Änderungskündigung

Hallo!
In meiner Firma hat sich einiges verändert, da wir vor ca. 2 Jahren „aufgekauft“ wurden. Jetzt steht wohl demnächst eine Änderungskündigung ins Haus- die Verträge sollen konzernweit einheitlich sein. Jetzt sieht es so aus, daß ich dadurch wohl Nachteile in Kauf nehmen muss, zB. eine Verkürzung der KüFrist von bisher 6 Monate z. Quartalsende auf 4 Wochen zum Monatsende. Im Gespräch ist auch eine „Anpassung der Gehälter“- nach oben wohl kaum.
Meine Frage: Wenn eine Änderungskündigung kommt, wie lange ist dann die Kündigungsfrist des alten Vertrages? Muss ich einer Änderungskündigung auf jeden Fall zustimmen? Auch dann, wenn dies mit erheblichen Einkommenseinbussen verbunden wäre? (Es gibt schließlich langfristige finanzielle Verpflichtungen…)

Danke für Eure Antworten!

Gruß

Shelterman

Hallo, Shelterman,

ich kenne es so, daß man vorerst Aufhebungsvertrag vereinbart und dann den neuen Vertrag verhandelt… Somit - falls Du nicht mit Konditionen einverstanden sein solltest - bist Du relativ schnell „aus der Affäre“. Die Frage, die ich mir allerdings stelle ist, ob Dein Arbeitgeber derselbe bleibt (Deine Firma also die Tochtergesellschaft - oder was auch immer ist) oder ob Ihr jetzt in der Tat auch eine andere Firma durch die Umstrukturierung geworden seid…

Gruß

Marta

Meine Frage: Wenn eine Änderungskündigung kommt, wie lange ist
dann die Kündigungsfrist des alten Vertrages? Muss ich einer
Änderungskündigung auf jeden Fall zustimmen? Auch dann, wenn
dies mit erheblichen Einkommenseinbussen verbunden wäre? (Es
gibt schließlich langfristige finanzielle Verpflichtungen…)

Hi,
eine Aenderungskuendigung ist eine Kuendigung mit sofortiger Wiedereinstellung. Also wirst du nach deinem alten Vertrag gekuendigt (6 Monate) und dann erhaelst du die chance, sofort weiterzuarbeiten in dem Job, ueber der der neue Arbeitsvertrag handelt. Stimmst du der Aenderungskuendigung nicht zu, wird das eine Kuendigung und das Arbeitslosenamt wirft dir vor, einen neuen Job abgelehnt zu haben (Sperrfrist), auch wenn es zu einer Kuerzung der Lohntuete kommt.

Li

Hallo.

Meine Frage: Wenn eine Änderungskündigung kommt, wie lange ist
dann die Kündigungsfrist des alten Vertrages?

– Eine Änderungskü hat fristgerecht zu erfolen. Die bisher gültig vereinbarte Küfrist ist also einzuhaltn.

Muss ich einer
Änderungskündigung auf jeden Fall zustimmen? Auch dann, wenn
dies mit erheblichen Einkommenseinbussen verbunden wäre? (Es
gibt schließlich langfristige finanzielle Verpflichtungen…)

– Ein Unternehmen kann einem Arbeitnehmer kündigen und ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag anbieten - dann allerdings mit geänderten Konditionen, z. B. einem niedrigeren Gehalt.

Der Arbeitnehmer kann solch ein Angebot
a) ablehnen,
b) annehmen oder
c) unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG).

