Verkürzte Kündigungsfrist bei Insolvenz?

Hallo!

Ich habe folgendes Problem:
Mein Arbeitgeber hat Anfang des Jahres Insolvenz angemeldet. Das Insolvenzverfahren wurde zum 01.04.03 eröffnet. Nun habe ich vom Insolvenzverwalter die Kündigung zum 31.05 erhalten. Laut Kündigungsschreiben wird die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 113 InsO ausgesprochen. Meine Einwände zur Kündigungsfrist:

  1. Laut § 113 InsO beträgt die Kündigungsfrist nicht vier Wochen sondern drei Monate
  2. Laut Arbeitsvertrag habe ich ebenfalls eine Kündigungsfrist von drei Monaten

Ist eine Kündigunsfrist von vier Wochen dennoch gerechtfertigt? Falls nicht, wie gehe ich nun vor? Einspruch einlegen?

Danke und Gruß
Ulrich

Hallo.

(…) Nun habe
ich vom Insolvenzverwalter die Kündigung zum 31.05 erhalten.
Laut Kündigungsschreiben wird die Kündigung innerhalb der
gesetzlichen Kündigungsfrist des § 113 InsO ausgesprochen.
Meine Einwände zur Kündigungsfrist:

  1. Laut § 113 InsO beträgt die Kündigungsfrist nicht vier
    Wochen sondern drei Monate
  2. Laut Arbeitsvertrag habe ich ebenfalls eine Kündigungsfrist
    von drei Monaten

Ist eine Kündigunsfrist von vier Wochen dennoch
gerechtfertigt?

– Nein, ist sie nicht. Wenn vertraglich eine Küfrist von 3 Monaten vereinbart ist, ist sie auch einzuhalten. Lediglich für den Fall, daß vertraglich längere Küfristen vereinbart sind, sieht die InsO vor, daß mit einer „verkürzten“ Küfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden darf.

Falls nicht, wie gehe ich nun vor? Einspruch
einlegen?

– Gegen eine Kü kann man keinen „Einspruch“ einlegen. Zunächst das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter suchen und ihn auf die Sachlage aufmerksam machen. Die Kü wird nicht unwirksam, sondern lediglich auf den korrekten Endtermin umgedeutet. Die Arbeitsleistung weiterhin bis zum Ende der regülären Küfrist nachweislich anbieten und ggf (falls der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung nachweislich nicht annimmt) Lohnklage erheben.

Gruß,
LeoLo

Arbeitsleistung anbieten? / Lohnklage erheben?
Danke für Deine Antwort. Entsprechend Deines Rats werde ich
den Insolvenzverwalter auf die dreimonatige Kündigungsfrist aufmerksam machen.

Seit dem 01.04.03 bin ich freigestellt. Ist es dennoch sinnvoll meine Arbeitsleistung anzubieten? Oder sollte ich vorsorglich eine Lohnklage erheben, um meine Gehaltsansprüche durchzusetzen?

Danke und Gruß
Ulrich

Danke für Deine Antwort. Entsprechend Deines Rats werde ich
den Insolvenzverwalter auf die dreimonatige Kündigungsfrist
aufmerksam machen.

Seit dem 01.04.03 bin ich freigestellt. Ist es dennoch
sinnvoll meine Arbeitsleistung anzubieten? Oder sollte ich
vorsorglich eine Lohnklage erheben, um meine Gehaltsansprüche
durchzusetzen?

Hallo Ulrich

Nach Ablauf der vom Insolvenzverwalter veranschlagten Küfrist solltest Du die Arbeitsleistung nachweislich weiter anbieten. Lohnansprüche bestehen automatisch. Du hast hoffentlich die Freistellung schriftlich? Ist sie wiederruflich oder unwiderruflich?

Gruß,
LeoLo