Stellenberschreibung rechtens?

Hallo,

bin eben auf folgende Stellenbeschreibung beim Arbeitsamt gestoßen:

„gute Deutsch-u.Rechtschreibktn…Einfühlungsvermög en, Teamarnbeit.mind RS-Abschluss, Abgeschl.kfm. Ausbildung erforderlich.PC-Ktn.Word,Excel, Keine körperlichen Einschränkungen ( Heben und Tragen erforderlich)Sehr gepflegte Erscheinung.Nur MÄNNLICHE Bewerber“

Es geht um eine Stelle bei einem Bestattungsunternehmen (warum die Rettungsassistenten suchen ist mir zwar unklar, aber egal…), ich hab zwar noch nie eine Bestatterin gesehen, aber ist so eine Stellenbeschreibung in D’land überhaupt erlaubt?

ciao
Oskar

Hallo Namensbruder :smile:

Nur MÄNNLICHE Bewerber"

Es ist nicht erlaubt, ein Geschlecht auszuschließen. Ist meiner Meinung aber halbwegs hinfällig, da die ja keine sich bewerbenden Frauen zum Bewerbungsgespräch einladen müssen, merkt ja keiner.

ciao
Oskar

Dito!

Hallo!

Mit dem Bezug auf die notwendigen körperlichen Arbeiten ist das Thema erledigt. Die Annonce ist o.k.
Generell hast Du jedoch recht, man darf eben auch im Arbeitsleben niemanden diskriminieren, eine nicht nachvollziehbare Einschränkung des Jobangebotes auf ein Geschlecht, eine Nationalität u.s.w. ist nicht rechtens.

Grüße,

Mathias

bin eben auf folgende Stellenbeschreibung beim Arbeitsamt
gestoßen:

„gute Deutsch-u.Rechtschreibktn…Einfühlungsvermög en,
Teamarnbeit.mind RS-Abschluss, Abgeschl.kfm. Ausbildung
erforderlich.PC-Ktn.Word,Excel, Keine körperlichen
Einschränkungen ( Heben und Tragen erforderlich)Sehr gepflegte
Erscheinung.Nur MÄNNLICHE Bewerber“

Es geht um eine Stelle bei einem Bestattungsunternehmen (warum
die Rettungsassistenten suchen ist mir zwar unklar, aber
egal…), ich hab zwar noch nie eine Bestatterin gesehen, aber
ist so eine Stellenbeschreibung in D’land überhaupt erlaubt?

ciao
Oskar

Hallo,

bin eben auf folgende Stellenbeschreibung beim Arbeitsamt
gestoßen:

„gute Deutsch-u.Rechtschreibktn…Einfühlungsvermög en,
Teamarnbeit.mind RS-Abschluss, Abgeschl.kfm. Ausbildung
erforderlich.PC-Ktn.Word,Excel, Keine körperlichen
Einschränkungen ( Heben und Tragen erforderlich)Sehr gepflegte
Erscheinung.Nur MÄNNLICHE Bewerber“

Es geht um eine Stelle bei einem Bestattungsunternehmen (warum
die Rettungsassistenten suchen ist mir zwar unklar, aber
egal…), ich hab zwar noch nie eine Bestatterin gesehen, aber
ist so eine Stellenbeschreibung in D’land überhaupt erlaubt?

Klar, denn haste schonmal ne Frau mit „sehr gepflegter Erscheinung“ gesehen?
:wink:

Das einzig gute an dieser Anzeige ist doch, daß die diskussion um die sogenannte gleichberechtigung zu idiotischer Gleichmacherei geführt hat.

Wer will denn mir verbieten einzustellen wen ich will? Wenn ich „Abi“ verlange sagt ja auch keiner was. Warum darf ich dann nicht „männlich“ verlangen?

Stilblüte hierzu: Der/die Bewerber/in muss bereit sein die Herrentoilette zu benutzen.

gruss
winkel

ciao
Oskar

Hallo Winkel,

„gute Deutsch-u.Rechtschreibktn…Einfühlungsvermög en,
Teamarnbeit.mind RS-Abschluss, Abgeschl.kfm. Ausbildung
erforderlich.PC-Ktn.Word,Excel, Keine körperlichen
Einschränkungen ( Heben und Tragen erforderlich)Sehr gepflegte
Erscheinung.Nur MÄNNLICHE Bewerber“

Ist der Cheffe schwul ? mal abgesehen vom „Heben und Tragen“ (was gibt’s eigentlich bei einem kaufmännischen Job so viel zu tragen ?) klingt das nach einer typischen (Privat-)Sekretärinnenstelle.

