Arbeitsrechtliche Fragen bei Arbeitgeberwechsel?

Hallo,

Eine Freundin ist seit mehreren Jahren in einem Dentallabor als Zahntechnikerin angestellt. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet und ungekündigt. Sie möchte zum 15.4. oder wenn es vom neuen AG akzeptiert wird, vorzugsweise zum 1.5. eine neue Stellung (wie gesagt bei neuem AG) antreten.

Sie hat ca. 260 Überstunden (es existiert ein schriftl. Stundenkonto) und auch noch einige Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr.

Mit dem bisherigen AG ist sehr vorsichtig umzugehen, er hat den Spieß auch schon umgedreht und unter Nennung fadenscheiniger Gründe vorwegnehmend fristlos gekündigt (nachdem er vom Kündigungsvorhaben des AN erfuhr), um die Fristen für die Rückerstattung des Weihnachtsgeldes nicht verstreichen zu lassen. Auch bemüht er gerne das Arbeitsgericht. Naja, und nicht zuletzt soll das Zeugnis ja auch noch passabel sein.

Arbeitsrechtlich stellen sich hier mehrere Fragen:

  1. Besteht grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung der aufgelaufenen Überstunden (Abfeiern geht ja rein zeitlich schon nicht mehr)? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts.

  2. Welche konkrete Frist ist bei der Kündigung einzuhalten, wenn wie hier im Arbeitsvertrag steht: „Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden“? Sind das 28 Tage vor dem letzten Arbeitstag oder ein voller Monat oder wie stellt es sich dar? Ich kenne solche Formulierungen nicht.

  3. Auch will die Freundin ihre Weihnachtsgratifikation natürlich behalten. Wann ist unter diesem Aspekt eine Kündigung sinnvoll? Der Arbeitsvertrag sagt hierzu: „Eine Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung … Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung (Fälligkeit 30.12. des Kalenderjahres) durch den AN oder AG gekündigt oder in anderer Weise beendet - beispielsweise durch Aufhebungsvertrag etc. - bzw. erfolgt seine Beendigung in der vorgenannten Weise bis zum 31.03. des folgenden Jahres (eigene Anmerkung: das versteh ich nicht !!!), so entfällt die Gewährung der Weihnachtsgratifikation. Bereits geleistete Zahlungen sind in voller Höhe zurück zu zahlen…“. Kann hier die Kündigung schon vor dem 31.3. z.B. zum 30.4. (so ist es eigentlich geplant) ausgesprochen werden, ohne daß sie rückerstattungspflichtig wird? Ich versteh den Text nicht. Was ist entscheidend: der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung selbst oder der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (z.B. zum 30.4.)?

  4. Der AG hat in den Arbeitsvertrag folgende Passage aufgenommen: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
    Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird“.
    Ist so ein Passus rechtens?

Ich würde mich unter Würdigung der Gesamtsituation (zweifelhafter AG, viele Überstunden (besteht Auszahlungsanspruch?), Resturlaub aus Altjahr(was geschieht damit?), Fristbeachtung bezügl. Weihnachtsgratifikation usw. über Ratschläge zum geschickten Vorgehen in allen genannten Bereichen sehr freuen.

Viele Dank im Voraus

Grüsse

Ulrich

Ich versuche es mal
Hi Ulrich!

  1. Besteht grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung der
    aufgelaufenen Überstunden (Abfeiern geht ja rein zeitlich
    schon nicht mehr)? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts.

Mit den Überstunden halte ich mich mal zurück, da ich mir nicht sicher bin! Da sollte LeoLo sich am besten mal zu äußern :wink:

Ihr Urlaub muss bis zum 31.3. genommen werden. Im Bundesurlaubsgesetz steht (§ 7, Abs. 3, Satz 3), dass bei einer Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr der Urlaub in den ersten drei Monaten gewährt und genommen werden muss.

Sollte dann noch ein Rest aus dem laufenden Jahr übrig bleiben (Anteilig natürlich), so muss dieser bei Beendigung ausgezahlt werden, wenn er nicht genommen werden kann.

  1. Welche konkrete Frist ist bei der Kündigung einzuhalten,
    wenn wie hier im Arbeitsvertrag steht: „Nach Ablauf der
    Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer
    Frist von 4 Wochen gekündigt werden“? Sind das 28 Tage vor dem
    letzten Arbeitstag oder ein voller Monat oder wie stellt es
    sich dar? Ich kenne solche Formulierungen nicht.

In dieser Form habe ich diese Formulierung auch noch nicht gesehen! Normalerweise steht da 4 Wochen zum Monats-, Quartalsende (oder halbjahresende oder wie auch immer). Wenn da allerdings steht: 4 Wochen, dann heißt das auch 4 Wochen - also 28 Tage.

  1. Auch will die Freundin ihre Weihnachtsgratifikation
    natürlich behalten. Wann ist unter diesem Aspekt eine
    Kündigung sinnvoll? Der Arbeitsvertrag sagt hierzu: "Eine
    Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, jederzeit
    widerrufliche Leistung … Ist das Arbeitsverhältnis im
    Zeitpunkt der Auszahlung (Fälligkeit 30.12. des
    Kalenderjahres) durch den AN oder AG gekündigt oder in anderer
    Weise beendet - beispielsweise durch Aufhebungsvertrag etc. -
    bzw. erfolgt seine Beendigung in der vorgenannten Weise bis
    zum 31.03. des folgenden Jahres (eigene Anmerkung: das versteh
    ich nicht !!!)

Soll wohl heißen: Ist das Arbeitsverhältnis durch eine Partei zum 31.12. gekündigt (auch, wenn die Beendigung erst in der Zukunft liegt), isses weg. Wenn also im November das Arbeitsverhältnis zum 31.3. beendigt wird, ist es auch weg!

