Hallo Wer-Weiss-Was-Gemeinde,
ich hab ein paar Fragen zum Jobben als Student, zu denen mir bisher die einschlägigen Webseiten zum Thema die Antworten schuldig geblieben sind. Da sich ab 01.04. ja auch nochmal etwas mit der geringfügigen Beschäftigung ändert, bin ich mittlerweile total verwirrt, und hoffe nun hier einige hilfreiche Tips zu bekommen.
Der Sachverhalt sieht wie folgt aus:
Ich bin an einer deutschen Hochschule immatrikuliert und habe gerade 22 Wochen Praktikum hinter mir (fiel nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze, es wurden aber keine SV-Abgaben fällig, da das Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben war). März bis Mai werde ich nen HiWi-Job mit voraussichtlich 15h/Woche - nicht geringfügig beschäftigt, also rentenversicherungspflichtig - haben. Und im April & Mai (=keine Semesterferien) würde ich gerne zusätzlich noch 2 Monate kellnern. Allerdings nur, wenn ich dadurch nicht komplett sozialversicherungspflichtig werde (bin derzeit in der Krankenkasse bei Mama&:stuck_out_tongue_winking_eye:apa kostenlos mitversichert) und/oder meinen Studentenstatus verliere. Und da bin ich mir unklar darüber, wie das funktionieren soll, deswegen folgende Fragen:
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Ich habe gelesen, dass man als Student die Grenze von 20h/Woche nicht überschreiten darf. Wie die sich zusammen setzen ist wohl egal? Da ich ja bereits mit dem einen Nebenjob 15h in der Woche beschäftigt bin, würden für’s Kellnern ja noch 5h bleiben. Irgendwo habe ich aber mal gehört, dass eine Überschreitung der 20h doch zulässig ist, wenn die Arbeit überwiegend in den Abendstunden oder am Wochenende ausgeübt wird. Also wäre es prinzipiell möglich, 10h/Woche zu kellnern, wenn ich das abends/am WE mache, oder wäre das nur in Ordnung wenn die gesamten 25h aus beiden Jobs auf Abende oder Wochenenden entfielen? Wer entscheidet in solchen Einzelfällen? Die Krankenkasse? Und wie kann/muss man nachweisen, dass der Job abends/am WE ausgeübt wird? Reicht eine Bescheinigung vom Arbeitnehmer?
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Wenn der Kellnerjob im Voraus auf die 2 Monate befristet ist, bestünde dann die Möglichkeit das ganze als kurzfristige Beschäftigung einzuorden? Auch wenn ich nebenbei noch den anderen Job (auch befristet aber länger als 2 Monate) habe? Wie viele solcher kurzfristigen Jobs darf man im Jahr ausüben?
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Ich hab gelesen, dass man nicht mehr als 26 Wochen im Jahr mit mehr als 20h/Woche beschäftigt sein darf. Werden dabei Praktika, die in der Studienordnung vorgeschrieben sind, auch mitgerechnet?
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Angenommen ich überschreite die zugelassenen 26 Wochen Arbeitstätigkeit mit mehr als 20h/Woche. Bin ich dann erst ab der 27. Woche sozialversicherungspflichtig oder muss ich auch rückwirkend für die 26 davor liegenden nachzahlen?
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Ist der Erhalt von Kindergeld an die Sozialversicherungsfreiheit gekoppelt oder gelten dafür andere Grenzwerte?
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Muss ich sonst noch was beachten?
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Wie sieht es aus, wenn man ein Urlaubssemester einlegt? Behalten die ganzen Regelungen für studentische Jobber dann auch noch Gültigkeit oder hat man seinen Studentenstatus verloren, sobald man beurlaubt ist und wird behandelt wie ein ganz normaler Arbeitnehmer?
Ich hoffe, ich habe mich nicht allzu konfus ausgedrückt. Kann/muss meine Krankenkasse mir da weiterhelfen, wenn ich ihr den Sachverhalt schildere? Oder an wen sollte ich mich mit der Klärung solcher Probleme betreffend der Sozialversicherungspflicht generell wenden (z.B. wenn wer-weiss-was gerade nicht zur Verfügung steht ;o) ?
Oder sieht jemand eine relativ einfache Möglichkeit die ganze Sache zu vereinfachen (z.B. den HiWi-Job auf 2 Monate begrenzen oder in der Stundenzahl soweit beschränken, dass er unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt)?
Herzlichen Dank für Eure Hilfe bereits im Voraus!
Schoene Gruesse
Kerstin