Stilblüte hierzu: Der/die Bewerber/in muss bereit sein die
Herrentoilette zu benutzen.

Selbst dafür gibt’s in Deutschland eine Vorschrift (der Berufsgenossenschaften): Du hast (soweit ich weiss ab einer bestimmten Betriebsgröße) für Jungs und Mädels getrennte „Lokalitäten“ bereitzustellen.

Grüsse

Sven

betr. deine stilblüte

Stilblüte hierzu: Der/die Bewerber/in muss bereit sein die
Herrentoilette zu benutzen.

hallo winkel,

nach meiner erfahrung haben mädchen/frauen da weniger probleme mit als die herren.
als in der (welt-)firma, in der ich damals arbeitete, erstmal mädchen als werkzeugmacher-azubis eingestellt werden sollten, schien die toilettenfrage das größte problem zu sein. obwohl die betreffenden sanitäranlagen deutlich baulich getrennt waschgelegenheit und (widerum getrennten) zellen vom pissoirbereich waren, gaben die herren erst nach, als alle bereiche getrenntgeschlechtlich sortiert waren.
die mädels fanden das ziemlich zickig.

gruß
ann

Hi Oskar,

„gute Deutsch-u.Rechtschreibktn…Einfühlungsvermög en,
Teamarnbeit.mind RS-Abschluss, Abgeschl.kfm. Ausbildung
erforderlich.PC-Ktn.Word,Excel, Keine körperlichen
Einschränkungen ( Heben und Tragen erforderlich)Sehr gepflegte
Erscheinung.Nur MÄNNLICHE Bewerber“

Ich kenne mich im Bestattungsgewerbe nicht sonderlich gut aus, aber es ist in meinen Augen denkbar, daß männl. Personal die männlichen Verstorbenen „bearbeitet“, bzw. daß ein Bestatter einen solchen Service anbietet (es ist für eine „frische“ Witwe sicher nicht angenehm, wenn ihr verstorbener Mann von 'ner hübschen jungen Angestellten gewaschen und „hergerichtet“ wird). Insofern könnte dann auch der Ausschluß von Frauen rechtens sein.

Es geht um eine Stelle bei einem Bestattungsunternehmen (warum
die Rettungsassistenten suchen ist mir zwar unklar, aber
egal…),

*gggg* Ich denke, hier ist ein Realschul-Abschluß gemeint… Der Rettungssanitäter käme in der Tat zu spät…

Gruß Stefan

einspruch (off topic)
hi stefan,

(es ist für eine „frische“
Witwe sicher nicht angenehm, wenn ihr verstorbener Mann von
'ner hübschen jungen Angestellten gewaschen und „hergerichtet“
wird).

nich?
na soooooo mißgünstig sind frische witwen aber nun auch nicht *LOL

Insofern könnte dann auch der Ausschluß von Frauen
rechtens sein.

sorry, aber DAS kann ich mir beim besten willen nicht vorstellen.

gruß
ann

Hallo.

Zuerst mal die gesetzliche Grundlage:

BGB § 611a
Geschlechtsbezogene Benachteiligung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Verstößt der Arbeitgeber gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.

(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

(4) Ein Anspruch nach den Absätzen 2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemisst sich nach einer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlussfrist; sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt die Frist sechs Monate.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.

BGB § 611b
Arbeitsplatzausschreibung
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, dass ein Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt.

*******

Nach § 611a I 1 BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer u.a. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist gemäß § 611a I 2 BGB nur dann zulässig , soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist.
Im von Dir genannten Beispiel sehe ich o.g. nicht gegeben.
Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses gesetzlich geregelte Benachteiligungsverbot, so können hierdurch benachteiligte Bewerberinnen oder Bewerber eine angemessene finanzielle Entschädigung verlangen; ein Anspruch auf den Arbeitsplatz entsteht dadurch jedoch nicht.

Reich doch mal eine Klage ein…:o) Dann entscheidet - wie immer - letztendlich der Richter.

