Wenn aber
Kündigungsschutz besteht, dann kommt der Kündigungsgrund sehr
schnell auf den Tisch und der AG muß Farbe bekennen.

– Nö. Erst mal muß der AN überhaupt die Möglichkeit haben, eine Küschutzklage einzureichen. Dann muß er es auch erst einmal machen.

Zudem stellt sich die Frage, was mit „gesundheitlichen Gründen“ gemeint ist und woher Hannelore weiß, daß dies der Grund ist, wo doch kein Grund angegeben wurde…

Gruß,
LeoLo

Hallo.

Seit wann bist Du dort beschäftigt?
Wann ging Dir die Kü zu?
Welche Küfrist ist vertraglich vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Halbseidener Blödsinn!
Hi!

Sorry, dass ich meine Ironie nicht deutlicher gamcht habe!

Zerlegen brauche ich Dich nicht mehr - das hat Leo schon getan!
Wenn Du aber solche Dinge hier reinstellst, dann untermauer diese mit Gesetzen oder Urteilen des BAGs! Dass Du ein Einzelfall-Urteil anführst, ist ja schon fast gefährlich (da könnte man denken: Mensch, das ist ja mal was handfestes)

Wenn man mehr als 5 Mitarbeiter hat (Kündigungsschutz), dann
auf keinen Fall. Hier muß der AG schon sehr schnell Farbe
bekennen. Übrigens gibt es ja auch schon Urteile gemäß derer
man auch unterhalb von 5 MA eine Sozialauswahl berücksichtigen
muß, siehe KFK-Lackiererei:

Zu dem Urteil habe ich mich geäußert - der Rest ist halbseidener Blödsinn!

Soweit ich mich daran erinnern kann, bekommen viele MA vom
Betriebsrat Rückendeckung, wenn sie z.B. fristlos gekündigt
werden sollen. Natürlich kein Allheilmittel für MA, aber ich
würde auf jeden Fall mal hingehen (insbesondere dann, wenn
z.B. die IG Metall / Ver.di dahinterstehen). In großen Firmen
(Industrie) kenne ich übrigens ausser betriebsbedingter
Kündigung und MA-bedingter Kündigung keine weitere
Möglichkeit, einen MA „loszuwerden“.

Erschießen wäre noch eine Möglichkeit…
Äh - ernsthaft: Andere Kündigungen gibbet auch nicht

Natürlich könnte es der AG erstmal weglassen. Wenn aber
Kündigungsschutz besteht, dann kommt der Kündigungsgrund sehr
schnell auf den Tisch und der AG muß Farbe bekennen. Da reicht
dann sowas wie „ich hatte keinen Bock mehr auf den AN“
garantiert nicht aus…

Der kommt nur dann auf den Tisch (unter Umständen), wenn es zu einer Klage vorm Arbeitsgericht kommt!

Das gilt so nur dann, wenn die Kündigung betriebsbedingt
ausgesprochen wurde. Ansonsten muss zusätzlich der Betriebsrat
widersprochen haben.
Und selbst hier: Wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz
vorhanden ist, dann ist die Kündigung wirksam!

Nur nach vorhergehender Sozialauswahl. Und glaube mir, da
lassen sich Gerichte einiges einfallen, insbesondere
Großbetrieben dürfte es sehr schwerfallen, hier ohne
Sozialplan einfach mal zu sagen: „wir haben keinen anderen
Arbeitsplatz für Sie“

Ließ Dir einfach noch einmal meinen Absatz genau durch…

Aber da muß schon eine erhebliche Einschränkung vorliegen und
auch langfristige Auswirkungen haben (also nicht nur das
gebrochene Bein).

Und da ich das in Hannelores Fall nicht weiß, werde ich mich hüten, hier irgendeinen Schwachsinn pauschal reinzuschreiben!

Und damit sind wir automatisch bei der Frage
der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere wenn es sich
um einen Verwaltungsjob wie bei Hannelore handelt.

Und das ist wieder einmal - sorry: Blödsinn!
Zum einen gibt es keine Berufsunfähigkeit mehr (Teilerwerbsminderung), zum anderen hat das nun nichts mit einer Kündigung zu tun!

Die er erstmal richtig darlegen können muß. Insbesondere
kleinere Arbeitgeber kommen da vor Gericht so richtig ins
Schwitzen. Ein Vormittag als Zuhörer im Gerichtssaal kann
recht amüsant sein - durchaus empfehlenswert.

Du wirst es nicht glauben - ist ein Hobby von mir!

Grüße
Guido

Nachtrag: Probezeit
Hi nochmal!

Das alles ist natürlich hinfällig, wenn Du noch in der
Probezeit (max. 6 Monate) warst - wobei ein Kundigungsschutz
eh erst nach 6 Monaten entsteht - auch, wenn nur drei Monate
Probezeit vereinbart sind…

Jetzt habe ich mich ziemlich blöde ausgedrückt!
Ein Kündigungsschutz entsteht erst nach einer 6-monatigen Wartezeit. Das wollte ich eigentlich damit sagen…

Grüße
Guido

Hallo LeoLo,

in der Firma bin ich seit Februar 1999.
Die Kü ging mir am 27.12.02 zu.
Küfrist- vier Wochen zum Monatsende.

