Hallo und guten Morgen,
kann mir jemand sicher sagen, wie oft ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden darf?
Ich hatte jetzt einen einjährigen Vertrag und der soll jetzt nochmals ein halbes Jahr verlängert werden.
Was ist dann hinterher?
Über Infos wäre ich sehr dankbar.
kann mir jemand sicher sagen, wie oft ein befristeter
Arbeitsvertrag verlängert werden darf?
soweit ich informiert bin, darf der nur einmal verlängert werden. Danach wird das Arbeitsverhältnis laut Gesetz automatisch unbefristet.
Wenn sich der Arbeitgeber also auskennt, wird er wohl kein zweites Mal verlängern. Außerdem muss, nach meiner Kenntnis, ein befristeter Vertrag immer begründet werden. Fehlt die Begründung, so wird daraus auch automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Im Zweifelsfall würde ich aber empfehlen, einen Fachmann aufzusuchen. Falls Du Mitglied einer Gewerkschaft bist, bekommst Du dort kostenlos Auskunft, andernfalls solltes Du mal einen Anwalt befragen. Einige Volkshochschulen bieten auch ganz gute Kurse über Arbeitsrecht an.
Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, darf so oft und lang befristet werden, wie es der AG wünscht (was sachliche Gründe sind, steht im § 14, Abs. 1 TzBfG)!
Ohne sachliche Gründe ist eine Befristung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren, mit maximaler dreimaliger Verlängerung zulässig.
Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, darf so oft und lang
befristet werden, wie es der AG wünscht (was sachliche Gründe
sind, steht im § 14, Abs. 1 TzBfG)!
Ohne sachliche Gründe ist eine Befristung für eine Dauer von
bis zu zwei Jahren, mit maximaler dreimaliger Verlängerung
zulässig.
Seit wann ist das denn so? Ich habe auch (ist schon ein paar Jahre her und zum Glück betrifft mmich das heute nicht mehr) die Regelung so gelernt, wie es der von Dir kritisierte Vorschreiber beschrieben hat.
Wenn ein sachlicher Grund vorliegt, darf so oft und lang
befristet werden, wie es der AG wünscht (was sachliche Gründe
sind, steht im § 14, Abs. 1 TzBfG)!
Ohne sachliche Gründe ist eine Befristung für eine Dauer von
bis zu zwei Jahren, mit maximaler dreimaliger Verlängerung
zulässig.
Seit wann ist das denn so? Ich habe auch (ist schon ein paar
Jahre her und zum Glück betrifft mmich das heute nicht mehr)
die Regelung so gelernt, wie es der von Dir kritisierte
Vorschreiber beschrieben hat.
Hallo Uwe.
Guido hat Recht. Siehe Teilzeit- und Befristungsgesetz:
anstatt so einen Satz abzulassen, könntest du zumindest bekannt geben, seit wann das so ist. In mir keimt der Verdacht, dass es vor einem bestimmten Datum anders war:
**Das G wurde vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 G v. 21.12.2000 I 1966 mWv 1.1.2001 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE,
CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG
1998 Nr. L 14 S. 9)
und
der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der
EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43)**
Vielleicht ist es daher eher so, dass das wissen einfach nicht mehr up-to-date ist, aber hier grundsätzliche Ahnungslosigkeit zu bescheinigen und sich darüber aufzuregen finde ich falsch und fast schon arrogant.
anstatt so einen Satz abzulassen, könntest du zumindest
bekannt geben, seit wann das so ist. In mir keimt der
Verdacht, dass es vor einem bestimmten Datum anders war:
Vor dem TzBfG (gültig seit 1.1.01) galt das Beschäftigungsförderungsgesetz - und zumindest in der letzten Fassung vom 25.9.1996 galt dort die Regelung: max. 2 Jahre, maximal drei Verlängerungen!
Vielleicht ist es daher eher so, dass das wissen einfach nicht
mehr up-to-date ist, aber hier grundsätzliche Ahnungslosigkeit
zu bescheinigen und sich darüber aufzuregen finde ich falsch
und fast schon arrogant.
Wenn das arrogant rüberkam, tut es mir leid! Aber noch viel mehr würde ich es bedauern, wenn Leute aufgrund solcher Falschinformationen falsche Entscheidungen treffen würden!
Wenn Dich meine Wortwahl in meiner ersten Antwort verletzt oder beleidigt hat, dann bitte ich um Entschuldigung!
Es ist nur so, dass gerade in rechtlichen Dingen falsche Informationen gefährliche Folgen nach sich ziehen können - daher meine Bitte: Wenn Du Dir nicht sicher bist, lass es!
Das TzBfG gibt es erst seit dem 1.1.01. Vorher galt das Beschäftigungsförderungsgesetz. Ich weiß jetzt ehrlich nicht, wie die Regelung vor der letzten Änderung aussah - aber seit der letzten Änderung aus September 1996 galt auch dort die Regelung: Zwei Jahre und drei mal.
Vor dem TzBfG (gültig seit 1.1.01) galt das
Beschäftigungsförderungsgesetz - und zumindest in der letzten
Fassung vom 25.9.1996 galt dort die Regelung: max. 2 Jahre,
maximal drei Verlängerungen!
Danke für die Info
Wenn das arrogant rüberkam, tut es mir leid! Aber noch viel
mehr würde ich es bedauern, wenn Leute aufgrund solcher
Falschinformationen falsche Entscheidungen treffen würden!
oki, damit kann ich leben. dann hab ich und andere das wohl nur falsch aufgefasst.