Gruß,
LeoLo

Hi Ann,

Insofern könnte dann auch der Ausschluß von Frauen
rechtens sein.

sorry, aber DAS kann ich mir beim besten willen nicht
vorstellen.

Warum? Stell Dir einen Betrieb vor, der von einer Frau geleitet wird, die ihren einzigen Angestellten sucht. Würde man ihr verbieten eine Frau abzulehnen, hätte sie u.U. Nachteile am Markt. Es ist nun mal vorstellbar, daß (einzelne) Kunden verlangen, daß ein Verstorbener nur von einem Mann nackt gesehen und berührt wird.

Gruß Stefan

Hallo,

Ist der Cheffe schwul ? mal abgesehen vom „Heben und Tragen“
(was gibt’s eigentlich bei einem kaufmännischen Job so viel zu
tragen ?) klingt das nach einer typischen
(Privat-)Sekretärinnenstelle.

wieso seltsam?!

Der Angestellte muss mitunter die Verstorbenen für die Bestattung herrichten (und dabei auch den Verstorbenen heben können).
Jemand mit Rückenproblemen, der unmöglich das Gewicht eines durchschnittlichen Menschen heben darf, wäre hierfür ungeeignet.
Kaufmännische Tätigkeiten - ich kann mir gut vorstellen, dass in einem Bestattungsunternehmen auch kaufmännische Tätigkeiten zu erledigen sind!

ähnliches - aber bei einem ganz anderen Beruf:
für eine Computer-Firma wird jemand gesucht, der sich in kaufmännischen Angelegenheiten auskennt, sehr gute PC-Kenntnisse hat und nicht körperlich eingeschränkt ist.

Der oder die Betreffende soll sich am Telefon um PC-Probleme kümmern (deshalb „sehr gute PC-Kenntnisse“), hat auch hin und wieder mit kaufmännischen Tätigkeiten zu tun (bei einer 4-Mann-Firma gibt’s keine „kaufmännische Abteilung“) und sollte auch kein Problem damit haben, mal einen PC, Monitor oder Laserdrucker zu heben.

Grüße,
Nina

Hallo,

Es ist nicht erlaubt, ein Geschlecht auszuschließen.

was macht man aber z.B. bei einem Pflegedienst?!

Manchen bettlägrigen Frauen ist es sicherlich nicht gerade angenehm, von einem männlichen Pfleger „untenrum“ gewaschen zu werden.
Und so mancher Mann mag es sicherlich auch nicht, wenn sie von einer Pflegerin nackt gesehen werden.
(Kann mir dies vor allem bei Senioren vorstellen.)

Wenn man nun aber bereits x Pflegerinnen hat, und noch einen männlichen Pfleger benötigt, ist dies ein guter Grund, hier nur männliche Bewerber zu berücksichtigen.

Grüße,
Nina

Hallo Nina,

Manchen bettlägrigen Frauen ist es sicherlich nicht gerade
angenehm, von einem männlichen Pfleger „untenrum“ gewaschen zu
werden.
Und so mancher Mann mag es sicherlich auch nicht, wenn sie von
einer Pflegerin nackt gesehen werden.
(Kann mir dies vor allem bei Senioren vorstellen.)

Da stimme ich Dir zu. Allerdings hat niemand einen Einspruch darauf, von einem Mitglied des gleichen Geschlechts gepflegt zu werden. Es kann höchstens sein, dass das Heim oder Krankenhaus entweder darauf achtet, weil es das gut findet, vielleicht ist bei teureren Privatheimen sowas auch vereinbar.

Wenn man nun aber bereits x Pflegerinnen hat, und noch einen
männlichen Pfleger benötigt, ist dies ein guter Grund, hier
nur männliche Bewerber zu berücksichtigen.

Berücksichtigen. Das ist der Punkt, wie ich oben beschrieben habe. Bewerben können sich aber alle. Es wird auch keiner was dagegen haben, wenn in einem Mädchen- oder Frauenhaus nur weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden. Und vielleicht gibt es in einem solch extremen und klaren Fall sogar eine Ausnahmeregelung (wobei normal auch jedem Mann klar sein wird, dass er sich gar nicht zu bewerben braucht). Nicht aber für Bestattungs- oder Pflegeunternehmen, da soll die Chancengleichheit von Frau und Mann bewahrt werden.

Gruß Oskar