Die gesetzlichen Kündigungsfristen

Hallo,

was bedeutet:
„Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.“

Wie sind diese definiert?

Gruss Andreas

Hallo Andreas,

auf welches Recht bezieht sich das denn (Arbeitsrecht, Mietrecht o. ä.)???

Viele Grüße
Jana

Hallo Jana,

ups hatte ich vergessen: auf das Arbeitsrecht!!

danke - Gruss Andreas

Äh… *umschau* Wir sind im Brett Jobs… :wink: (oT)
.

das gesetzt sieht in § 622 Abs. 1 AGB eine küfri von 4 wochen zum 15. oder zum ende eines kalendermonats vor (gesetzliche küfri)
bei einer außerordentliche kündigung muß keine küfri eingehalten werden (fristlose kü). es müssen hierfür aber wichtige gründe vorliegen, z.b. alkoholismus des arbeitnehmers…
außerdem müssen dabei gewisse regeln eingehalten werden…

genügt dir das als info?

gruß yvi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ergänzt um BGB §622, Absatz 3 (nur Zitat)
–> „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“

Hallo,

was bedeutet:
„Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Unberührt
bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.“

Wie sind diese definiert?

Hallo Andreas.

§ 622.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende
    eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
    (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
    (5) (…)
    Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
    (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Gruß,
LeoLo

Danke euch allen …
… nun weiss ich Bescheid!

Liebe Grüsse
Andreas

Hi Tessa,

naja, hätte ja auch darum gehen können, wenn man „im Job“ Probleme mit irgendwelchen Arbeitsabläufen hat, oder?

Jana