, so entfällt die Gewährung der
Weihnachtsgratifikation. Bereits geleistete Zahlungen sind in
voller Höhe zurück zu zahlen…". Kann hier die Kündigung
schon vor dem 31.3. z.B. zum 30.4. (so ist es eigentlich
geplant) ausgesprochen werden, ohne daß sie
rückerstattungspflichtig wird? Ich versteh den Text nicht. Was
ist entscheidend: der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung
selbst oder der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (z.B.
zum 30.4.)?

Der Zeipunkt, an dem die Kündigung beim AG eingegangen ist (NACHWEISLICH!). Sie sollte aber aus dem Schneider sein, wenn die Kündigung am 1. oder 2.4. zum 30.4. (das wären dann genau die 4 Wochen) beim AG eigehen lässt. Aber wie gesagt: Der Übergang des Schreibens in den regelmäßig Empfangsbereich des Arbeitgebers muss nachweisbar sein! Entweder bestätigt der AG das, oder ich lasse das Teil per Einwurfeinschreiben eingehen (ein Rückschein könnte abgelehnt werden!), oder wenn sie GANZ sicher sein will, soll sie die Kündigung vom Gerichtsvollzieher am genannten Termin zustellen lassen. Sie kann natürlich auch mit einem Zeugen das Schreiben in den Briefkasten einwerfen (ganz sicher mit Foto). Wobei hier zu sagen ist: Das sollte am Vormittag geschehen, da man für gewöhnlich nach 14 - 15 Uhr keinen Briefkasten mehr leert…

  1. Der AG hat in den Arbeitsvertrag folgende Passage
    aufgenommen: „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
    Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
    Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2
    Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen
    Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
    Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich
    nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des
    Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2
    Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
    geltend gemacht wird“.
    Ist so ein Passus rechtens?

Ja - so etwas nennt man Ausschlussfrist.

Ich hoffe, Dir ein klein wenig geholfen zu haben!

Liebe Grüße
Guido

Auch im Brett Recht.

Dany

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Hallo.

  1. Besteht grundsätzlich Anspruch auf Auszahlung der
    aufgelaufenen Überstunden (Abfeiern geht ja rein zeitlich
    schon nicht mehr)? Der Arbeitsvertrag sagt darüber nichts.

– Soweit ein Abfeiern nicht mehr möglich ist: Ja. (Vorausgesetzt, vertraglich ist hier nichts anderslautendes vereinbart)

  1. Welche konkrete Frist ist bei der Kündigung einzuhalten,
    wenn wie hier im Arbeitsvertrag steht: „Nach Ablauf der
    Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig mit einer
    Frist von 4 Wochen gekündigt werden“? Sind das 28 Tage vor dem
    letzten Arbeitstag oder ein voller Monat oder wie stellt es
    sich dar? Ich kenne solche Formulierungen nicht.

– Naja, die Küfrist entspricht eigentlich nicht dem gesetzlichen Minimum. Deine Freundin sollte also sicherheitshalber eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende einhalten, um sich einfach unnötigen Ärger vom hals zu halten.

  1. Auch will die Freundin ihre Weihnachtsgratifikation
    natürlich behalten. Wann ist unter diesem Aspekt eine
    Kündigung sinnvoll? (…) Kann hier die Kündigung
    schon vor dem 31.3. z.B. zum 30.4. (…) ausgesprochen werden,
    ohne daß sie rückerstattungspflichtig wird?

– Ja.

der Zeitpunkt der Abgabe der Kündigung
selbst oder der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden soll (z.B.
zum 30.4.)?

– Der Beendigungstermin ist entscheidend. Das AV muß nach dem 31.03. enden.

  1. Der AG hat in den Arbeitsvertrag folgende Passage
    aufgenommen: „Alle beiderseitigen Ansprüche …, verfallen,
    wenn sie nicht innerhalb von 2
    Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen
    Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
    Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab …,
    wenn er nicht innerhalb von 2
    Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
    geltend gemacht wird“.
    Ist so ein Passus rechtens?

– Der Passus ist rechtens. Es handelt sich um eine sog. doppelte Ausschlussfrist. Beide Parteien können 2 Monate lang überlegen, ob sie noch Ansprüche haben und dies der anderen Partei nachweislich anzeigen. Spätestens zwei Wochen nach Anmahnung ausstehender Forderungen muß aber schon eine Klage eingereicht worden sein, sonst ist der Anspruch erloschen.

Ich würde mich unter Würdigung der Gesamtsituation
(zweifelhafter AG, viele Überstunden (besteht
Auszahlungsanspruch?), Resturlaub aus Altjahr(was geschieht
damit?), Fristbeachtung bezügl. Weihnachtsgratifikation usw.
über Ratschläge zum geschickten Vorgehen in allen genannten
Bereichen sehr freuen.

– Der Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt, soweit nicht anders vereinbart, am 31.03. Deine Freundin muß ihn bis zu diesem Zeitpunkt beantragt, gewährt bekommen und genommen haben. Also sind alle Tage unwiderruflich futsch, die nicht bis zum 31.03. genommen wurden. Der Teilanspruch aus diesem Jahr muß ebenfalls vorrangig bis zum Ende der Beschäftigung gewährt werden. Sollte dies betrieblich bedingt nicht möglich sein, ist er abzugelten (falls Deine Freundin das will). Sein Urlaubsverlangen kann man ggf auch beim ArbG gerichtlich versuchen durchzusetzen. Falls die Zeit drängt, kann man dort auch eine einstweilige Verfügung erwirken. Deine Freundin soll sich nicht einschüchtern lassen.

Gruß,
LeoLo