Unter Vorbehalt annehmen bedeutet: Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit unter geänderten Konditionen nur unter der Bedingung an, daß diese Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muß er dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung mitteilen. Ist die Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen (z. B. weil im Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen ist), so muß die Mitteilung an den Arbeitgeber innerhalb dieser Kündigungsfrist erfolgen. Den Vorbehalt wegen sozial ungerechtfertigter Änderungskündigung muß der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen auch vor einem Arbeitsgericht geltend machen (Klage) - sonst erlischt der Vorbehalt. Er arbeitet
bis zur Klärung des Sachverhaltes zunächst unter den neuen, meist ungünstigeren Arbeitsbedingungen.
Stellt sich heraus, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen tatsächlich sozialwidrig war, bleibt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen, und der Arbeitgeber muß den Einkommensverlust ausgleichen. Hat der Arbeitgeber jedoch richtig gehandelt, wird der Arbeitnehmer seine neue Tätigkeit zu dem geringeren Gehalt fortsetzen können. Deshalb ist der Vorbehalt für den Arbeitnehmer eine vorteilhafte Möglichkeit, seine Rechtslage zu erfahren, ohne seinen Arbeitsplatz zu riskieren. Natürlich kann der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auch sofort ablehnen (a) und ohne Vorbehalt gegen sie innerhalb von 3 Wochen Klage erheben. Stellt das Arbeitsgericht dann aber fest, daß das Unternehmen richtig gehandelt hat, ist für den Arbeitnehmer der Arbeitsplatz verloren. Im Falle, daß die Kündigung tatsächlich sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz. Eine Änderungskündigung kann auch so verstanden werden, daß ein Arbeitgeber versucht, Arbeitsplätze zu erhalten, obwohl sich die wirtschaftlichen Bedingungen für das Unternehmen verschlechtert haben. Gerade kleine und mittlere Betriebe sind gezwungen, ihre Mitarbeiter dann für weniger Gehalt zu beschäftigen - aber doch immerhin zu beschäftigen. In diesem Verständnis wird der Arbeitnehmer die Änderungskündigung annehmen (b).

Gruß,
LeoLo

Danke Euch allen! (o.w.T.)

Änd.kündigung, Sperrzeit u. Kündigungsschutzklage
von LeoLo (17.2.2003 21:23 Uhr, gelesen: 34 mal)
Hallo.
Meine Frage: Wenn eine Änderungskündigung kommt, wie lange ist dann die Kündigungsfrist des alten Vertrages?

von Joachim: Die bisherige Kündigungsfrist bleibt unverändert, sowohl für den alten Arbeitsvertrag, als auch für die Änderungskündigung.

_Muss ich einer Änderungskündigung auf jeden Fall zustimmen? Auch dann, wenn dies mit erheblichen Einkommenseinbussen verbunden wäre? (Es gibt schließlich langfristige finanzielle Verpflichtungen…)

von Leolo: Ein Unternehmen kann einem Arbeitnehmer kündigen und ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag anbieten - dann allerdings mit geänderten Konditionen, z. B. einem niedrigeren Gehalt.

Der Arbeitnehmer kann solch ein Angebot
a) ablehnen,
b) annehmen oder
c) unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG).

Unter Vorbehalt annehmen bedeutet: Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit unter geänderten Konditionen nur unter der Bedingung an, daß diese Änderungskündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muß er dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung mitteilen. Ist die Kündigungsfrist kürzer als 3 Wochen (z. B. weil im Tarifvertrag eine kürzere Kündigungsfrist vorgesehen ist), so muß die Mitteilung an den Arbeitgeber innerhalb dieser Kündigungsfrist erfolgen. Den Vorbehalt wegen sozial ungerechtfertigter Änderungskündigung muß der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen auch vor einem Arbeitsgericht geltend machen (Klage) - sonst erlischt der Vorbehalt. Er arbeitet bis zur Klärung des Sachverhaltes zunächst unter den neuen, meist ungünstigeren Arbeitsbedingungen.

Stellt sich heraus, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen tatsächlich sozialwidrig war, bleibt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bestehen, und der Arbeitgeber muß den Einkommensverlust ausgleichen.

Hat der Arbeitgeber jedoch richtig gehandelt, wird der Arbeitnehmer seine neue Tätigkeit zu dem geringeren Gehalt fortsetzen können. Deshalb ist der Vorbehalt für den Arbeitnehmer eine vorteilhafte Möglichkeit, seine Rechtslage zu erfahren, ohne seinen Arbeitsplatz zu riskieren.

Natürlich kann der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auch sofort ablehnen (a) und ohne Vorbehalt gegen sie innerhalb von 3 Wochen Klage erheben. Stellt das Arbeitsgericht dann aber fest, daß das Unternehmen richtig gehandelt hat, ist für den Arbeitnehmer der Arbeitsplatz verloren.

Im Falle, daß die Kündigung tatsächlich sozial ungerechtfertigt war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz.