Zu den anderen Fragen:

Ich hatte mir bei einem Unfall- Arbeitsunfall- den linken Daumen so verletzt, daß ich meine Tätigkeit an der Kasse des Supermarktes nicht mehr ausüben kann.
Die Berufsgenossenschaft sieht in der Sache keine weiteren Folgen des Arb-Unfalls, also auch keine Rente.

Eine Begutachtung des Amtsarztes des Arbeitsamtes kommt zu dem Schluß: Das die Aufgabe meiner Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen, nicht mehr zugreifen können während des Kassiervorganges, rechtens war.
Es geht nur um die Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin.
Jede andere Tätigkeit, z.B. Büro, Computer - geht prima.

Da die Firma mir keine andere Tätigkeit anbieten konnte, wurde mir, nach einem Gespräch mit dem Personalchef und einer Angehörigen des Betriebsrates, gesagt, daß mir aus gesundheitlichen Gründen zum 31.01.03 gekündigt wird.

Ich hoffe, Eure Fragen beantwortet zu haben und bedanke mich bei Dir, LeoLo und bei allen anderen für die wirklich ausführlichen Antworten.

Gruß
Hannelore

Seit wann bist Du dort beschäftigt?
Wann ging Dir die Kü zu?
Welche Küfrist ist vertraglich vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

in der Firma bin ich seit Februar 1999.
Die Kü ging mir am 27.12.02 zu.
Küfrist- vier Wochen zum Monatsende.

Zu den anderen Fragen:

Ich hatte mir bei einem Unfall- Arbeitsunfall- den linken
Daumen so verletzt, daß ich meine Tätigkeit an der Kasse des
Supermarktes nicht mehr ausüben kann.
Die Berufsgenossenschaft sieht in der Sache keine weiteren
Folgen des Arb-Unfalls, also auch keine Rente.

Eine Begutachtung des Amtsarztes des Arbeitsamtes kommt zu dem
Schluß: Das die Aufgabe meiner Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen, nicht mehr zugreifen können während des
Kassiervorganges, rechtens war.
Es geht nur um die Tätigkeit als Kassiererin und Verkäuferin.
Jede andere Tätigkeit, z.B. Büro, Computer - geht prima.

Da die Firma mir keine andere Tätigkeit anbieten konnte, wurde
mir, nach einem Gespräch mit dem Personalchef und einer
Angehörigen des Betriebsrates, gesagt, daß mir aus
gesundheitlichen Gründen zum 31.01.03 gekündigt wird.

Ich hoffe, Eure Fragen beantwortet zu haben und bedanke mich
bei Dir, LeoLo und bei allen anderen für die wirklich
ausführlichen Antworten.

Hannelore.

Du hast auf jeden Fall die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies mußt Du auch relativ bald machen, da die Frist 3 Wochen ab Zugang der Kü beträgt, also nächste Woche abläuft. Von außen ist schwer zu beurteilen, ob eine Umsetzung hätte stattfinden müssen, da niemand hier die genauen betrieblichen Umstände einschätzen kann. Insofern kann auch keiner annähernd beurteilen, wie gut oder schlecht Deine Chancen vor Gericht sind, zumal niemand hier die vertraglichen Grundlagen kennt. Ob Du Dir einen RA für Arbeitsrecht nimmst, sei Dir überlassen. In erster Instanz besteht auf jeden Fall nicht die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Wenn Du es alleine versuchst, minimiert das die Kosten, senkt aber zumeist auch die „Gewinnchancen“.

Was Du vielleicht einmal zusätzlich abklären solltest, ist die Frage, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Bisher habe ich nur etwas von einem „Gespräch“ gelesen. Dann ist die Kü bei fehlerhafter Anhörung unwirksam und Du gewinnst etwas Zeit. Mich irritiert zudem, daß Du den Computer bedienen, aber keine Kasse bedienen kannst… Kannst Du diese Tätigkeit als Kassiererin, Verkäuferin denn aus Deiner Sicht wirklich nicht mehr ausüben?

Wie dem auch sei, entscheiden mußt Du alleine, ob Du es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen willst.

Ich wünsche Dir alles Gute.
Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

Danke für Deine Ausführungen.

Ja, der Betriebsrat wurde zur KD angehört.
Das ist alles rechtens gelaufen.
Eine KD-Schutzklage werde ich nicht einreichen.

Nochmals Danke auch an alle anderen, die geantwortet haben.

Gruß

Hannelore.

Du hast auf jeden Fall die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage
beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies mußt Du auch relativ
bald machen, da die Frist 3 Wochen ab Zugang der Kü beträgt,
also nächste Woche abläuft.

Was Du vielleicht einmal zusätzlich abklären solltest, ist die
Frage, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde.
Bisher habe ich nur etwas von einem „Gespräch“ gelesen.

Wie dem auch sei, entscheiden mußt Du alleine, ob Du es auf
einen Rechtsstreit ankommen lassen willst.

Ich wünsche Dir alles Gute.
Gruß,
LeoLo