Arbeitslosengeld trotz angemeldetem Gewerbe?

Hallo Experten,

ich habe neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit ein Gewerbe angemeldet um evtl. Nebentätigkeiten (Büroarbeiten) offiziell angeben zu können. Letztes Jahr lagen die Gewerbeeinnahmen unter 3000 EUR. Dieses Jahr liegen die Einnahmen bis jetzt bei 0 EUR. Was geschieht nun bei Arbeitslosigkeit? Entfällt das Arbeitslosengeld da ich ja ein Gewerbe angemeldet habe?

Danke und Gruß
Ulrich

Was geschieht nun bei Arbeitslosigkeit? Entfällt das
Arbeitslosengeld da ich ja ein Gewerbe angemeldet habe?

Wenn Du ein Nebengewerbe betreibst, also für den „normalen“ Arbeitsmarkt in Vollzeit zur Verfügung stehst und Deine Beiträge für die AV bezahlt hast, bekommst Du auch Arbeitslosengeld.

Beim Arbeitsamt gibt es ein Merkheft, das Du Dir dann sehr genau durchlesen solltest. Nebentätigkeiten müssen nämlich genau angegegeben werden. Das verdiente Geld wird vom Arbeitslosengeld wieder abgezogen.

Falls Du mal für eine Zeitlang nicht am Arbeitsmarkt verfügbar bist (z.B. weil Du mal einen Kundenauftrag bearbeiten musst), wird auch sofort das Arbeitslosengeld gesperrt (so war das jedenfalls bei mir früher mal).

Am besten: direkt beim AA informieren, damit Du gar nicht erst in so eine Falle tappst.

Gruß
Marian

Hallo Marian,

Nebentätigkeiten müssen nämlich
genau angegegeben werden. Das verdiente Geld wird vom
Arbeitslosengeld wieder abgezogen.

von diesem Sachgebiet verstehe ich zwar nichts, dachte aber bisher, daß Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, mithin nicht nach Bedürftigkeit gezahlt wird. Deshalb glaubte ich bisher, daß das Arbeitslosengeld weder vom 7stelligen Einkommen des Ehepartners, noch von Einkünften aus selbständiger Arbeit, Mieteinkünften aus ganzen Straßenzügen und Lotto-Millionen berührt wird. Lag ich da falsch?

Gruß
Wolfgang

nicht ganz richtig
hallo wolfgang und alle „über dir stehenden“ :wink:

richtig ist zwar, daß arbeitslosengeld eine versicherungsleistung ist und daher nicht (sofort) interessiert, ob man mit selbständigen nebentätigkeiten zusätzliche einkünfte erzielt - aaaaber:

eine wesentliche voraussetzung für den bezug von arbeitslosengeld ist, daß man dem arbeitsmarkt zur verfügung steht. das ist natürlich nicht möglich, wenn man 60 std pro woche in eigener sache schafft. beträgt der zeitaufwand für die selbständige tätigkeit jedoch nur wenige stunden in der woche, kann die voraussetzung trotzdem gegeben sein. meines wissens liegt die grenze bei 15 std/woche, das will ich aber nicht beschwören. also bitte nachprüfen.

beste grüße
astrid

von diesem Sachgebiet verstehe ich zwar nichts, dachte aber
bisher, daß Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist,
mithin nicht nach Bedürftigkeit gezahlt wird. Deshalb glaubte
ich bisher, daß das Arbeitslosengeld weder vom 7stelligen
Einkommen des Ehepartners, noch von Einkünften aus
selbständiger Arbeit, Mieteinkünften aus ganzen Straßenzügen
und Lotto-Millionen berührt wird. Lag ich da falsch?

Hallo Wolfgang,

das Einkommen von Ehegatten und Angehörige werden nicht berücksichtigt, ebensowenig das eigene Vermögen (im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe). Allerdings wenn ich mich Arbeitslos melde, aber nebenher ein volles Monatsgehalt mit „selbständiger Nebentätigkeit“ verdiene, dann kann ich wohl kaum das volle Arbeitslosengeld verlangen.

Ganz abgesehen natürlich von der Verfügbarkeit, wie Astrid schon bemerkt hatte. Aber auch wenn Du mit 3 Wochenstunden ein Einkommen von 2000 Euro hast, wird Dir das auf das Arbeitslosengeld (voll) angerechnet. Allerdings verlängert sich der Bezugszeitraum dann entsprechend, Du hat also länger Anspruch auf die Leistung.

Nähere Info kann Dir aber Dein Arbeitsamt geben.

Gruß
Marian

Hallo Ulrich,

wie Astrid schon sagte, der Nebenverdienst muss unter 15 Stunden die Woche liegen. Also nicht 15 Stunden eintragen! Wenn du bsw. für zwei volle Tage irgendwoe arbeitest als Selbstständiger und da deine 2000 EURO verdienstkannst du dich auch ganz für diese Tage abmelden. das ist absolut legitim! Viele Freelancer kommen nur so über die Runden: Für Großaufträge abmelden und dann wieder anmelden. Versichert bleibst du bei so einer kurzen Zeit auch, da die KV eine Kulanz von 4 Wochen hat.

Hier findest du mehr Infos:

http://www.akademie.de/business/tipps_tricks/gruendu…

viele GRüße,

Barbara

hallo Ulrich,
für Deine Fragen findest Du hier Antwort:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/nebene…
Die Anrechung des Nebeneinkommens steht hier.
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/nebene…
Da Du aber vorher schon eine Nebenbeschäftigung hattest, gilt dieser Sonderfall:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/lis/alg/nebene…
Was die Verlängerung der Bezugsdauer betrifft, weil Dir vom Arbeitslosengeld etwas abgezogen wurde, kann ich nichts mehr im SGB III finden. Frag dann beim Arbeitsamt nach; evtl. ist es noch eine Verwaltungsvorschrift.
mfg
erle

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Hallo Wolfgang und die anderen,
die 15-Stunden-Grenze ist die Abgrenzung von der Neben- zur Hauptberuflichen Tätigkeit. Also ist man bis 14,9 Stunden pro Woche nur nebenberuflich tätig.
Die Zuverdienstgrenze liegt derzeit bei 165,- Euro Gewinn, d.h. nach Abzug aller Ausgaben. Dabei wird auf die Monat der Arbeitslosigkeit im Jahr abgestellt. Also: wenn ich von Januar bis Mai arbeitslos bin, jedoch das gesamte Jahr noch eine gewerbliche Nebentätigkeit ausübe, wird der Gewinn für den Zeitraum Januar - Mai vom Arbeitsamt zur Prüfung herangezogen und durch ANzahl der Monate, also durch 5 geteilt. Liegt er über 165,- pro Monat bzw. über …% vom früheren Netto (genaue Zahl weiss ich nicht) dann wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt. Meines Wissens nach ohne Verlängerung der Anspruchsdauer, seit Neuestem.
Viele Grüße
Isa