Gruß,
LeoLo_

Ergänzung von Joachim: Auf alle Beendigungsformen

  • ordentliche (=fristgerechte) Änderungskündigung
  • ordentliche (=fristgerechte) Kündigung
  • außerordentliche (=fristlose) Kündigung

muß der Arbeitgeber in einer Anhörung vor dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG die Kündigungsgründe vortragen und beweisen. Die Anhörung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Unterläßt der Arbeitgeber die Betriebsrats-Anhörung, kann die Anhörung nicht nachträglich vollzogen werden. Der fehlende Rechtszustand ist vor einer „Heilung“ bewahrt. Der Betriebsrat hat binnen einer Woche seine Entscheidung zu treffen. Der Arbeitgeber hat diese Frist bis zum Kündigungsausspruch abzuwarten. Gegen eine für den Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung des Betriebsrats kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten. Auf die Kündigung des Arbeitgebers hat sie aber keine verhindernde Wirkung. Die Entlassungsgründe sind vollständig, umfassend, detailliert und widerspruchsfrei zu belegen. Bei verhaltensbedingten Gründen ist der kausale Zusammenhang zwischen konkret benannter Arbeitspflichtverletzung des Arbeitnehmers und dem entstandenen Schaden zweifelsfrei nach Datum, Uhrzeit, Arbeitsauftrag und Zeugen zu belegen.

Bei Behinderten ist vor Ausspruch einer Entlassung die Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX einzuholen – eine zweite Wirksamkeitsvoraussetzung.

_von LeoLo: Eine Änderungskündigung kann auch so verstanden werden, daß ein Arbeitgeber versucht, Arbeitsplätze zu erhalten, obwohl sich die wirtschaftlichen Bedingungen für das Unternehmen verschlechtert haben. Gerade kleine und mittlere Betriebe sind gezwungen, ihre Mitarbeiter dann für weniger Gehalt zu beschäftigen - aber doch immerhin zu beschäftigen. In diesem Verständnis wird der Arbeitnehmer die Änderungskündigung annehmen (b).

Kein Arbeitnehmer ist gezwungen aus Gründen des verschärften Konkurrenzwettbewerbs sich mit niedrigeren Arbeitsentgelten einverstanden zu erklären. Es ist sein gutes Recht für die Einhaltung existenzsichernder Tariflöhne und ortsüblicher Verdienste einzutreten und sich zu wehren. Immerhin sinken die Lebenshaltungskosten ja auch nicht, nur weil es dem konkreten Arbeitgeber gerade in den Kram passt. Also ist der organisierte Widerstand der Arbeitnehmer durchaus berechtigt.

Man bedenke darüber hinaus, dass man sich sonst mit einer schlechteren Altersrente und niedrigerem Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitslosigkeit abfindet. Maßhalten und Zurückhaltung in den arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelten durch Arbeitsnehmer hat noch nie ein Unternehmen vor dem Konkurs geschützt. Lohnverzicht schadet nur den Arbeitnehmern.

von Li. (16.2.2003 21:51 Uhr, gelesen: 54 mal)
Meine Frage: Wenn eine Änderungskündigung kommt, wie lange ist dann die Kündigungsfrist des alten Vertrages? Muss ich einer Änderungskündigung auf jeden Fall zustimmen? Auch dann, wenn dies mit erheblichen Einkommenseinbussen verbunden wäre? (Es gibt schließlich langfristige finanzielle Verpflichtungen…)

Hi,

eine Aenderungskuendigung ist eine Kuendigung mit sofortiger Wiedereinstellung.

Korrektur von Joachim: Eine Änderungskündigung ist keine Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrages, sondern eine Fortsetzung des alten unter verschlechterten Bedingungen.

… Stimmst du der Aenderungskuendigung nicht zu, wird das eine Kuendigung und das Arbeitslosenamt wirft dir vor, einen neuen Job abgelehnt zu haben (Sperrfrist), auch wenn es zu einer Kuerzung der Lohntuete kommt.

Li

von Joachim: Nur die Ablehnung durch den Arbeitnehmer zu einer Änderungs- oder ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen bzw. die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags können, müssen aber nicht, zu 12 Wochen Sperrfrist und zu einer Verkürzung der Bezugszeit des Arbeitslosengeldes um ein Viertel führen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt nach den gleichen Maßstäben, wie schon oben genannt, den Beweis in der entsprechenden Form anzutreten. In der arbeitgeberseitigen Arbeitsbescheinigung an das Arbeitsamt sind diese Gründe anzugeben. Die Nachprüfung dieser Gründe kann das Arbeitsamt, unabhängig von einem laufenden Arbeitsrechtsstreit, in einem Sozialgerichtsverfahren ermitteln.

Hat man als Arbeitnehmer berechtigte Chancen einen Arbeitsrechtsstreit zu gewinnen, dann sollte man sich binnen dreier Wochen nach Zustellung der Kündigung mit einer Klage wehren. Eine Rechtsschutzversicherung in Arbeits- und Sozialrecht oder die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist anzuraten. Meist dauert es eine geraume Zeit bis das Arbeitsgericht einen Verhandlungstermin ansetzt. Es gibt einen Gütetermin, wo unter Anwendung von Kompromissen sich beide Prozessparteien einigen können oder es führt zu einem Kammertermin mit Urteilsspruch. Meist enden die Verfahren mit einem Vergleich und der Gewährung von Abfindungen. Der Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz ist meist nicht zu erwarten, auch wenn man das Recht zugesprochen bekommt.

Recht bekommen und Recht haben und das Recht durchzusetzen sind in der Bundesrepublik jedes Mal ein paar Schuhe für sich. Aber als Arbeitnehmer sollte man die Rechte ohne Scheu in Anspruch nehmen, die sich dem Betroffenen bieten.

Es empfiehlt sich als Arbeitsloser am ersten Tag der Arbeitslosigkeit beim Arbeitgeber vorstellig zu werden und unter Zeugen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu alten Vertragsbedingungen schriftlich einzureichen. Der Grund:

Nimmt der Arbeitgeber das Arbeitsangebot nicht an, so gerät er in Annahmeverzug und man hat das Recht arbeitsrechtliche Forderungen per Klage an ihn zu richten. Die Rechtsgrundlagen sind § 611 in Verbindung mit 615 BGB und § 11 KSchG. Denn solange der Arbeitsrechtsstreit anhält, besteht dann ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung. Eine Ablehnung des Angebots und eine arbeitgeberseitige Verhinderung der Weiterbeschäftigung begründet Ansprüche auf Verzugslöhne, Abgeltung von Überstunden, Urlaub und zusätzliches Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlungen (13. Monatsgehalt), betriebliche Altervorsorge unter Anwendung von 5% Verzugszinsen über den Basiszins der Europäischen Zentralbank. Dabei sind Ausschlussfristen zu beachten. Im Rahmen der Ausschlussfristen sind die sich zunehmenden Forderungen zwischen mehreren Verhandlungsterminen in eine Klageerweiterung einzubeziehen. In der Regel wird die versicherungspflichtige Differenz zwischen dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt und dem bisher gezahlten Arbeitslosengeld als Forderung aufgestellt. Das hat den Vorteil, dass bei gerichtlich festgestellter unrechtmäßiger Kündigung man nicht vom Arbeitsamt aufgefordert wird, das bisher erhaltene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen. Im Gegenteil: Der Arbeitgeber hat schuldhaft die Kündigung herbeigeführt und wird für das gezahlte Arbeitslosengeld in Regreß genommen.

Mit dem ersten Arbeitslosentag sollte man sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden und den Antrag auf Arbeitslosengeld einreichen. Lohnsteuerkarte, SV-Ausweis, Personalausweis, Arbeitsbescheinigung und Antragsunterlagen auf Arbeitslosengeld sind einzureichen.

Aber es ist der § 130 SGB III zu beachten. Nur vom Arbeitgeber angewiesene, zur Überweisung ausgelöste und auf das Girokonto des Arbeitnehmers eingegangene Arbeitsentgelte werden in die Bemessung des Arbeitslosengeld einbezogen. Also ist dem Arbeitslosen anzuraten, erst die letzte Lohn- oder Gehaltszahlung bis zum arbeitsvertraglichen Fälligkeitstermin abzuwarten und dann erst die Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt anzumelden, sonst büßt man das letzte Gehalt oder den letzten Lohn für das Arbeitslosengeld ein.
Ab 01.07.2003 wird das anders. Unter Androhung von Abstrichen wird man unter Beibehaltung des § 130 SGb III vom Arbeitsamt gezwungen am ersten Arbeitslosentag sich zu melden. Ein organisierter Betrug an den Ansprüchen der Arbeitslosen, dank Hartz-Reform.

MfG

Joachim_

Hallo Joachim.

Ergänzung von Joachim: …
muß der Arbeitgeber in einer Anhörung vor dem
Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG die Kündigungsgründe
vortragen und beweisen. Die Anhörung ist eine
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. … Der
Betriebsrat hat binnen einer Woche seine Entscheidung zu treffen. …

– Erstens muß der AG die Kügrunde nicht beweisen sondern konkret darlegen. Es müssen dem BR also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände konkret **mitgeteilt werden (Grundsatz der subjektiven Determinierung). Zweitens beträgt die Frist für den BR bei einer außerordentlichen Kü 3 Tage und nicht eine Woche.

von Li.

eine Aenderungskuendigung ist eine Kuendigung mit sofortiger
Wiedereinstellung.

Korrektur von Joachim: Eine Änderungskündigung ist keine
Beendigung des bisherigen Arbeitsvertrages, sondern eine
Fortsetzung des alten unter verschlechterten Bedingungen.

– Joachim, das ist beides falsch. Die Änderungskündigung ist tatsächlich eine Beendigungskündigung, allerdings mit dem gleichzeitigem Angebot, das AV zu geänderten (übrigens nicht zwingend verschlechterten) Bedingungen nach Ablauf der ordentlichen Küfrist fortzusetzen.

… Stimmst du der Aenderungskuendigung nicht zu, wird das
eine Kuendigung und das Arbeitslosenamt wirft dir vor, einen
neuen Job abgelehnt zu haben (Sperrfrist), auch wenn es zu
einer Kuerzung der Lohntuete kommt.

– Auch das ist so pauschal nicht korrekt. Es kommt auf die Zumutbarkeit der Änderungen an.

von Joachim: Nur die Ablehnung durch den Arbeitnehmer zu einer
Änderungs- oder ordentlichen Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen bzw. die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags können,
müssen aber nicht, zu 12 Wochen Sperrfrist und zu einer
Verkürzung der Bezugszeit des Arbeitslosengeldes um ein
Viertel führen.

– Falsch. Zumal eine Änderungskündigung nur in den seltensten Fällen verhaltensbedingt begründet sein dürfte. Die meisten sind wohl betriebsbedingt. Und eben auch die Ablehnung einer zumutbaren betriebsbedingten Kü dürfte oft einen ausreichender Grund für eine Sperrfrist darstellen.

Es empfiehlt sich als Arbeitsloser am ersten Tag der
Arbeitslosigkeit beim Arbeitgeber vorstellig zu werden und
unter Zeugen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu alten
Vertragsbedingungen schriftlich einzureichen.

– Ähm, welchen AG soll denn ein Arbeitsloser haben? Vermutlich willst Du einfach darauf hinaus, daß man nach (vornehmlich) einer nicht fristgerechten Kü die Arbeitsleistung trotzdem nachweislich anbieten soll, damit man bei Nichtannahme den AG für den Falle eines gewonnenen Rechtsstreits in Annahmeverzug gesetzt hat.

Der Grund:
Nimmt der Arbeitgeber das Arbeitsangebot nicht an, so gerät er
in Annahmeverzug und man hat das Recht arbeitsrechtliche
Forderungen per Klage an ihn zu richten.

– Dazu müßte der AN aber erst einmal im Recht sein, klagen und auch Recht bekommen.

Die Rechtsgrundlagen
sind § 611 in Verbindung mit 615 BGB und § 11 KSchG. Denn
solange der Arbeitsrechtsstreit anhält, besteht dann ein
Anrecht auf Weiterbeschäftigung.

– Ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits besteht nur, wenn ein BR der Kü ordnungsgemäß widersprochen hat - und das auch nur bei einer ordentlichen Kü. Was §11 KSchG damit zu tun haben soll, weiß ich nicht. Dieser regelt nur die evtl Modifizierung der Gehaltsforderung des AN bei gewonnenem Rechtsstreit. Ich halte hier eher im Bezug auf den Weiterbeschäftigungsanspruch den § 102 BetrVG für einschlägig…

Gruß,
LeoLo**